Vorwort
Farblegende

Verantwortlichkeiten
Dein erster Ansprechpartner
Kommissionen
Fachberatung
Gartenbegehungskommission
Baukommission
Wasserkommission
Energiekommission
Arbeitseinsätze
Vorstand
Vorsitz / 2. Vorsitz / Schatzmeister

Alle Maße auf einen Blick

Termine und Zeiten auf einen Blick

1. Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)
1.1. Begriff KG
1.2. Kleingärtnerische Betätigung
1.3. Grundlagen
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
1.3.1. Vielfältiger Obst- und Gemüseanbau prägen den Kleingarten maßgeblich
1.3.2. Nichterwerbsmäßige Nutzung für den Eigenbedarf
1.3.3. Gemeinschaftsflächen – Teil kleingärtnerischer Betätigung und offen für die Allgemeinheit
1.3.4. Ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung
1.3.5. Gärtnerisches Wissen
1.3.6. Gesetzliche Grundlagen
1.3.7. Die Rolle des Vorstandes
1.3.8. Gartenbegehungen

2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1. Pächter und Nutzer des KG
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
2.1.1. Der Pächter und seine Haushaltsangehörigen bewirtschaften den Garten
2.1.2. Nachbarschaftshilfe
2.2. Bewirtschaftung des KG
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
2.2.1. Kleingärtnerische Nutzung
2.2.2. Garten für Kulturpflanzen, nicht für Wildpflanzen
2.2.3. Drittelaufteilung des Gartens
2.2.4. Gartengestaltung unter Berücksichtigung der Drittelaufteilung
2.2.4.1. Mindestens ein Drittel für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen
2.2.4.2. Erholungsfläche
2.2.4.3. Bauliche Anlagen
2.3. Pflanzen im Kleingarten
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
2.3.1. Hochwachsende Ziergehölze waren im Kleingarten schon immer verboten
2.3.2. Krankheitsübertragende Pflanzen
2.3.3. Invasive Neophyten und zu stark wachsende Pflanzen
2.3.4. Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen
2.3.5. Pflanz- und Grenzabstände
2.4. Schutz der heimischen Fauna
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
2.4.1. Schutz der heimischen Fauna (Tierwelt)
2.5. Einsatz chemischer Mittel
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
2.5.1. Pflanzenschutzgesetz
2.5.2. Pflanzenschutzmittel (Pestizide)
2.5.3. Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide)
2.5.4. Verbot anderer Substanzen gegen Unkraut
2.5.5. Pflanzenschutzmittel gegen Pilzkrankheiten, Insektenbefall und Schnecken
2.5.6. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsflächen
Anlage 1 Wesentliche Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes
Anlage 2 Verbotene Pflanzen
Anlage 3 Pflanzabstände und Grenzabstände

3. Bebauung in Kleingärten
3.1. Bauantrag und Baubeginn
3.2. Bauabschluss
3.2.1. Klimagerechte Umgestaltung von Kleingartenanlagen und Kleingärten
3.2.2. Merkblatt für Bauanträge und Bauanzeigen an den Kleingärtnerverein
3.3. Gartenlaube
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
3.3.1. Die Laube – was ist erlaubt, was nicht?
3.3.1.1. Laubengröße
3.3.1.2. Funktion der Laube
3.3.1.3. Einfache Ausführung
3.4. Errichten oder Verändern von Bauwerken
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
3.4.1. Nicht erlaubte bauliche Anlagen
3.4.2. Baumaßnahmen immer beantragen
3.4.3. Weitere Baukörper (Zweitbaukörper)
3.4.3.1. Sonnenschutz
3.4.3.2. Sichtschutz
3.4.3.3. Beton
3.4.3.4. Ver- und Entsorgungsanlagen
3.4.3.5. Sichtschutz
3.4.3.6. Rankhilfen: Rankgerüste, Rosenbögen
3.4.3.7. Hochbeete, Frühbeetkästen, Folienzelte, Tomatendächer, wenn diese über eine Gartensaison hinaus bestehen sollen
3.4.3.8. Beton
3.4.3.9. Hauptweg
3.4.3.10. Saisonal aufgestellte Partyzelte
3.4.3.11. Pavillon
3.4.3.12. Trampoline
3.4.3.13. Spielgeräte
3.5. Elektro- und Wasserversorgung
3.5.1. Versorgung
3.5.2. Störungen
3.5.3. Elektroanlage
3.5.4. Bauarbeiten oder Sicherung der Versorgung
3.6. Gewässerrandstreifen
3.7. Gewächshaus
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
3.8. Feucht-Biotop
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
3.9. Badebecken
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
3.10. Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
3.10.1. Feuerstätten
3.11. Flüssiggase
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
3.11.1. Flüssiggas
3.12. Rückbau/Beseitigung
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
3.12.1. Punkt 3. Gebäude und Bauliche Anlagen
3.12.2. Punkt 3.1 Maße und Ausstattung einer Gartenlaube
3.12.3. Punkt 4 Zuständigkeiten
3.12.4. Punkt 4.1.1 Antragsteller Pächter bei Vorhaben im Kleingarten
3.12.5. Punkt 4.2.1 Antragsempfänger Vorstand des Kleingärtnervereins
3.12.6. Punkt 5. Bestandsschutz nach § 20 a Nr. 7 BKleingG
3.12.7. Punkt 5.1. Nachweis
3.12.8. Punkt 5.2. Veränderungen der Gebäude und anderer baulicher Anlagen
3.12.9. Punkt 5.3. Erlöschen des Bestandsschutzes
3.12.10. Punkt 7.2. Haftung
3.12.11. Punkt 7.3. Bauordnungen der Kleingärtnervereine
3.12.12. Punkt 7.4. Einbeziehung der Bauordnung in Unterpachtverträge

4. Tierhaltung
4.1. Hunde und Katzen
Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung
4.1.1. Waschbären und Wildtiere
4.2. Bienen
Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung

5. Wege und Einfriedungen
5.1. Pflege der Wege
Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung
5.2. Grenzgestaltung
Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung
5.2.1. Hecken an Wegen
5.2.2. Abgrenzung nach außen
5.3. Instandhaltungsarbeiten
5.4. Gemeinschaftswege und -flächen
Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung

6. Kompostierung und Entsorgung
6.1. Kompostierung
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
6.1.1. Der Kompost ist das „Gold des (Klein-)Gärtners“
6.1.2. Was gehört auf den Kompost?
6.1.3. Was darf nicht auf den Kompost?
6.1.4. Nur bedingt für den Kompost geeignet
6.2. Entsorgung
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
6.2.1. Entsorgung von nicht kompostierbaren Abfällen
6.2.2. Toiletten im Kleingarten
6.2.3. Ortsfeste Komposter
6.2.4. Entsorgung von Abfällen und Grünschnitt
6.2.5. Abwässer
6.2.6. Abflusslose Gruben
6.2.7. Trenntoiletten und Campingtoiletten
6.3. Verbrennen
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
6.4. Umgang mit Asbest
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

7. Sonstige Bestimmungen
7.1. Persönliche Arbeitsleistungen
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
7.1.1. Beteiligung
7.1.2. Pflegeverträge
7.1.3. Guthabenkonto
7.2. Verhalten in der KGA
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
7.2.1. PolVO Absatz II § 3 Abs. 1
7.2.2. Feuerwerkskörper
7.3. Kfz in der KGA
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
7.4. Elektronische Überwachungseinrichtungen
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
7.5. Pflichten des Pächters
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung
7.6. Vertragswidriges Verhalten
Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

8. Schlussbestimmungen
8.1. Gesetze und Verordnungen
8.2. Haftung
8.3. Änderungsverlangen
8.4. In-Kraft-Treten

Vorwort

Nach der Beurkundung der Kleingartenanlage am Waldrand im Jahre 1950 und der späteren Gründung des Kleingärtnervereins „Am Waldrand“ e. V. im September 1990 blicken die Kleingärtner auf Jahre erfolgreicher Arbeit zurück.

