Änderungshistorie

  • Vom 18. September 1990,
  • geändert durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung am 01. Juni 1996 und Beschluss des Vorstands am 07. November 1997 nach Forderung des Finanzamtes,
  • geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01. Juni 2002,
  • geändert durch Beschluss des 8. Vereinstages am 17. April 2010,
  • geändert durch Beschluss des Vorstands auf der Grundlage § 17 Abs. 2 am 08. Juli 2010 nach Hinweisen des Amtsgerichts Dresden vom 07. Juni 2010,
  • geändert durch Beschluss des Vorstands auf der Grundlage § 17 Abs. 2 am 11. September 2014 nach Hinweisen der Finanzbehörde zum Feststellungsbescheid vom 25.07.2014 (Anlage zum Feststellungsbescheid 2011 – 2013)
  • geändert durch Beschluss des 15. Vereinstages vom 8. April 2017
  • geändert durch Beschluss des 17. Vereinstages vom 13. April 2019
  • zuletzt geändert durch Beschluss des 20. Vereinstages vom 29. April 2023.

DATUM DER EINTRAGUNG: 16.05.2023

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein “Am Waldrand“ e. V.

Er hat seinen Sitz in 01129 Dresden, Sternweg, und ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister unter der Nr. 4177 eingetragen.

Die Postanschrift lautet Anne-Frank-Straße, 15 01445 Radebeul.

Der Verein ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein. Er gestaltet und pflegt die Gemeinschaftsflächen, unterhält Gemeinschaftseinrichtungen und sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine saubere und ansprechende Umgebung der Kleingartenanlage.

§ 3 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus
    * den ordentlichen Mitgliedern,
    dazu gehören alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
    Die Mitgliedschaft kann unbefristet oder befristet geschlossen werden
    * den außerordentlichen Mitgliedern,
    dazu gehören Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    * den Fördermitgliedern,
    die ohne Pächter zu sein, die Zwecke des Vereins anerkennen und unterstützen.
  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss mindestens ein gesetzlicher Vertreter Mitglied im Verein und Vertragspartner für dieselbe Pachtsache sein. In Ausnahmefällen können auch juristische Personen Mitglied werden.
    Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Inhalt bei Fördermitgliedschaft wird jeweils individuell vereinbart. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
    Der Entscheid über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
    Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Bezahlung des Aufnahmebeitrags.
  3. Befristete Mitglieder besitzen dieselben Rechte und Pflichten, wie unbefristete Mitglieder. Die Befristung ist an die Kopplung eines befristeten Pachtvertrages gebunden, welche jeweils bis zum 30.11. eines festgelegten Jahres gelten. Über die Aufhebung der Befristung oder Neuregelung einer erneuten Befristung entscheidet der Vorstand vor Ablauf. Eine automatische Verlängerung ist ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die außergewöhnliche Leistungen bei der Entwicklung des Vereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte
    Jedes Mitglied hat das Recht
    * auf freie Meinungsäußerung,
    * auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung,
    * auf Teilnahme an Versammlungen der Abteilungen, in welcher sie einen gepachteten Kleingarten besitzen,
    * Teilnahme an Fachberatungen,
    * Teilnahme an anderen Veranstaltungen im Verein
    * die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
    * ihr Anliegen in den monatlichen, öffentlichen Vorstandssitzungen vorzutragen.
    Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht
    * einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens im Pachtverhältnis zu stellen,
    * im Vorstand oder in einer der Kommissionen mitzuarbeiten,
    * Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu stellen,
    * zu wählen und selbst gewählt zu werden,
    * sich bei seinem Abteilungswart beraten lassen,
    * sein Anliegen in den quartalsweisen Abteilungswart-Versammlungen vorzutragen.
    Die Termine der Abteilungswart-Versammlungen und Vorstandssitzungen werden durch Veröffentlichung bekannt gemacht.
    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    * die Interessen des Vereins zu vertreten,
    * die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen,
    * einen gepachteten Kleingarten dem Unterpachtvertrag entsprechend zu nutzen und zu bewirtschaften,
    * die finanziellen Beiträge, Umlagen und Entgelte bis zum festgelegten Termin an den Verein zu entrichten,
    * respektvoll miteinander umzugehen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Orientierung.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind von Beiträgen und der Leistung von Gemeinschaftsarbeit befreit. Fördermitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
    Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können nicht gewählt werden und auch keine Anträge stellen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung oder dem Ende einer befristeten Mitgliedschaft.
    Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Rückständige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfüllen.
  2. Nach dem Tode eines Mitgliedes bleibt das Pachtverhältnis bestehen, wenn Eheleute oder ihnen gleichzustellende Personen den Vertrag gemeinsam abgeschlossen haben oder kann auf Kinder oder Kindeskinder übertragen werden, wenn diese das Pachtverhältnis fortsetzen wollen und den Antrag zur Aufnahme als Mitglied stellen.
  3. Der Austritt – Kündigung durch das Mitglied – ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
  4. Der Vorstand kann den Ausschluss beschließen, wenn Mitglieder
    * die sich aus der Vereinssatzung, dem Unterpachtvertrag oder der Kleingartenordnung ergebenden Pflichten oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane vorsätzlich und schuldhaft verletzen oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln,
    * durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigen oder sich anderen Mitgliedern des Vereins gegenüber rücksichts- oder gewissenlos verhalten,
    * mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber mehr als drei Monate im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnungen und persönlicher Aussprache ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder
    * den gepachteten Kleingarten nicht kleingärtnerisch nutzen und bewirtschaften oder sichtlich vernachlässigen oder ohne Wissen des Vorstandes und ohne vorherige schriftliche Mitteilung an denselben Dritten zur Nutzung überlassen oder verkaufen.
    Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  5. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied
    * über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt und
    * das Mitglied mit einem fortlaufenden Beitrag im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
    * die Mahnung ist wirksam zugestellt auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
    Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.
  6. Ein Fördermitglied kann als Mitglied gestrichen, wenn es trotz Mahnung mit seinen individuell vereinbarten Verpflichtungen für mehr als zwei Monate in Verzug ist.

