Zu unseren Bekanntmachungen zählen Beschlüsse und Änderungen, für welche wir eine entsprechende Informationspflicht haben. Viele Informationen werden durch Aushänge, persönliche Anschreiben oder in Form der Holpflicht unseren Mitglieder kommuniziert.

Öffentlich sind daher insbesondere solche Informationen, welche auch für neue Mitglieder gelten und nicht unbedingt in aktuellen Unterlagen oder vor der Entscheidung für eine Vereinsmitgliedschaft zugänglich sind.

  1. Aktuelle Beitragstabelle
  2. Pflichtversicherung der Laube mit Brandschadenbeseitigung
  3. Verbrauchsabhängige Umlagen für Wasser und Energie
  4. Verbrauchsabhängige Umlagen für Wasser
  5. Erneuerung des Energienetzes und der Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch Einmalumlagen nach Bedarf
  6. Laub in der eigenen Parzelle
  7. Instandsetzung/Erneuerung von Außenzäunen zu Wegen und Nachbargrundstücken
  8. Beitragsordnung

Aktuelle Beitragstabelle

BEFRISTET
01.01.2026 bis 31.12.2026 Vorstandssitzung vom 08.01.2026

Pachtbeiträge und Umlagen
Pachtzins je m² Gartenfläche 0,088 €
Pacht für Gemeinschaftsfläche, anteilig je Garten 3,03 €
Verbandsbeitrag je Garten 30,00 €
Grundsteuer A je m² Gartenfläche1) 0,0044 €
Grundsteuer A für Gemeinschaftsfläche, anteilig je Garten1) 0,15 €
Grundsteuer B – Flur1) gemäß Grundabgabebescheid
Vereins-Haftpflichtversicherung je Garten 0,40 €
Laubenversicherung gemäß Vertrag
Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ jährlich Papier 16,80 €
Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ jährlich Digital 6,60 €
Energieverbrauchspreis je kWh2)3) 2025 Ø 0,2909 €
inkl. Stromsteuer und 19% Mehrwertsteuer 2026 0,2713 €
Gemeinschaftsanteil je Garten 5,00 €
Mietpreis für Hauptzähler mit Umlage je Garten 1,34 €
Trinkwasserverbrauchspreis je m³ 2) 2025 2,70 €
inkl. 7% Mehrwertsteuer 2026 2,70 €
Gemeinschaftsanteil je Garten 2,43 €
Mietpreis für Hauptzähler mit Umlage je Garten 5,05 €
Mietpreis für Unterzähler 1/2“ 19,95 € / 6 Jahre 3,17 €
Mietpreis für Unterzähler 3/4“ 21,95 € / 6 Jahre 4,16 €
Abwasserkosten4) gemäß Abwassergebührenordnung, Leistungsschein und Abrechnung
  