Heute gehören zur Kleingartenanlage 271 Kleingärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen. Die Kleingärtner bewirtschaften zusammen 9 ha Gartenfläche in der Gemarkung Dresden-Trachau.

Mit dem Bundeskleingartengesetz stehen die Kleingartenanlagen unter einem besonderen Schutz. Die Rahmenkleingartenordnung (RKO) des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sowie die Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden regeln Besonderheiten des Landes sowie der Gemeinde.

Die Kleingartenordnung fasst die Regelungen der oben genannten Institutionen und Verbände im Original zusammen und gibt Antworten auf Fragen rund um den Kleingarten in unserem Verein. Sie erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wer danach handelt, sichert die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit und damit den Bestand der Kleingartenanlage und wird Erholung und Entspannung in seinem Kleingarten finden.

Fragen können Dir jederzeit die Abteilungswarte, die Kommissionsmitglieder und deren Vorsitzende, die Fachberater und natürlich der Vorstand beantworten.

Die Kleingartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages. Änderungen an den speziellen Regelungen für unseren Verein werden durch den Vereinstag beschlossen und sind mit Änderung als geänderte Fassung gültig. Ausgenommen von der Zustimmung des Vereinstages sind Änderungen an den Originalen der Institutionen sowie den zugehörigen Anlagen.

Dresden, im Frühjahr 2023

Der Vorstand

Farblegende

Text in dieser Farbe ist Text, welcher durch die Mitglieder beschlossen wurde und Abweichungen/Änderungen/Ergänzungen zu weiteren Texten darstellen.

Text in dieser Farbe ist Originaltext der übergeordneten Regelungen. Diese Texte sind als Verbindlich anzusehen.

Texte in dieser Farbe tragen zu mehr Verständnis zu den Originaltexten dar und sind die Kommentierungen und Auslegungen zu den Originaltexten. Diese Texte sind als verbindlich anzusehen.

Verantwortlichkeiten

Dein erster Ansprechpartner

Dein erster Ansprechpartner für alle Belange ist dein Abteilungswart. Auch wenn er nur in einem eng gesteckten Rahmen entscheiden kann, ist er doch derjenige, welcher zumindest dein Anliegen an die richtige Kommission oder den Vorstand adressieren kann.

Deinen Abteilungswart erreichst du je nach Abteilung via E-Mail unter:
Abteilung 1: abteilung.1@kgv-am-waldrand.de
Abteilung 2: abteilung.2@kgv-am-waldrand.de
Abteilung 3: abteilung.3@kgv-am-waldrand.de
Abteilung 4: abteilung.4@kgv-am-waldrand.de
Abteilung 5: abteilung.5@kgv-am-waldrand.de
Abteilung 6: abteilung.6@kgv-am-waldrand.de
Abteilung 7: abteilung.7@kgv-am-waldrand.de

Viele Informationen findest du auf der Webseite unter https://www.kgv-am-waldrand.de

Telefonisch ist der Verein zentral über die +49 351 85033660 zu erreichen. Je nach Anliegen gibt es weitere Telefonnummern und E-Mail-Adressen.

Kommissionen

Fachberatung

berät den Vorstand und die Vereinsmitglieder bei der Bewirtschaftung der Kleingärten, u. a. zur Düngung, zur Bodenpflege, zur Bekämpfung von Krankheitserregern sowie zum Pflanzenschutz und zum Baumschnitt. Sie legt für die jährlichen Gartenbegehungen Schwerpunkte fest.

fachberater@kgv-am-waldrand.de

Gartenbegehungskommission

begeht jährlich einmal alle Kleingärten der Anlage und beurteilt gemeinsam mit Pächtern und Abteilungswarten – bei Begehungen wegen Kündigung auch mit dem Wertermittler und dem Vorsitzenden der Baukommission – die kleingärtnerische Nutzung, hält die Ergebnisse schriftlich fest und berichtet darüber im Vorstand, erteilt Auflagen zur Mängelbeseitigung und kontrolliert diese.

gartenbegehungskommission@kgv-am-waldrand.de

Baukommission

berät Pächter über das Bauen im Kleingarten, prüft Anträge, erteilt Baugenehmigungen – auch mit Auflagen, kontrolliert deren Erfüllung und nimmt fertige Baulichkeiten ab, dokumentiert das Bauvorhaben und nimmt an den Gartenbegehungen nach Kündigung teil.

baukommission@kgv-am-waldrand.de

Wasserkommission

betreut das vereinseigene Wasserleitungsnetz zwischen den Hauptzählern und den Unterzählern, plant Instandhaltung und Reparaturen, wägt Möglichkeiten der Realisierung o. g. Leistungen im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit ab, ergreift Sofortmaßnahmen bei Havarien und ist berechtigt Abnehmer in Abstimmung mit dem Vorstand vom Netz zu trennen.

wasserkommission@kgv-am-waldrand.de

Energiekommission

betreut das vereinseigene Energieverteilungsnetz zwischen den Hauptzählern und den Unterverteilern, plant Instandhaltung und Reparaturen, wägt Möglichkeiten der Realisierung o. g. Leistungen im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit ab, erteilt Genehmigungen – auch mit Auflagen, veranlasst Überprüfungen der Abnehmeranlagen in den Kleingärten, ergreift Sofortmaßnahmen bei Havarien und ist berechtigt Abnehmeranlagen in Abstimmung mit dem Vorstand vom Netz zu trennen.

energiekommission@kgv-am-waldrand.de

Arbeitseinsätze

Für die vertragsgerechte Unterhaltung der Gartenanlage werden erforderliche Arbeiten organisiert, teilweise über Pflegeverträge. Die Arbeitseinsatzleitung leitet die Arbeitseinsätze, belehrt Mitglieder zum Arbeitsschutz im Rahmen der übertragenen Arbeiten und führt die Stundennachweise.

arbeitseinsatzleitung@kgv-am-waldrand.de

Vorstand

1. Vorsitz / 2. Vorsitz / Schatzmeister

leiten zusammen den Verein und vertreten diesen nach innen und außen sowie gerichtlich und außergerichtlich. Nimmt an Weiterbildungen des Stadt- und Landesverbandes teil und erlässt Vereinsordnungen und kontrolliert deren Durchsetzung. Sie schulen die Vorstandsmitglieder, leiten die Abteilungswarte an und unterstützen sie zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern. Sie kontrollieren die vertragsgemäße Nutzung der Gartenanlage, führen Beschlusshandlungen durch, werben Pächter, bearbeiten vertragliche Pächterangelegenheiten. Sie zeichnen maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg verantwortlich und sind für die Beantragung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit verantwortlich.

Sie führen die Vereinskasse mit dem Kassenbuch, dem Bankkonto und den Sachkonten, erarbeiten den Haushaltsplan zur Beschlussfassung sowie die Beitragstabelle.

vorstand@kgv-am-waldrand.de

Alle Maße auf einen Blick

In diesem Abschnitt haben wir alle Maße aufgelistet, die Dir so im gesamten Dokument über den Weg laufen. Damit hast du einen schnellen Überblick. Dieser entbindet jedoch nicht auch die Details zu lesen.