§ 6 Vereinsstrafen

  1. Der Verein kann Strafen gegen Mitglieder aussprechen, wenn diese ihre Pflichten gem. § 4 der Vereinssatzung erheblich oder wiederholt verletzen. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
    Strafen können ausgesprochen werden, wenn Mitglieder
    * durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen oder den Vereinsfrieden gefährden,
    * gegen die Vereinssatzung oder den Unterpachtvertrag verstoßen,
    * die Festlegungen der Kleingartenordnung missachten oder
    * Beschlüsse der Mitgliederversammlung ignorieren oder diesen zuwiderhandeln.
  2. Als Strafen können angewendet werden
    * Verwarnungen
    * Abmahnungen
    * Ordnungsgelder bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages
    * Verlust eines Vereinsamtes oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt
    * Ausschluss aus dem Verein
  3. Die Strafen müssen dem Anlass angemessen sein. Wenn für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden eintritt, dann kann ein Ordnungsgeld zusätzlich zur Schadenregulierung verlangt werden.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die beschließenden Organe des Vereins sind
* die Mitgliederversammlung
* die Abteilungsversammlung
* der Vorstand
Weitere, nichtbeschließende Organe sind
* die Kassenprüfer
* zeitweilig und dauerhaft berufene Kommissionen

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet alle zwei Jahre im Wechsel zur Abteilungsversammlung, möglichst im ersten Halbjahr statt.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung und Vorschläge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder bis zum 15.02. des Jahres, in welchem eine Mitgliederversammlung stattfindet, beim Vorstand zur Behandlung auf der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden. Anträge müssen den Namen des ordentlichen Mitglieds und eine ausformulierte Beschlussvorlage enthalten. Eine Begründung ist nur notwendig, wenn die Beschlussvorlage an sich nicht ausreichend begründet ist.
    Änderungsanträge zur vorgelegten Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, Beschlussgegenstände, und im Falle einer Wahl, der bis zum Ladungstermin eingegangenen Wahlvorschläge einzuberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich via E-Mail, diejenigen Mitglieder die dem Vorstand schriftlich mitgeteilt haben, dass sie die Einladung nicht via E-Mail erhalten wollen, erhalten die Einladung via Brief.
    In der Einladung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Wird die Ausübung von Mitgliederrechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  4. Sie wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit Ausnahme der Satzungsänderung, der Auflösung des Vereins und soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    1. es der Vorstand beschließt;
    2. auf schriftlichen Antrag von mindestens drei der insgesamt sieben Abteilungsversammlungen unter Angabe der Gründe;
    3. dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Abteilungswarten, den Vorsitzenden der Kommissionen, den Kassenprüfern und allen anderen Mitgliedern des Vereins. Stimmrecht üben ausschließlich ordentliche Mitglieder aus.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    * die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes sowie des Berichts der Kassenprüfer,
    * die Entlastung des Vorstands,
    * die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes regelt,
    * die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Veränderungen im Verein einschließlich dessen Auflösung, soweit diese Satzung nichts anderes regelt,
    * die Beschlussfassung über Änderungen der Kleingartenordnung, soweit die Kleingartenordnung nichts anderes regelt,
    * die Beschlussfassung über Änderungen der Beitragsordnung,
    * die Beschlussfassung zum Haushalt (Doppelhaushalt)
    * die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und das Entgelt für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit,
    * die Beschlussfassung über Anträge,
    * die Entscheidung über die Annahme von Anträgen, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als dringend anerkannt werden,
    * die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    * die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
    * die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen. Bei Verhinderung entscheidet die Mitgliederversammlung über einen Ersatz.
    Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben und mit dem Abstimmungsergebnis im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied, der Wahlkommission und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  9. Außerhalb der Mitgliederversammlung kann der Vorstand auch eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder festlegen. Dabei hat der Vorstand sämtlichen ordentlichen Mitgliedern die Beschlussvorlage in Textform zu übermitteln. Zugleich ist diesen Mitgliedern eine Frist von mindestens 14 Tagen zu setzen, binnen der sie ihre Stimme in Textform an die angegebene E-Mail- oder Postadresse zu übersenden haben.
    Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung beteiligen und der Beschluss mit der in der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand in einer öffentlichen Sitzung die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern unverzüglich durch E-Mail oder Aushang mitzuteilen.