Neuvergabe von Gärten
Aufnahmebeitrag pauschal für neue Mitglieder und neuem Pachtvertrag 80,00 €
Kautionszahlung bei Gartenneuvergabe bzw. neuem Unterpachtvertrag5) 400,00 €
Mitgliedsbeiträge
Jahresbeitrag für das erste im UPV genannte Mitglied
(Verwendung u.a. für: Gartenfeste, Versicherungen, Reparaturen, Werkzeugeinkauf, Verwaltung, Werterhalt)
75,00 €
Jahresbeitrag für jedes weitere Mitglied über 18 Jahren 5,50 €
Nachträgliche Aufnahme weiterer Mitglieder zu einem bestehenden Pachtverhältnis 30,00 €
Nutzungsentgelt bei Nutzungsvereinbarung / pauschalierter Verbleib von Eigentum auf dem Pachtland nach Beendigung des Pachtverhältnisses, maximal für 2 Jahre, jährlich im Voraus, für jeden angefangenen Monat
30,- € Gartenjahr 2026 (01.11.2025 bis 30.11.2026)
35,- € Gartenjahr 2027 (ab 01.11.2026)
monatlich 30,00 €
Gemeinschaftsarbeit
Gemeinschaftsarbeitsleistung je Garten mindestens 7 Std
Guthabenkonto Gemeinschaftsarbeit je Garten und Jahr (personengebunden) bis 15 Std
Entgelt für nicht erbrachte Arbeitsleistung je Stunde 35,00 €
Geleistete Gemeinschaftsarbeit je Stunde 0,00 €
Ordnungsgelder
Ordnungsgelder müssen dem Anlass angemessen sein. Erhoben werden mindestens 20,00 € und werden in der Satzung im §6 geregelt. Zuzüglich zum Ordnungsgeld werden Bearbeitungskosten inkl. Auslagen fällig.
Kleine Verfehlungen
Wohnortwechsel6), Namensänderung6), Versäumte Termine, Nichtabmeldung/Nichterscheinen zum Arbeitseinsatz nach Anmeldung
mindest. 20,00 €
Mittlere Verfehlungen
Manipulationen an Wasser- und Energieeinrichtungen, unkontrollierte Wasserentnahme, Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse, Verteilerkästen verbauen, Pflichtverletzungen bei der Bewirtschaftung, Befahren der Gartenwege mit KFZ oder Störung der Ruhezeiten
mindest. 40,00 €
Schwere Verfehlungen
Verfehlungen, wie z.B. Beschädigung von Gemeinschaftseinrichtungen7), Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, illegale Entsorgung von Abfällen auf dem Vereinsgelände8) oder angrenzenden Grundstücken8), offene Feuer jeglicher Art
mindest. einfacher Mitgliedsbeitrag
Servicekosten
Entgelt für die Freigabe von Wasser und/oder Energienach einer Sperre wegen Zahlungsverzug je Medium 25,00 €
Fehlender Medienlageplan und Erstellung eines neuen Planes 25,00 €
Rechnungsnachdruck (Papierrechnung) zzgl. Bearbeitungskosten 10,00 €
Parkkarte Forststraße zzgl. Pfand für Schlüssel und zzgl. Bearbeitungskosten 18,00 €
Pfand Schlüssel, Schlüsselchip 10,00 €
Bearbeitungskosten inkl. Auslagen
außer Aufnahmegebühr, Jahresrechnung und Schlussrechnung
5,00 €
Bearbeitungskosten für Ratenzahlungen je Rechnung 5,00 €
Papierrechnung je Rechnung 1,50 €
 
Bauanträge (Bearbeitung und Genehmigung) 9) sowie
Verlängerungen der Bauerlaubnis über das Fertigstellungsdatum hinaus
Laube (Neubau, Umbau, Sanierung, Erweiterung), Überdachung, Sonnenschutz/Sonnensegel, Terrasse, gemauertes Frühbeet, PV-Anlage, Gewächshaus, ortsfestes Tomatendach, Pergola/Rankgerüst, Sichtschutz, Weg, Gartenteich, ortsfestes Spielhaus/Spielgerät/Baumhaus
je 20,00 €
Bauanzeigen (Bearbeitung und Genehmigung)9,10)
Hochbeete, Badebecken (erstmalig), Frühbeetkasten, Zaun zwischen Gärten, ortsveränderliches Tomatendach, ortsveränderliches Kleinstspielgerät, Hauptwegezaun anhand ortstypischer Staketenzäune, ortsveränderlicher Partyzelte saisonal aufgestellt (erstmalig), Gerätekisten/-schrank/-unterstand
10,00 €
Wiederholte Bauanzeige
Flüssiggas, Grubenrückbau, Partyzelte saisonal aufgestellt, Badebecken
0,00 €
 
Ausleihe von vereinseigenen Werkzeugen je Vorgang und Woche pauschal11) 5,00 €
Ausleihe von Vereinseigenen elektrischen Geräten je Vorgang und Tag11) 5,00 €
Grünschnittentsorgung je Schubkarre bzw. 60 L-Sack12) 3,00 €

1) Entrichtung vorbehaltlicher Änderungen aufgrund neuer Berechnungen ab 2025 sobald diese vorliegt – Verrechnung voraussichtlich 2027
2) Abschläge werden in Höhe des Vorjahresverbrauchs berechnet
3) Preisberechnung erfolgt auf Basis aller Abnahmestellen Gesamtsumme geteilt durch Gesamtverbrauch. Eine Berechnung ist notwendig, da je Abnahmestelle unterschiedliche Preise je kWh berechnet werden.
4) Bei Zwangsentleerung erfolgt die Berechnung anhand 1x 1m³ (=17,51 € ab 2021) unabhängig von Schlauchlänge und tatsächlichem möglichem Volumen. Pächter sind verpflichtet 1x jährlich eine Entsorgung vorzunehmen.
5) Die Kautionszahlung ist mit Ratenzahlung zu minimal 50,- € je Rate möglich. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt frühestens nach Eingang von mindestens 100,- €.
6) zuzüglich der Kosten für Nachforschungen
7) zuzüglich der Kosten für Reparaturen
8) zuzüglich der Kosten für Entsorgung
9) nachträgliche Genehmigung von genehmigungsfähigen Bauten werden mit dem doppelten Betrag belastet
10) Je Antrag mindestens 10,- €, bei Mehrfachanträgen höchstens jedoch 30,- €.
11) Für Schäden, Reparaturkosten, Betriebsstoffe oder Wiederbeschaffung haftet der Leihende im vollen Umfang
12) Ausschließlich an Terminen und Zeiten der Arbeitseinsätze