Was? Wie viel? | Bemerkung Wo?
Anbaufläche für Obst und
Gemüse
Mindestens 1/3, gern mehr 2.2
Ziergehölze und Sträucher (einzelnstehend) bis maximal 2,5 m hoch | Vor dem Schnitt 2.2, 2.3, Anlage 2 unter 2.
Kulturobstgehölze von Kern-
& Steinobst
auch größer als 2,5 m erlaubt 2.3, Anlage 2 unter 2.
Pflanzabstände zwischen den Pflanzen
Kernobst & Steinobst, Beerenobst, Ziergehölze, Formschnitthecken
siehe Anlage 3 | ab Stammmitte gerechnet 5.2, Anlage 3 unter 2.
Grenzabstände für Pflanzen
zum Gartennachbarn oder der Außengrenze
Kernobst & Steinobst, Beerenobst, Ziergehölze, Formschnitthecken
mindestens 1 m, teilweise
mindestens 2 m | ab Stammmitte gerechnet
siehe Anlage 3
5.2, Anlage 3 unter 2.
Formschnitthecken, Zäune bis maximal 1,2 m hoch | Vor dem Schnitt innerhalb der
Anlage
bis maximal 2 m hoch | Vor dem Schnitt für Außenbegrenzung der KGA
mindestens 1 m Grenzabstand (ab Stammmitte gerechnet)
5.2, Anlage 3 unter 2.
Kompostanlagen mindestens 1 m Grenzabstand 6.1
Bienenvölker bis zu 2 Völker je 200 m²
mindestens 5 m Grenzabstand
4.2
Bebauungsfläche Wesentlich kleiner als 1/3 |
Laube, Terrassen, gepflasterte Wege, Spielgeräte, Badebecken
2.2
Gartenlaube maximal 24 m² Grundfläche | inklusive überdachtem
Freisitz
mindestens 1 m Grenzabstand
2.2, 3.1
Trauf- und Firsthöhe der
Lauben
verschieden | Orientierung an
Bestandslauben der Nachbarparzellen
3.1
Gerätekiste, -schrank und -unterstand maximale Höhe 1,3 m | handelsüblich, ohne Fundament, in
Verbindung mit der Laube/Terrasse
4.1.1 Bauordnung SV
Sicht- und Windschutz am
Sitzplatz
maximal 2 m hoch | nur als
Rankgerüst zulässig
mindestens 1 m Grenzabstand
3.2
Trampolin maximaler Durchmesser von 2 m bzw. eine Grundfläche von
3,20 m²
mindestens 1 m Grenzabstand
3.2
Spielgeräte maximal 2 m² Grundfläche,
Bodenplatte: maximal 2 m Höhe
mindestens 1 m Grenzabstand
3.2
Gewächshaus maximal 12 m² Grundfläche, maximal 2,50 m Höhe
mindestens 1 m Grenzabstand
3.5
Feuchtbiotop maximal 8 m² Größe |
einschließlich flachen Randbereich
maximal 1,10 m Tiefe
mindestens 1 m Grenzabstand
3.6
Badebecken (Kinderplanschbecken) maximal 3 m³ und max. Füllhöhe von 50 cm
Oberkante des Badebeckens nicht höher als 60 cm
3.7
Aufstellen eines Grills mindestens 1 m Grenzabstand 3.8

Termine und Zeiten auf einen Blick

Was? Wann? | Bemerkung Wo?
Entfernen von Gehölzen ganzjährig | Unbedingt den
Punkt 2.4 lesen!
2.4
Formschnitt bei Hecken ganzjährig | Unbedingt den Punkt 2.4 lesen! 2.4
Rückschnitt Hecke („auf
Stock setzen“)
1. Oktober bis zum 28. Februar 2.4
Umsetzung von genehmigten Bauvorhaben 12 Monate ab Zeitpunkt der Zustellung der Baugenehmigung 3.
Energieversorgung ganzjährig 3.3
Wasserversorgung frostfreie Zeit, i.d.R. zwischen Anfang Mai und Ende
September | Aushänge und Informationen beachten
3.3
Entleerung abflussloser
Gruben
mindestens 1x im Jahr bis zu
2x im Jahr | Aushänge und Informationen beachten
6.2
Ablesung von Wasser und Energie 2x im Jahr | Aushänge und Informationen beachten 3.3
Transportable Badebecken Mai bis Oktober 3.7
Überprüfung von Feuerungsanlagen 1x jährlich 3.8
Dichtheitsprüfungen
abflussloser Gruben
alle 10 Jahre 6.2
Ausbringung von Kompost aus Trenn- und
Trockentoiletten
frühestens 3 bzw. 5 Jahre, je nach Verwendung 6.2
Ruhezeiten montags bis donnerstags und
sonntags von 22 bis 7 Uhr des nächsten Tages
freitags und sonnabends von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages
an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr
Gartenarbeiten mit Lärmbelästigung täglich ab 20 Uhr
7.2
Parken und Abstellen von Hängern maximal 24 Stunden 7.3

1. Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)

1.1. Begriff KG

Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.

Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.

Die Tore zu den Wegen in der Kleingartenanlage – außer zum Adlerweg und zum Diebsteig – sind nach Eintritt der Dunkelheit verschlossen zu halten. Die an den Eingängen angebrachten Schilder sind zu beachten.

1.2. Kleingärtnerische Betätigung

Die Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten (Anlage 1). Ebenso die Aneignung gärtnerischen Wissens und die Förderung und Erhaltung gärtnerischer Fähig- und Fertigkeiten.

1.3. Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen-, Natur und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.

Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt Anleitung und Kontrolle aus.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

1.3.1. Vielfältiger Obst- und Gemüseanbau prägen den Kleingarten maßgeblich

Im Gegensatz zum Wochenend- und Erholungsgarten ist es gesetzliche Grundlage, dass im Kleingarten Obst, Gemüse und andere Früchte angebaut werden müssen. Es handelt sich dabei um ein- und mehrjährige Pflanzen. Der Umfang dieses Anbaus muss die Gartenparzelle maßgeblich prägen und eine Vielfalt aufweisen.

An diese Nutzungsart ist die Anwendung und damit der Schutz durch das Bundeskleingartengesetz gekoppelt. Nur Obstbäume und Beerensträucher auf einer Wiese allein ohne zusätzliche Beete sind nicht ausreichend.

1.3.2. Nichterwerbsmäßige Nutzung für den Eigenbedarf

Die im Kleingarten angebauten Produkte dürfen nicht erwerbsmäßig veräußert werden, sondern sind für den Eigenbedarf vorgesehen.

Nutzung des Gartens zur Erholung

Der Kleingarten muss nicht ausschließlich dem Anbau von Gartenbauprodukten dienen, sondern kann auch zu Erholungszwecken genutzt werden. Bei der Gartenarbeit und durch Ruhe und Entspannung können der normale körperliche Kräftezustand und das geistig-seelische Gleichgewicht wiederhergestellt werden.

Neben der Erzeugung von Nutzpflanzen gehören auch der Anbau von Zierpflanzen, das Anlegen von Wildblumenwiesen, Gartenteichen und anderen Biotopen zur gärtnerischen Nutzung. Es kann reine Nutzgärten geben zum ausschließlichen Anbau von Obst und Gemüse, jedoch ist der alleinige Anbau von Ziergehölzen und das Vorhandensein von Wiesenflächen und Biotopen nicht ausreichend.

1.3.3.  Gemeinschaftsflächen – Teil kleingärtnerischer Betätigung und offen für die Allgemeinheit

Nur wenn Kleingärten zusammen in einer Kleingartenanlage liegen und für die Pächter gemeinschaftliche Einrichtungen vorhanden sind, kann man von einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz sprechen.

Die Pflege der Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen gehört ebenso zur kleingärtnerischen Betätigung, wie die Bewirtschaftung des eigenen Gartens. Die Kleingartenanlagen sind während vom Verein festgelegter Zeiten für Spaziergänger offen zu halten, denn sie sind Bestandteil des allgemein zugänglichen Grünsystems der Städte und Gemeinden.