§ 9 Die Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung findet alle zwei Jahre im Wechsel zur Mitgliederversammlung, möglichst im ersten Halbjahr statt.
  2. Anträge an die Abteilungsversammlung und Vorschläge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder bis zum 15.12. des vorangehenden Jahres, in welchem eine Abteilungsversammlung stattfindet, beim Abteilungswart oder Vorstand zur Behandlung auf der nächsten Abteilungsversammlung eingereicht werden. Anträge müssen den Namen des ordentlichen Mitglieds und eine ausformulierte Beschlussvorlage enthalten. Eine Begründung ist nur notwendig, wenn die Beschlussvorlage an sich nicht ausreichend begründet ist.
    Änderungsanträge zur vorgelegten Tagesordnung an die Abteilungsversammlung sind bis zwei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung beim Abteilungswart schriftlich einzureichen.
  3. Die Abteilungsversammlung ist durch den Abteilungswart mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, Beschlussgegenstände, und im Falle einer Wahl, der bis zum Ladungstermin eingegangenen Wahlvorschläge einzuberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich via E-Mail, diejenigen Mitglieder die dem Vorstand schriftlich mitgeteilt haben, dass sie die Einladung nicht via E-Mail erhalten wollen, erhalten die Einladung via Brief.
    In der Einladung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Wird die Ausübung von Mitgliederrechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  4. Sie wird durch den Abteilungswart oder dessen Stellvertreter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist einzuberufen, wenn
    1. es der Vorstand beschließt;
    2. dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder der Abteilung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  6. Die Abteilungsversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Abteilung, dem Abteilungswart und dessen Stellvertreter und mindestens einem Vertreter des Vorstands. Stimmrecht üben ausschließlich ordentliche Mitglieder der Abteilung aus.
  7. Der Abteilungsversammlung obliegt:
    * die Beschlussfassung zur Einbringung von Anträgen an die Mitgliederversammlung
    * die Wahl und Abwahl des Abteilungswartes und seines Stellvertreters
  8. Über den Verlauf der Abteilungsversammlung ist durch einen zu benennenden Schriftführer der Abteilungsversammlung ein Protokoll anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben und mit dem Abstimmungsergebnis im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, einem weiteren anwesenden Mitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an
    * der 1. Vorsitzende
    * der 2. Vorsitzende
    * der Schatzmeister
    * der Schriftführer
    * der Fachberater
    * bis zu vier Beisitzer
  3. Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung. In dieser werden u.a. die Aufgaben geregelt.
  4. Im Rechtsverkehr sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Schatzmeister alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann andere Personen gemäß § 30 BGB beauftragen.
  5. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, welches sich auf eine Vorstandposition bewirbt oder von einem Mitglied vorgeschlagen wird. Bei der Wahl gilt jeweils derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird in einem Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den 2 Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  6. Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand vor Ablauf der Amtszeit und bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendiert werden, wenn es dauerhaft nicht bereit oder in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Vorstandspflichten zu erfüllen oder wenn es sich in erheblichen Umfang vereinsschädigend verhält. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
    Vor einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig. Zwischen dem Beschluss des Vorstandes über die Suspendierung und der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
  8. Der Vorstand wird durch sieben Abteilungswarte unterstützt, die den Abteilungen der Gartenanlage vorstehen. Zur zeitweiligen oder dauernden Unterstützung kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben Kommissionen bilden. Deren Vorsitzende werden vom Vorstand berufen.
  9. Der Vorstand tritt turnusmäßig, möglichst einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Mindestens einmal im Quartal werden die Abteilungswarte zu dieser Sitzung eingeladen. Ein ständiger Vertreter der Abteilungswarte nimmt an allen Vorstandssitzungen teil.
    Die Durchführung der Vorstandssitzung ist auch per Telefon- oder Videokonferenz möglich.
    Wenn es die Belange des Vereins erfordern, sind außerordentliche Vorstandssitzungen einzuberufen. Dazu müssen die Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen werden.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen ständiger Vertreter und mindestens vier weitere Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
    Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
  11. Der Vorstand und die von ihm in die Kommissionen und andere Organe berufenen und bestellten Mitglieder sowie die Abteilungswarte üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallenden Kosten sind zu erstatten.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Geregelt wird dies in der „Ordnung über Aufwandsentschädigungen, Ehrungen und Erstattung von Auslagen“.
    Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.