Pflichtversicherung der Laube mit Brandschadenbeseitigung

UNBEFRISTET für Unterpachtverträge mit Abschluss vor dem 01.12.2024
03.05.2025 29. Mitgliederversammlung

Alle Pächter des Vereins müssen eine Laubenversicherung bis Ende 2025 abgeschlossen haben.

Begründung:

Der Unterpachtvertrag seit November 2024 des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. als Verpächter unserer Gärten verlangt von jedem Pächter eines Gartens den Abschluss einer Pflichtversicherung für seine Laube, welcher in jedem Fall nachweislich eine Brandschadenbeseitigung beinhalten muss.

Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass Vereine des Stadtverbandes durch Brandschäden an Lauben in höchste finanzielle Nöte geraten sind. Die Beseitigung eines solchen Brandschadens umfasst schnell Summen zwischen 15.000 € und 25.000 €. Diese Schäden werden i.d.R. durch eine entsprechende Laubenversicherung übernommen, sofern der Pächter diese abgeschlossen hat. Da in den betreffenden Fällen die Pächter diese Versicherung nicht abgeschlossen hatten und den Schaden nicht privat bezahlen konnten, wurde der Verein – und damit alle Mitglieder – zur Zahlung verpflichtet.

Mit dem verpflichtenden Abschluss soll im Falle eines Brandes sichergestellt werden, dass

  1. der Pächter neben dem Ersatz für die Laube auch die Beseitigung der Brandrückstände ersetzt bekommt;
  2. der Verein (alle Mitglieder) nicht die Kosten für die Beseitigung der Brandrückstände tragen muss, weil der Pächter keine entsprechende Versicherung hat und er die Beseitigung nicht selbst finanzieren kann.

Eine solche Versicherung ist dem Verein anzuzeigen und vorzulegen. Die Vorlage ist entbehrlich, wenn eine Versicherung über den Stadtverband oder Landesverband Sachsen abgeschlossen wird, da die jährliche Abrechnung über den Verein erfolgt. Es genügt die Anzeige. Wichtig ist, dass die Versicherungssumme ausreichend hoch ist und sich die Pächter vom Versicherer dazu beraten lassen.

Die Versicherung ist bis zur Eigentumsübergabe aufrecht zu erhalten und unaufgefordert dem Verein gegenüber nachzuweisen, wenn es sich nicht um eine über den Verein abgerechnete Versicherung handelt.

Abschnitt aus dem neuen Unterpachtvertrag:

„Der Pächter ist verpflichtet, spätestens bei Abschluss dieses Vertrages (Unterpachtvertrag) eine Laubenversicherung, die die Beseitigung von Brandschäden an der Laube und im Kleingarten in ausreichendem Maße absichert, abzuschließen und diese während der gesamten Dauer des Pachtvertrages aufrecht zu erhalten. Das Bestehen der Versicherung ist dem Bevollmächtigten des Verpächters auf Anforderung nachzuweisen. Der Pächter tritt im Schadensfall die ihm gegenüber der Versicherung zustehende Summe der Brandschadensbeseitigung an den Verpächter ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an.“

Verbrauchsabhängige Umlagen für Wasser und Energie

UNBEFRISTET
01.01.2009 6. Vereinstag 2008 für Wasser
01.01.2010 14. Vereinstag vom 16.04.2016

Ab 2009/2010 entfällt die verbrauchsabhängige Umlage für Wasser und Energie. Auf der Basis der Differenzen zwischen den Hauptzählern und den Ableseergebnissen der Zähler in den einzelnen Gärten sowie dem Eigenverbrauch von Wasser und Energie für die Gemeinschaftsflächen wird jährlich ein Festpreis pro Parzelle berechnet, sodass gewährleistet ist, dass die Abschläge und die Endrechnung der Versorger finanziert werden können.