1.3.4. Ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung

Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen sind so anzulegen und zu pflegen, dass die Umwelt keinen Schaden nimmt. So müssen u.a. der Boden, die Luft, das Grundwasser, andere Gewässer, Tiere wie Singvögel und Insekten und nicht zuletzt auch der Mensch geschützt werden.

Beispiele: Kein Salz zur Unkrautvernichtung; kein Asbest als Beet- oder Komposteinfassung; Fäkaliengruben dichthalten; keine glyphosathaltigen Mittel verwenden (z.B. kein Roundup), da diese fisch- und bienenschädigend sind; Gehölzschnitt nicht bei Vogelbrut; keine Anwendung überlagerter oder nicht mehr zulässiger Pflanzenschutzmittel.

Der Pflanzenschutz sollte vor allem mit vorbeugenden Maßnahmen erfolgen, damit Pflanzenkrankheiten möglichst verhindert werden und der Befall mit Schädlingen reduziert wird. Bekämpfende Maßnahmen können somit begrenzt und vor allem der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen auf ein Minimum reduziert werden.

1.3.5. Gärtnerisches Wissen

Jeder Kleingärtner benötigt für die Bewirtschaftung seines Gartens gärtnerisches Wissen, so wie ein Sportler die Spielregeln kennen und anwenden und ein Musiker die Noten beherrschen muss. Halbwissen oder fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten führen zu ausbleibenden Ernteerfolgen, z.B. durch falschen Gehölzschnitt oder ungünstige Bodenbearbeitung oder zur Schädigung der Umwelt (z.B. Überdosierung von Pflanzenschutzmitteln).

Es sollten verschiedene Möglichkeiten genutzt werden, das eigene Wissen ständig zu erweitern und auch an andere weiterzugeben. Dies fängt beim Erfahrungsaustausch über den Gartenzaun an, geht weiter bei der Organisation von Anleitungen im Kleingärtnerverein, das Nutzen von Schulungen des Dachverbandes, des Landesverbandes oder anderer Anbieter. Auch unsere Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ sollte jedem Kleingärtner zur Verfügung stehen, damit notwendiges Wissen der Gartenfachberatung und rechtliche Erläuterungen alle Gartenfreunde erreichen.

1.3.6. Gesetzliche Grundlagen

Neben dem Bundeskleingartengesetz und der Rahmenkleingartenordnung gibt es eine Vielzahl von weiteren Gesetzen, Ordnungen und Verordnungen, die bei verschiedenen Belangen unserer Kleingartenanlagen Anwendung finden.

Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollte man sich so oft wie möglich darüber informieren, ob das, was man tun möchte, auch mit den bestehenden Gesetzen und Ordnungen im Einklang geschieht.

Insbesondere vor jeder Baumaßnahme, bei Gehölzschnitten, beim Betreiben von Feuerungsanlagen, bei der Verwendung von Zählern, beim Pflanzen oder Bauen an der Parzellengrenze u.a. sollte jeder Kleingärtner beim Vereinsvorstand nachfragen, welche Vorgaben eingehalten werden müssen.

1.3.7. Die Rolle des Vorstandes

Die Vorstände übernehmen im Kleingärtnerverein die wichtige Aufgabe, ihre Mitglieder und Pächter über relevante Belange regelmäßig zu informieren (z.B. in den Mitgliederversammlungen, im Schaukasten, mit E-Mails) und vermitteln und organisieren Schulungsangebote. Der Vorstand ist auch dafür verantwortlich, die Einhaltung der Vorgaben des Unterpachtvertrages, der Rahmenkleingartenordnung und weiterer Vorgaben zu kontrollieren (z.B. durch regelmäßige Anlagen- und Gartenbegehungen).

Festgestellte Verstöße und Bewirtschaftungsfehler werden dabei den Pächtern mitgeteilt und erläutert. Schwerwiegende Pflichtverletzungen müssen schriftlich abgemahnt werden und können zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

1.3.8. Gartenbegehungen

Gartenbegehungen sollen den Pächtern Sicherheit bei der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten vermitteln. In direkten Gesprächen zwischen Fachberater, Mitgliedern der Gartenbegehungskommission, Abteilungswarten und den Pächtern können Fragen zu allen Problemen des Kleingartens und des Kleingärtnervereins erörtert werden. Zu den öffentlich bekanntgegebenen Terminen der Gartenbegehung haben die Pächter den Zutritt zu ihrem Pachtgarten zu gestatten und sollen persönlich oder in Ausnahmefällen ein schriftlich Bevollmächtigter anwesend sein.

Die Tage der Gartenbegehungen in der jeweiligen Abteilung werden durch Aushang in der Abteilung bekannt gegeben.

Wenn am Tage der Gartenbegehung Pflegerückstände der kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder in der Sauberhaltung des Kleingartens erkannt oder Verstöße die Bestimmungen des Unterpachtvertrages, die damit verbundenen Ordnungen, gesetzlichen Bestimmungen sowie das Tierhaltungs- und Fütterungsverbot festgestellt werden oder in der Folge zu befürchten sind, dürfen Fachberater und Mitglieder der Gartenbegehungskommission angemessen terminierte Auflagen erteilen.

Der Pächter hat die Auflagen zur Mängelbeseitigung in der angegebenen Frist zu erfüllen.

2. Die Nutzung des Kleingartens

2.1. Pächter und Nutzer des KG

Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

2.1.1. Der Pächter und seine Haushaltsangehörigen bewirtschaften den Garten

Nur den Pächtern eines Gartens und den Personen, die mit diesen in einem Haushalt wohnen, ist es gestattet, den Garten zu bewirtschaften. Pächter ist, wer im Unterpachtvertrag steht und diesen auch unterzeichnet hat. Allein aus der Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein leitet sich kein Recht ab, einen Garten bewirtschaften zu dürfen.

2.1.2. Nachbarschaftshilfe

Sind Pächter im Urlaub oder ist es ihnen durch Krankheit vorübergehend nicht möglich, den Garten selbst zu bewirtschaften, ist es möglich, dass der Pächter vertraute Personen aus seinem Umfeld beauftragt, sich zeitweise um den Garten zu kümmern. Spätestens dann, wenn diese Phase länger als sechs Wochen dauert, muss der Pächter seinen Vereinsvorstand über diesen Umstand informieren. Es ist nicht möglich, dass der Pächter bei einer längeren Abwesenheit an Dritte den Garten weiterverpachtet oder überlässt.

2.2. Bewirtschaftung des KG

Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist bei der Bewirtschaftung des Gartens vor allem auf die kleingärtnerische Nutzung zu achten. Diese ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu. Da es sich bei den Gartenbauerzeugnissen um Kulturpflanzen handeln muss (Wildpflanzen kann man auch in der Natur sammeln), sollte auf dem dafür genutzten Drittel auch eine Kulturführung zu erkennen sein (z.B. Fruchtfolge-Beete oder Mischkulturen aus Kulturpflanzen). Die verbleibende unbebaute
Fläche ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen, aber so, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewirtschaftung des KG hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

2.2.1. Kleingärtnerische Nutzung

Im Bundeskleingartengesetz ist grundsätzlich nicht festgelegt, auf wie viel Prozent der Gartenfläche Gartenbauprodukte angebaut werden müssen. Jedoch gibt es zahlreiche Urteile von deutschen Gerichten, in denen festgestellt wurde, dass mindestens auf einem Drittel der Anlagenfläche Gartenbauerzeugnisse angebaut werden müssen, damit man von einer Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz sprechen kann. Aus diesem Grund wurde in der Rahmenkleingartenordnung festgelegt, dass auf einem Drittel der Gartenfläche Obst und Gemüse sowie in geringen Anteilen auch Kräuter angebaut werden müssen, damit diesen gestellten Mindestanforderungen Rechnung getragen wird.