§ 11 Abteilungsleitung

  1. Der Abteilungswart und deren Stellvertreter werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Abteilungswarte sind erste Ansprechpartner ihrer Abteilung und zuständig für die Organisation des Vereinslebens, Gartenbegehungen und Ableseterminen innerhalb dieser sowie der Unterstützung der Kommissionen und des Vorstandes.
  3. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied der Abteilung, welches sich auf eine Position bewirbt oder von einem Mitglied vorgeschlagen wird. Bei der Wahl gilt jeweils derjenige Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird in einem Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den 2 Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  4. Ein Abteilungswart oder dessen Stellvertreter kann vom Vorstand vor Ablauf der Amtszeit suspendiert werden, wenn er dauerhaft nicht bereit oder in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen oder wenn er sich in erheblichen Umfang vereinsschädigend verhält. Abteilungswarte oder deren Stellvertreter können während ihrer Amtszeit durch die Abteilungsversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
    Vor einer Entscheidung der Abteilungsversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig. Zwischen dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss und der Abteilungsversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.
  5. Scheidet ein Abteilungswart oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Abteilungsversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die nächste Abteilungsversammlung wählt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
  6. Die Abteilungswarte treten turnusmäßig, möglichst einmal im Quartal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Aus Ihrer Mitte wählen Sie einen ständigen Vertreter, welcher an den Vorstandssitzungen teilnimmt, Themen der Abteilungen in die Vorstandssitzungen einbringt und die Abteilungswarte über Ergebnisse unterrichtet.
  7. Abteilungswarte und deren Stellvertreter treffen keine Beschlüsse.

§ 12 Die Schlichtungskommission

Bei Bedarf wird vom Vorstand eine Schlichtungskommission bestellt, welche zur Beilegung von Unstimmigkeiten innerhalb der Mitgliedschaft beitragen kann.

Werden Streitigkeiten im Schlichtungsverfahren nicht beigelegt, kann der Schlichtungsausschuss des Verbandes angerufen werden.

§ 13 Die Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Sie wählen einen Sprecher.
Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Kassenprüfer prüfen die Vereinsgeschäfte mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch (Kasse, Buchführung und Jahresabschluss) und stellen fest, ob sich der Vorstand bei seiner Geschäftstätigkeit an die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse gehalten hat. Die Kassenprüfer legen das Prüfergebnis schriftlich nieder und bringen es dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis.
Bei positivem Prüfergebnis unterbreiten sie der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands.

§ 14 Finanzen des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich aus
    * Beiträgen der Mitglieder
    * Umlagen
    Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs über den Rahmen der normal üblichen Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage bis zur sechsfachen Höhe eines Mitgliedsbeitrages pro Jahr und Parzelle beschließen.
    * Zuwendungen und Spenden
    Details werden in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigung begünstigt werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
  4. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.
  5. Sicherheitsleistungen können aufgrund von Vereinbarungen verlangt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Vereinbarung über Sicherheitsleistungen.

§ 15 Haftung

Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder haften bei Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, dann ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist, wenn in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller berechtigten Forderungen der Gläubiger dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. zu. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Kleingartenwesens in der Stadt Dresden einzusetzen.

§ 17 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung.
    Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Fähigkeiten) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesen weiterzugeben.
  3. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten, z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
    Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  4. Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft anhand der festgelegten Löschfristen gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein aufzubewahren.
    Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.

§ 18 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher, männlicher oder anderer geschlechtlicher Form.

§ 19 In-Kraft-Treten

Die Vereinssatzung in der vorliegenden Fassung wurde am 16.05.2023 unter VR 4177 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen und tritt an diesem Tage in Kraft.
Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht, dem zuständigen Finanzamt sowie der zuständigen Anerkennungsbehörde verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit des Vereins bzw. der steuerrechtlichen oder kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderung in geeigneter Weise zu informieren.
Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung, für die Mitglieder sind sie verbindlich.

Dresden, den 29. April 2023

Ronny Richter
1. Vorsitzender