Die Aufteilung des Verbrauches auf die jeweilige Parzelle unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs ist teilweise aufgrund von geringen Verbräuchen nicht möglich und steht in keinem Verhältnis zum zu betreibenden Aufwand. Die Umlage erfolgt je Garten zusätzlich des Pächters der Gaststätte.

Verbrauchsabhängige Umlagen für Wasser auf Basis Systempreis

WARTEND
03.05.2025 29. Mitgliederversammlung

Bei Einführung eines Systempreises für den verbrauchsabhängigen Wasserbezug soll die zu erwartende Systemgebühr anteilig, abhängig vom individuellen Wasserverbrauch pro Garten, abgerechnet werden.

Begründung:

Der Verein bezieht sein Wasser von der Stadt Radebeul. Aktuell wird hier, anders als in Dresden, nicht mit einem Systempreis gearbeitet. Es wird ein Mietpreis der Zähler berechnet, welcher zu gleichen Anteilen je Garten anfällt und über die Jahresrechnung abgerechnet wird. Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt nur, wenn der Wasserversorger unseres Vereins auch einen Systempreis einführen sollte. Das macht sich erforderlich, da die nächste Mitgliederversammlung erst in 2027 stattfinden wird.

Die Systempreise vieler Städte, wie Dresden, Chemnitz oder Leipzig beziehen sich auf den Verbrauch und sind darüber hinaus wesentlich höher als die aktuelle Umlage der Wasserzählergebühr. Damit eine gerechte Kostenverteilung erfolgen kann, soll der anfallende Systempreis ebenfalls vom jeweiligen individuellen Verbrauch abhängig sein. Konsequenz bei Einführung des Systempreises für den Verein wäre, dass der Preis für die Umlage sich zukünftig aus dem Wasserverbrauch pro Garten ergibt.

Erneuerung des Energienetzes und der Bereitstellung von finanziellen Mitteln durch Einmalumlagen nach Bedarf

BEFRISTET für die Laufzeit von 10 Jahren
03.05.2025 29. Mitgliederversammlung

Der Beschluss umfasst die nachfolgenden Punkte und Details:

  1. Ausgangslage
    1. Die Sanierung des Energienetzes, welches in der aktuellen Art bereits seit Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in Betrieb ist, ist durch Überalterung und höhere Nutzung erforderlich
    2. Teile des vereinseigenen Netzes verlaufen ohne entsprechende Grunddienstbarkeiten über fremde Grundstücke. Dies verbietet eine Erneuerung oder Sanierung.
    3. Eine Sanierung ist nur schrittweise und nach den finanziellen Möglichkeiten des Vereins möglich, sollte jedoch innerhalb von 10 Jahren durchgeführt werden, um einer Abschaltung durch den Netzbetreiber oder Überlastung und damit erzwungenen Abschaltung zuvorzukommen.
  2. Finanzierung
    1. Die Finanzierung der Energienetzanlage wird ein Volumen von mehr als 100.000 € umfassen.
    2. Durch sparsames Wirtschaften, ohne Werterhalt und erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen zu vernachlässigen, sollen Teile der Sanierung finanziert werden.
    3. Damit die erforderlichen Mittel für Material und abschnittsweisen Bau zur Verfügung stehen, sollen bei Bedarf einmalige Umlagen ermöglicht werden.
  3. Option zur einmaligen Umlage Energienetz
    1. Die Option soll den Vorstand ermächtigen, bei entsprechender Haushaltslage und dem zu erwartenden Sanierungsaufwand, für einen Bauabschnitt aktuelle Mittel durch Einmalumlagen zu beschließen
    2. Die Höhe der einmaligen Umlage darf einen Wert von 50,00 € im Jahr und pro Garten anhand dieses Beschlusses nicht überschreiten.
    3. Der Vorstand muss den Beschluss bis zum 15. Juni des Jahres für das Folgejahr fassen und die Mitglieder umgehend über die üblichen Wege (Aushang/E-Mail) informieren.
    4. Die Zahlung der Umlage ist mit einem Vorlauf von rund 7 Monaten mit der Jahresrechnung im Folgejahr fällig.
  4. Beschlussgültigkeit für die einmaligen Umlagen
    1. Dieser Beschluss hat eine Laufzeit von 10 Jahren und soll Planungssicherheit für die Sanierung herstellen und weitere Beschlüsse gleicher Art ausschließen.
    2. Ist eine höhere Finanzierung erforderlich oder eine grundlegende Überarbeitung dieses Beschlusses, ist ein Antrag in einer folgenden Mitgliederversammlung zu stellen.
  5. Sanierungsaufwand innerhalb der Parzelle
    1. Die einzelnen Pächter haben keinen Einfluss auf den Standort eines neuen Verteilers.
    2. Erforderliche Leitungsquerschnitte zu den einzelnen Übergabepunkten entsprechen je nach Entfernung 2,5 mm², 4 mm² oder 6 mm². Das Leitungsmaterial muss aus Kupfer bestehen.
    3. Die Entfernungen zwischen dem Übergabepunkt innerhalb der eigenen Parzelle und dem Vereinsnetz sind sehr unterschiedlich.
    4. Alle Pächter für einen festgelegten Übergabepunkt teilen sich Arbeit und Kosten für die Kabelneuverlegung solidarisch zu gleichen Anteilen.
    5. Die Detailfragen, Kabellagen, Schachtpläne, Querschnitte werden durch den ausführenden Elektriker-Meisterbetrieb je Bauabschnitt festgelegt