2.2.2. Garten für Kulturpflanzen, nicht für Wildpflanzen

Keine kleingärtnerische Nutzung ist das Verwildern lassen von Gartenflächen mit der Begründung, dass dies eine ökologische Bewirtschaftung sei. Gärtnern bedeutet, dass der Mensch bewusst in die Natur eingreift, die Flächen dafür gezielt bearbeitet und gestaltet, um mit dem Anbau von Kulturpflanzen Erträge zu erzielen. Dabei sind ökologische Grundlagen zu beachten. Dies bedeutet, dass umweltschonend mit den Ressourcen Boden, Luft und Wasser umgegangen wird.

2.2.3. Drittelaufteilung des Gartens

Grundsätzlich lässt sich die Gartenfläche in drei Bereiche einteilen:

  1. Anbau von Gartenbauerzeugnissen nach § 1 BKleinG
  2. Erholungsfläche
  3. Bebaute/versiegelte Fläche

Während der Anbau von Gartenbauerzeugnissen auf mindestens einem Drittel der Fläche erfolgen muss (gern mehr), sollte die Fläche für Bebauungen so klein wie möglich sein und auf keinen Fall ein Drittel der Gartenfläche überschreiten.

In die neue Rahmenkleingartenordnung wurde bewusst aufgenommen, dass die Flächen, die nicht mit Obst- und Gemüseanbau sowie baulichen Anlagen belegt sind, auch zu begrünen sind. Diese Flächen zählen zur Erholungsfläche und sollten auf keinen Fall als Schotter- oder Kiesgärten enden. Diese Steinwüsten sind jedoch im Gegensatz zum echten Steingarten nicht zulässig.

Die Begrünung der Erholungsflächen soll so erfolgen, dass die Anbauflächen für Obst- und Gemüse nicht beeinträchtigt werden, z.B. durch Schattenwirkung, Wurzelausläufer oder die Verwendung krankheitsübertragender Pflanzen. In der Anlage 2 (Verbotene Pflanzen) der Rahmenkleingartenordnung sind die für den Kleingarten ungeeigneten und deswegen verbotenen Pflanzen aufgeführt.

2.2.4. Gartengestaltung unter Berücksichtigung der Drittelaufteilung

Haben sich Garteninteressenten für einen Garten entschieden, möchten sie diesen nach ihren persönlichen Vorstellungen gestalten. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist es, die vertraglichen Grundlagen wie den Unterpachtvertrag und die Rahmenkleingartenordnung ausreichend zu erläutern.

So muss z.B. klar sein, dass im Garten auf einem Drittel Obst- und Gemüse angebaut werden muss, welche Baulichkeiten unter dem Bundeskleingartengesetz möglich sind und welche Anpflanzungen verboten sind.

Übernommene mehrjährige Anpflanzungen wie Bäume, winterharte Stauden und Frühblüher werden von Neugärtnern immer wieder radikal entfernt, um eine komplett neue Gestaltung vorzunehmen. Das ist sehr schade, denn damit gehen wertvolle alte Gehölze und für diesen Standort bewährte Pflanzen verloren. Für viel Geld werden dann oft neue Anpflanzungen gekauft, die vielleicht für den Standort ungeeignet sind oder gar im Kleingarten verboten sind.

Neugärtnern sei deshalb geraten, den Garten erst einmal im Jahreslauf zu beobachten, wo welche Pflanzen austreiben, wie das Obst von den vorhandenen Gehölzen schmeckt usw. Danach können Umgestaltungen unter Beachtung der Drittelnutzung angegangen werden.

2.2.4.1. Mindestens ein Drittel für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen

Mindestens ein Drittel der Gartenfläche muss für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kräutern genutzt werden. Dabei ist es wichtig, dass eine Vielfalt von verschiedenen Gartenbauerzeugnissen besteht. Dauer- und Monokulturen sind ebenso nicht ausreichend, wie auch nicht der alleinige Anbau von Obstbäumen und Beerensträuchern auf einer Wiese. Zur Charakteristik des Kleingartens gehören Beetflächen mit wechselnden Kulturen.

2.2.4.2. Erholungsfläche

Erholung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist die gärtnerische Betätigung an frischer Luft, Ruhe und Entspannung. Hier können wir uns an der Blütenvielfalt unseres Steingartens oder an Rabatten erfreuen. Es können niedrigwachsende Ziergehölze und Sträucher angepflanzt werden (bis 2,5 m hoch).

Dabei sollten wir vor allem auf einheimische Arten achten, die Nahrungsgrundlage oder Niststätte für unsere Gartenvögel und Insekten sind. Ein als Feuchtbiotop angelegter Gartenteich, Nistmöglichkeiten für Wildbienen, Lebensräume für Eidechsen oder andere Kleintiere können, oder besser noch sollten, in keinem Garten fehlen.

Unsere Kinder dürfen wir bei der Gartengestaltung nicht vergessen. Für diese können wir in unseren Gärten kleine Spielgelegenheiten wie einen Sandkasten, eine kleine Schaukel oder ein kleines Spielhaus einrichten. In den warmen Monaten kann auch ein Kinderplanschbecken aufgestellt werden. Spielgeräte wie große Trampoline oder Tischtennisplatten gehören nicht in den Kleingarten. Statt Rasenflächen sollten lieber wertvolle Wiesenbereiche angelegt werden, auf denen Schmetterlinge, Bienen und andere Insekten Lebensraum finden können.

2.2.4.3. Bauliche Anlagen

Hier geht es um die Bebauung im Kleingarten. Wir sollten uns immer darüber im Klaren sein, dass wir uns bauplanerisch im Außenbereich befinden. Das bedeutet, dass das Errichten von baulichen Anlagen, bis auf wenige Ausnahmen, grundsätzlich verboten ist.

Das Bundeskleingartengesetz räumt uns die Möglichkeit ein, ein funktionsbezogenes Gebäude (Gartenlaube) mit einer maximalen Grundfläche von 24 m² inklusive überdachtem Freisitz zu errichten, das von seiner Ausstattung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet ist. Also müssen wir bei der Planung und Errichtung darauf achten, dass wir die Abstellmöglichkeit für unsere Gartengeräte und die Toilettenmöglichkeit mit in das Gebäude integrieren.

Falls wir bei unserem Laubenbau die zulässige Grundfläche ausgeschöpft haben, dürfen wir unsere Terrasse oder den Freisitz nur mit einer mobilen Überdachung versehen, die wir beim Verlassen des Gartens wieder einfahren oder schließen.

Zu den baulichen Anlagen gehören neben der Laube auch die Terrasse und die befestigten Wege. Bei den Wegen ist auf eine Versieglung zu verzichten. Gegossener Beton ist als Weg oder für die Fixierung von Borden nicht zulässig.

Die Grenzen der Nutzung verlaufen fließend. So können zum Beispiel die Spielmöglichkeiten für unsere Kinder sowohl dem Teil der Erholung als auch dem Teil der baulichen Anlagen zugeordnet werden.

Wichtig ist, dass die Charakteristik des Kleingartens erhalten und sichtbar bleibt. Und das, liebe Gartenfreunde, ist die Erzeugung einer Vielfalt von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse) für den Eigenbedarf. Unsere Kleingärten dürfen sich nicht zu Wochenend- und Erholungsgärten oder – bei aller Liebe zu unseren Kindern – nicht zu einer Ansammlung von privaten Kinderspielplätzen entwickeln.

2.3. Pflanzen im Kleingarten

Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2).

Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen. Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen (Anlage 3).

Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten. (siehe Punkt 5.2)

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

2.3.1. Hochwachsende Ziergehölze waren im Kleingarten schon immer verboten

Bereits seit den Anfängen von Kleingartenanlagen wurden in den Gartenordnungen für den Kleingarten ungeeignete Gehölze verboten. So gab es beispielsweise in der Kleingartenordnung des VKSK oder in der Rahmenkleingartenordnung vom 12.10.1991 des LSK bereits entsprechende Regelungen.

Mit der neuen Rahmenkleingartenordnung, die seit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, wurden sämtliche Nadelgehölz- und Koniferenarten im Kleingarten verboten. Dies gilt sowohl für einzelnstehende Bäume und Sträucher als auch für Hecken. Es dürfen nur solche Ziergehölze gewählt werden, die natürlich oder durch Schnittmaßnahmen auf einer Maximalhöhe von 2,5 m gehalten werden können.

Diese Regelungen tragen der grundsätzlichen kleingärtnerischen Nutzungsart Rechnung. Obst- und Gemüseanbauflächen dürfen nicht durch zu hohe, den Boden versauernde oder krankheitsübertragende Gehölze beeinträchtigt werden.

2.3.2. Krankheitsübertragende Pflanzen

Ein ausschlaggebender Punkt bei dem kompletten Verbot von Nadelgehölzen war, dass in unseren Kleingärten zahlreiche Wacholderarten vorhanden sind, die als Zwischenwirt für den Birnengitterrost fungieren und ihn so übertragen. Viele Kleingärtner erkennen diese Gehölze nicht und wissen nicht, dass es sich um unsere Birnenbäume schädigende Gewächse handelt.

Einige Kieferarten übertragen den Johannisbeersäulenrost und sollten daher auch von den Gemeinschaftsflächen entfernt werden. Alle im Kleingarten verbotenen krankheitsübertragenden Pflanzen stehen in Anlage 2 (Verbotene Pflanzen) der Rahmenkleingartenordnung.

2.3.3. Invasive Neophyten und zu stark wachsende Pflanzen

Die in der Anlage 2 (Verbotene Pflanzen) aufgeführten zu stark wachsenden Pflanzen und nicht beherrschbaren Neophyten dürfen weder im Kleingarten noch auf den Gemeinschaftsflächen angepflanzt werden und müssen – sollten diese als Wildwuchsauftreten – daran gehindert werden, sich auszubreiten.

2.3.4. Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen

Die Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen sollte dem Charakter einer Kleingartenanlage entsprechen und darf die anliegenden Gärten nicht beeinträchtigen. Vereine sollten sich für regionale Gehölze/Pflanzen entscheiden.

Obst- und Wildobstgehölze sollten dabei in die engere Auswahl treten, denn diese bieten Vögeln und Insekten Lebensraum und Nahrung.

2.3.5. Pflanz- und Grenzabstände

Gehölze sind Pflanzen, die über mehrere Jahre an ihrer Pflanzstelle verbleiben. Ihre Achsen verholzen und bleiben dauerhaft erhalten, sodass ihr oberirdisches Sprosssystem im Lauf der Jahre an Größe zunimmt. Zu den Gehölzen im Kleingarten zählen Obstbäume in allen Schnittformen, Beerenobst in Stamm oder Strauch sowie alle sonstigen Bäume, Sträucher und Hecken.

Aus der charakterisierenden Eigenschaft der stetigen Größenzunahme ergibt sich die Notwendigkeit der Einhaltung von Pflanz- und Grenzabständen. Die in Anlage 3 (Pflanzabstände/Grenzabstände) angegebenen Abstände sind empfohlene Mindestabstände, die einen der jeweiligen Erziehungsform entsprechenden jährlichen Erziehungs- oder Rückschnitt erfordern. Für größere Kern- und Steinobstbäume, die als Schattenspender gedacht sind, muss die Größe der zu erwartenden Baumkrone und die dadurch entstehende Schattenwirkung bei der Festlegung des Grenzabstandes berücksichtigt werden. Auch die Wurzeltriebbildung bei schwachwachsenden Unterlagen und das Aussamen durch heruntergefallenes Obst, vor allem von Steinobstbäumen, sind gute Gründe, um Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten.

Generell sind alle Nadelgehölze spätestens bei der Gartenabgabe zu entfernen – sie haben keinen „Bestandsschutz“. Darüber hinaus dürfen natürlich auch keine neuen gepflanzt werden. Sollen diese innerhalb der Saison entfernt werden, ist zuvor der Fachberater zu konsultieren und eine Prüfung für den Schutz der heimischen Fauna (Tierwelt) hat zu erfolgen. Der Fachberater ist ebenso bei Neupflanzung von Hecken zu konsultieren. Die Neupflanzung von Kirschlorbeer ist aufgrund der geringen Werthaltigkeit für die Fauna zu vermeiden.

Eiben sind Nadelbäume bzw. haben nadelförmige Blätter. Sind sie nun verbotene Nadelbäume? Eiben sind Waldbäume bzw. wachsen strauchförmig durch ihre Mehrstämmigkeit, daher haben sie in der Kleingartenanlage nichts zu suchen. Auf der anderen Seite sollen sie als Waldbäume geschützt werden.

In unserer Anlage dürfen neue Eiben nicht mehr gepflanzt oder vermehrt werden. Eiben als einzelnstehende Ziersträucher sind geduldet und müssen durch Schnittmaßnahmen in Höhe und Breite (siehe Größe für Ziergehölze) in Form gehalten werden. Eiben in Gärten mit kleinen Kindern sollten generell entfernt werden, da bei diesen fast alle Teile giftig sind.

2.4. Schutz der heimischen Fauna

Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu beachten. Entgegen diesen Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie sind mit genutzten Nestern besetzt oder unterliegen einem gesonderten Schutz nach der örtlichen Baumschutzsatzung.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

2.4.1. Schutz der heimischen Fauna (Tierwelt)

Gesetzliche Vorschriften und andere Verordnungen und Satzungen der Länder, Städte und Gemeinden den Natur- und Baumschutz betreffend können sich ändern. Jeder Kleingärtner muss sich informieren, welche Vorschriften beim Gehölzschnitt einzuhalten sind. In unserem „Gartenfreund“ berichten wir regelmäßig über Neuigkeiten und rechtliche Grundlagen.

Vereinsvorstände, regionale Kreis- und Dachverbände, der LSK sowie die Grünflächen- und Naturschutzämter geben Auskunft zu rechtlichen Grundlagen.
Der Formschnitt bei Hecken, d.h. das Schneiden von neu nachgewachsenen Trieben, kann ganzjährig durchgeführt werden. Jedoch dürfen brütende Vögel dadurch nicht gestört werden. Wer seine Hecke stark zurückschneiden will („ins alte Holz schneiden“ bzw. „auf Stock setzen“), muss dies nach derzeit geltendem Naturschutzrecht in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar tun.

Bäume dürfen ganzjährig im Kleingarten geschnitten und gerodet werden. Aber auch hier gilt: vor allem brütende Vögel, aber auch andere eventuell im Gehölz lebende Tiere, die einem besonderen Schutz unterliegen (z.B. Fledermäuse oder bestimmte Käfer) müssen geschützt werden. Ihr Lebensraum darf nicht zerstört, ihre Nester dürfen nicht umgesetzt werden. Der Fachberater sowie sachkundige Mitarbeiter der Naturschutzbehörden oder Naturschutzverbände geben Auskunft bzw. überprüfen die betreffenden Gehölze.

Die Förderung von Nützlingen durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen ist im Kleingarten anzustreben.

2.5. Einsatz chemischer Mittel

Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist prinzipiell zu unterlassen. Im Kleingarten dürfen nur für den nichtberuflichen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet werden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen chemische PSM nur von Personen ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind.

Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher chemischer PSM verboten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)!

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

2.5.1. Pflanzenschutzgesetz

Das Pflanzenschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Zweck es ist, Vorschriften für den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und anderen nichtparasitären Beeinträchtigungen zu geben. Es enthält aber auch Festlegungen, damit Gefahren, die durch Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmaßnahmen entstehen können, abgewendet werden. Damit soll die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt geschützt werden.

Das Pflanzenschutzgesetz verbietet im § 12 Absatz 2 prinzipiell die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich und auch nicht gärtnerisch genutzt werden.

Dies bedeutet für den Kleingarten, dass auf gärtnerisch genutzten Flächen, also auf unseren Anbauflächen, Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen.
Aber Achtung: Es gibt hierfür Einschränkungen kraft Gesetzes und Einschränkungen durch unsere Rahmenkleingartenordnung. Diese werden im Artikel erläutert.

2.5.2. Pflanzenschutzmittel (Pestizide)

Pflanzenschutzmittel sind Pestizide. Als Pestizid bezeichnet man Chemikalien (aber auch Mikroorganismen), mit denen man Schädlinge vertreibt, abtötet oder Samen und Pflanzen an der Keimung/dem Wachstum oder der Vermehrung hindert. Pestizide lassen sich in zahlreiche Untergruppen untergliedern.

2.5.3. Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide)

Gemäß § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz dürfen Unkrautbekämpfungsmittel nicht auf Wegen, Plätzen und sonstigen Freilandflächen, die nicht gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden (siehe Infokasten).

Die neue Rahmenkleingartenordnung weitet dieses Verbot auch auf die gärtnerisch genutzten Flächen aus! Im Punkt 2.5 der Rahmenkleingartenordnung ist neu bestimmt, dass chemische (handelsübliche) Unkrautbekämpfungsmittel sowie auch Salz, Essig und Reinigungsmittel zur Unkrautbekämpfung generell nicht angewendet werden dürfen.

Die Entscheidung, das Herbizidverbot auch auf gärtnerisch genutzten Flächen auszuweiten, ist ein wichtiger Schritt der Kleingärtner, auf umweltschädliche Stoffe im Kleingarten zu verzichten. Ziel ist es, durch die Reduzierung chemischer Pflanzenschutzmittel und weiterer zum Einsatz kommender Substanzen dem Artensterben und der Gewässerverunreinigung entgegenzuwirken. Ebenso müssen der Boden und die im Boden lebenden Mikroorganismen und Tiere geschützt werden, denn diese sind Grundlage für die Bodenfruchtbarkeit.

2.5.4. Verbot anderer Substanzen gegen Unkraut

Viele Gartenfreunde glauben, dass der Einsatz von Salz, Essig und Reinigungsmitteln zur Unkrautbekämpfung harmlos und zulässig ist – dies ist aber nicht der Fall! Deren Anwendung schädigt vor allem den Boden, die Gewässer und umliegende Pflanzen massiv und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Im Punkt 2.5 der Rahmenkleingartenordnung wurde daher noch einmal ausdrücklich aufgeführt, dass diese Stoffe nicht zum Einsatz kommen dürfen!

2.5.5. Pflanzenschutzmittel gegen Pilzkrankheiten, Insektenbefall und Schnecken

Wer in seinem Kleingarten durch vorbeugende Maßnahmen wie die optimale Sorten- und Standortwahl oder den Anbau in Mischkultur keinen Erfolg hatte, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall vorzubeugen, muss seine Pflanzen nunmehr mit bekämpfenden Maßnahmen behandeln. Die Anlage 1 (Vorbeugende & Bekämpfende Maßnahmen) zeigt zahlreiche Möglichkeiten auf. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel sollte immer die letzte Variante darstellen.
Grundsätzlich dürfen Kleingärtner nur solche Pflanzenschutzmittel anwenden, die in Deutschland für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.

Auf den Verpackungen sind diese benannt mit: „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“. Welche Produkte und Wirkstoffe erlaubt sind, kann sich von Jahr zu Jahr ändern!

Informationen in Sachen Pflanzenschutzmittel gibt es beim Fachberater sowie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und in den Verkaufsstellen für Pflanzenschutzmittel.

Eine Beratung zum vorbeugenden und bekämpfenden Pflanzenschutz, die Absprache von Schadbildern und mögliche Maßnahmen bieten die Fachberater sowie die Sächsische Gartenakademie in Pillnitz und deren ausgebildete Pflanzendoktoren an. Dies sind in der Regel Mitarbeiter von Gartenbaubetrieben, Einzelhandelsgärtnereien und Baumschulen sowie Gartenfachberater von Kleingartenorganisationen.

Unter der Internet-Adresse www.gartenakademie.sachsen.de kann die Liste der Pflanzendoktoren heruntergeladen werden.
Darüber hinaus bietet auch unser LSK „Handbuch für den Gartenfachberater“ zahlreiche Hinweise zum vorbeugenden Pflanzenschutz und zum richtigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

2.5.6. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsflächen

Unkrautbekämpfungsmittel, gleich welcher Art, dürfen wie bereits erläutert prinzipiell nicht angewendet werden. Ist es bei Bepflanzungen auf Gemeinschaftsflächen unabdingbar, Schädlinge zu bekämpfen, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel nur von solchen Personen angewendet werden, die einen aktuellen Sachkundenachweis für den Pflanzenschutz besitzen.

Anlage 1 Wesentliche Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes

Vorbeugende Maßnahmen

Förderung der ökologischen Vielfalt:

Standortwahl: Soweit es möglich ist, sollte für die jeweiligen Kulturpflanzen der passende Standort gewählt werden. Die Standorteignung der Kulturen muss vor der Pflanzung bzw. Aussaat geprüft werden. Arten- und Sortenbeschreibungen helfen weiter.

Bodenpflege und Bodengesundheit: Bodenbearbeitung dient der Verbesserung der Bodendurchlüftung, des Wasserhaltevermögens, der Bodenerwärmung, der Lockerung und der Einarbeitung organischen Materials.

Pflanzenauswahl: Verwendung robuster, toleranter und resistenter Arten und Sorten, Anbau zur richtigen Zeit (frühe & späte Sorten), Nutzung von hochwertigem, zertifiziertem, gesundem Saat- und Pflanzgut

Fruchtfolge & Mischkultur: Beim Anbau von z. B. Kartoffeln, Tomaten, Erdbeeren, Kohlarten und anderer Gemüsearten soll möglichst ein langer Zeitraum zwischen einem Nachbau von Arten der gleichen Pflanzenfamilie auf der gleichen Fläche liegen (Fruchtfolge), um den Befall durch im Boden lebende Schadorganismen zu minimieren. Auch der Anbau von Untersaaten oder Mischkulturen kann den Infektionsdruck reduzieren.

Düngung und Bewässerung: Ersetzen der Nährstoffe, die dem Boden durch regelmäßige Aberntung entzogen werden sowie Erhaltung und Verbesserung günstiger Bodeneigenschaften (Bodengefüge, Humusgehalt, Bodenleben) durch Zufuhr von organischer Substanz. Die Belastung von Boden und Grundwasser durch zu hohe Nährstoffgaben sind zu vermeiden. Eine bedarfsgerechte Bewässerung ist zu garantieren, diese fördert die Pflanzengesundheit.

Bekämpfende Maßnahmen

Richtige Diagnose von Krankheiten und Schädlingen: Helfen können Gartenfachberater von Verein und Verband, Berater der Pflanzenschutzbehörden oder sachkundige Verkäufer in Industrie und Handel. Viele Hersteller von Pflanzenschutzmitteln bieten Endverbrauchern den Service an, befallene Pflanzenproben zu untersuchen. Sie erstellen Diagnosen und geben Behandlungsempfehlungen.