Laub in der eigenen Parzelle

UNBEFRISTET
12.07.2007 auf der Vorstandssitzung vom 12.07.2007

Erhöhter Laubanfall in einem Garten ist kein Grund zur Pachtminderung. Bei einem Kleingartenverein in Waldnähe ist das Problem bei Gartenübernahme bekannt und damit akzeptiert.

Instandsetzung/Erneuerung von Außenzäunen zu Wegen und Nachbargrundstücken

UNBEFRISTET
01.01.1978 Bestätigung 5. Vereinstag vom 21.04.2007

Die Instandsetzung/Erneuerung der Außenzäune der Parzellen ist eigenverantwortlich von jedem Pächter durchzuführen. Der Kleingärtnerverein „Am Waldrand“ e.V. wird sich weder finanziell noch materiell an der Instandsetzung/Erneuerung von Außenzäunen beteiligen. Zäune und Gartentor sowie Wege und Einfassungen im Kleingarten sollen dem Gesamtbild der Anlage entsprechen.

Bis zum Jahr 1979 waren die Außenzäune Eigentum des Kleingärtnervereins. Ab diesem Zeitpunkt wurden bei Aufgabe eines Gartens und der dabei erfolgenden Wertermittlung die Zäune mit in die Wertermittlung einbezogen; sie sind also Bestandteil des Gartens.

Beitragsordnung

Vom 12. April 2003, geändert durch Beschluss des 8. Vereinstages am 17. April 2010, zuletzt geändert mit Beschluss des Vorstands auf der Grundlage § 8 Abs. 2 am 08. Juli 2010.

§ 1 Beiträge

Beiträge im Sinne der Beitragsordnung sind die Gesamtheit aller der von den Mitgliedern des Kleingärtnervereins einmalig, befristet oder wiederkehrend zu erbringenden Geld- und Arbeitsleistungen, Entgelte, Bearbeitungskosten sowie Mahn- und Ordnungsgelder.

Beiträge werden nach ihrer Art in gleicher Höhe auf alle Gärten, anteilig auf die Gartenfläche, auf die mit der Grundsteuer B belasteten Gärten, auf die Abnehmer von Elektroenergie und Wasser, Versicherungsnehmer, Zeitungsbezieher oder aufzunehmende Mitglieder umgelegt. Ordnungsgeldbescheide gehen den Pächtern direkt zu.

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit und brauchen auch keine Gemeinschaftsarbeit zu leisten.

§ 2 Verwendung der Mittel

Mit den Beiträgen erfüllt der Kleingärtnerverein die finanziellen Forderungen des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e. V., der Landeshauptstadt Dresden und der Unternehmen für Energieversorgung, Wasserversorgung und Telekommunikation.

Die verbleibenden Mittel werden ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben verwendet.

Mit den aus nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeit eingenommenen Entgelten können Leistungen finanziell anerkannt werden, die wegen fachlicher Anforderungen von anderen Gartenfreunden über die festgelegte Mindestanzahl von Arbeitsstunden erbracht werden.

§ 3 Beitragskalkulation

Die Beiträge zur Erfüllung der unter § 2 Absatz 1 genannten Forderungen sind auf der Basis vorliegender und zu prüfender Rechnungen und Bescheide zu kalkulieren.

Wenn Gläubiger im Laufe eines Geschäftsjahres Preisänderungen ankündigen und vornehmen, dann müssen die Beiträge ggf. neu kalkuliert werden. Auf diese Folge ist in der Beitragstabelle hinzuweisen.

Beiträge zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben sind entsprechend der für die Verwaltung der Gartenanlage zu erwartenden Kosten und der finanziellen Aufwendungen für die Durchführung geplanter Vorhaben zu kalkulieren.

Änderungen von Beiträgen nach Absatz 3 müssen vom Vorstand beantragt und vom Vereinstag beschlossen werden.

Die Anzahl der jährlich zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden richtet sich nach dem Arbeitsvolumen und wird vom Vorstand beschlossen.

Die Höhe des Entgeltes für nicht erbrachte Gemeinschaftsarbeitsleistungen muss der Vereinstag beschließen.

Die zu erbringenden Geld- und Arbeitsleistungen sind den Mitgliedern jährlich in einer Beitragstabelle zur Beitragsordnung bekannt zu machen.

§ 4 Rechnungslegung

Über die von Pächtern und neu aufzunehmenden Mitgliedern zu entrichtenden finanziellen Beiträge sind Rechnungen zu erstellen. Aus den Rechnungen müssen der Rechnungsbetrag und dessen Zusammensetzung zweifelsfrei erkennbar sein.

Änderungen des Rechnungsbetrages sind unzulässig. Bei offensichtlichem Fehler ist die Rechnung dem Vorstand zurück zu geben. Er muss die Differenz klären und die Rechnung neu ausstellen oder stornieren.

Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug bis zum Fälligkeitstag auf das Konto des Vereins zu überweisen.

Barzahlungen werden grundsätzlich nicht angenommen.

Ratenzahlungen sind schriftlich zu vereinbaren.

Die Vereinbarung muss Zahlungstermine und die Höhe der Raten beinhalten. Die Mindestrate beträgt 50,00 €.

§ 5 Mahnverfahren

Wenn Rechnungen am Tage der Fälligkeit noch nicht beglichen sind, wird mit der 1. Mahnung an die Zahlung gebührenpflichtig erinnert. Danach wird ein für den Schuldner kostenpflichtiges Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

§ 6 Erstattung nach Kündigung

Bei Gartenkündigung muss dem abgebenden Pächter eine Schlussrechnung über Nachforderungen oder Gutschriften gelegt werden, wenn diese einen Betrag von mehr als 5,00 € ausmachen.

Laubenversicherungen und Zeitungsabonnements muss der abgebende Pächter rechtzeitig, spätestens zum Zeitpunkt der Kündigung des Pachtverhältnisses und der Mitgliedschaft kündigen. Anderenfalls werden ihm die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
(Hinweis: Wird anders gehandhabt, da durch Mitgliederbeschluss die Laubenversicherung bis zur Gartenübergabe aufrechterhalten bleiben muss. Das Zeitungsabonnement endet automatisch bei Pächterwechsel, spätestens zum Ende des Jahres.)

Verbands-, Mitglieds- und Vereinsbeiträge, Umlagen, Pachtzins, Grundsteuern sowie Versicherungsprämien und Zeitungsgelder werden nicht erstattet.

§ 7 Ordnungsgelder

Gem. Vereinssatzung § 6 (1) kann der Verein Strafen aussprechen und nach § 6 (2) der Vereinssatzung Ordnungsgelder erheben, wenn Mitglieder ihre Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung und den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen, dem Unterpachtvertrag, der Kleingartenordnung sowie der Beitragsordnung ergeben, wiederholt oder grob verletzen.

Strafen über Ordnungsgelder sind zu begründen und müssen den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden einer der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeit schriftlich zugestellt werden.

Zum Ordnungsgeld werden Bearbeitungskosten und Auslagen für die Postzustellung fällig.

Nach Zerstörung oder Beschädigung von vereinseigenen Einrichtungen muss der Schädigende außer einem Ordnungsgeld auch die Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes tragen.

Dem Mitglied steht das Recht auf Widerruf zu. Der Widerruf muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides erfolgen. Auf diese Rechtsfolge ist im Ordnungsgeldbescheid hinzuweisen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Beitragsordnung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Beschlussfassung durch den Vereinstag (Mitgliederversammlung) mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen, die der Erläuterung dienen oder einen Sachverhalt richtig stellen, kann der Vorstand beschließen.

Dresden, den 08. Juli 2010

(Lüdecke)
1. Vorsitzende