Physikalische Pflanzenschutzmaßnahmen: Absammeln (Raupen, Käfer, Schnecken), Zerdrücken & Abspülen (Eier von Schadschmetterlingen oder Blattläuse), Aufsammeln kranker Früchte, Insekten- und Vogelschutznetze, Drahtgeflecht z. B. gegen Wühlmäuse, Kaninchen und Hasen, Leimringe gegen Frostspanner, Thermische Verfahren

Biotechnische Pflanzenschutzmaßnahmen: Leimtafeln (Gelb- oder Blautafeln), Fraßlockstoffe und Köder, Pheromone (zur Verwirrung, Fallen zur Flugüberwachung bzw. zum Abfangen kleinerer Populationen). Durch den Einsatz von Monitoring-Fallen kann gezielt der korrekte Zeitpunkt zur Bekämpfung ermittelt werden.

Biologische Pflanzenschutzmaßnahmen: Einsatz von Raubmilben, Schlupfwespen, Nematoden. Dieses Verfahren hat sich vor allem bei Schädlingen wie Weißen Fliegen, Spinnmilben, Blattläusen oder Thripsen in Gewächshäusern bewährt. Mikrobiologische Schädlingsbekämpfung: Einsatz von Pilzen, Viren und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis) gegen schädigende Insekten.

Pflanzenstärkungsmittel: Unter Pflanzenstärkungsmitteln versteht man gemäß neuer Definition im Pflanzenschutzgesetz Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen. www.bvl.bund.de/pstm.

Grundstoffe: Die Kategorie der Grundstoffe wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU neu eingeführt. Es handelt sich um Stoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für die Bekämpfung bestimmter Schaderreger von Nutzen sind. Das BVL veröffentlicht daher auf seiner Homepage für genehmigte Grundstoffe jeweils ein Datenblatt mit den wichtigsten Inhalten zu deren Anwendung.

Chemische Pflanzenschutzmaßnahmen: Chemische Pflanzenschutzmittelanwendungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes zu vermeiden. Daher sollten Anwendungen ohne Vorliegen einer genauen Diagnose, die einen bekämpfungswürdigen Befall durch Schädlinge oder Krankheiten eindeutig feststellt, grundsätzlich nicht erfolgen. Ausnahmen hiervon sollten nur im Einzelfall nach einer fachkundigen Beratung gemacht werden.

Anlage 2 Verbotene Pflanzen

Zu stark wachsende Gehölze

Ein Kleingarten soll durch einen lockeren Gehölzbestand, vorwiegend aus Kultursorten von Kern- und Steinobstbäumen, geprägt sein. Die Gehölzanpflanzungen in der Parzelle müssen innerhalb der Kleingartenanlage den Blick in den Garten gewährleisten. Des Weiteren dürfen die Gehölze nicht den Anbau niedrigwachsender Nutzpflanzen (Gemüse, Erdbeeren, einjährige Schnittblumen, Kräuter) beeinträchtigen. Es sind daher, neben einzelnen größeren Kern- oder Steinobstbäumen, in Art und Anzahl nur solche Laubgehölzarten auszuwählen, die für kleine Gärten geeignet sind und die durch Schnittmaßnahmen dauerhaft auf eine Höhe von 2,50 m begrenzt werden können. Das Kultivieren jeglicher Nadelbaumarten und sonstige Koniferen ist nicht gestattet.

Alte, größere Bäume von Kern- und Steinobst sind nicht nur alte Nutzpflanzen-Sorten, sondern auch wertvolle Biotope, die durch gute Pflege so lange wie möglich zu erhalten sind.

Zu stark wachsende Pflanzen (außer Gehölze)

Auf Grund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft ist es auch nicht gestattet Bambusgewächse (Bambuseae) und Chinaschilf (Miscanthus), sowie die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba) und Schlingknöterich (Fallopia baldschuanica) in der Parzelle zu pflanzen.

Krankheitsübertragende Pflanzen

Feuerbrand

Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die hochanfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Kleingartenanlagen kultiviert werden.

Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha). Ausnahmen bilden Feuerbrand nichtanfällige Arten und Sorten dieser Gattungen. Feuerbrand ist meldepflichtig! Bei Erkennen der Krankheit in der Kleingartenanlage ist umgehend folgende Dienststelle zu informieren:
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Pflanzengesundheit , Waldheimer Str. 219, 01683 Nossen Tel.: 035242 631-9300 oder -9301

In erster Linie ist der Fachberater des Vereins zu benachrichtigen, welcher die Bestimmung bei Verdacht übernimmt und die Weiterleitung der Informationen organisiert. Damit wird auch der Vorstand informiert, um entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Birnengitterrost

Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt des Birnengitterrostes. Daher sind alle Wacholderarten der Gattung „Juniperus“, auch Pflanzen die kleiner als 2,50 bleiben, in der gesamten Kleingartenanlage inklusive der Gemeinschaftsflächen verboten.

Johannisbeersäulenrost

Als Winterwirt sind 5-nadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeersäulenrost an Schwarzer Johannisbeere und Stachelbeere. Zum Beispiel: Weymuthskiefer (Pinus strobus), Westliche Weymuthskiefer (Pinus monticola) oder Tränenkiefer (Pinus wallichiana). Sie dürfen deshalb auch nicht auf Gemeinschaftsflächen gepflanzt oder kultiviert werden.

Invasive Neophyten

Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit einem hohen Ausbreitungspotential. Laut Bundesnaturschutzgesetz müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Verdrängung heimischer Arten durch invasive Arten zu verhindern. In Sachsen geht diese Gefahr derzeit insbesondere von folgenden Pflanzenarten aus, daher ist die Kultivierung in der gesamten Kleingartenanlage verboten:

Nicht beherrschbare Neophyten mit starkem Verbreitungspotential:

Staudenknöterich (Fallopia japonica, F. sachalinensis, F. x bohemica)

Drüsiges Springkraut, auch indisches oder japanisches Springkraut genannt (Impatiens glandulifera) Kanadische- und Riesengoldrute (Solidago canadensis und gigantea)

Gemeiner Bastardindigo (Amorpha fruticosa) – 3m hoher Schmetterlingsblütler

Neophyten mit starkem Verbreitungspotential und negativer Wirkung auf die menschliche Gesundheit:

Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) – Allergien, Asthma

Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) – phototoxische Wirkung, Brandblasen

Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen

Die Bepflanzung der Gemeinschaftsflächen muss so erfolgen, dass die kleingärtnerische Nutzung der anliegenden Gärten durch Schatten- und Wurzeldruck nicht beeinträchtigt wird.

Das Pflanzen von Obst- und Wildobstgehölzen ist ausdrücklich erwünscht.

Anlage 3 Pflanzabstände und Grenzabstände

Gehölz Pflanzabstand Grenzabstand
Kernobst & Steinobst
Apfel, Birne, Quitte, Mispel, Aronia, Felsenbirne u.a.
Pfirsich, Aprikose, Pflaume, Sauer– & Süßkirsche u.a.Säulenbäume (Ballerina, Columnar, etc.)
Spindel- oder Buschbaum, Stammhöhe bis 0,60 m
Viertel – und Halbstämme, Stammhöhe bis 1,50 m
0,50 m
3,00 m
4,00 m
2,00 m
2,00 m
2,00 m
Beerenobst
Jochelbeere (Josta)
Johannisbeeren, Stachelbeeren, Maibeeren
(Büsche und Stämmchen)

Johannis- & Stachelbeeren
(1- bis 3-triebige Spindel am Spalier)

Himbeeren
Brombeeren
Heidelbeeren & Weinreben
2,00 m

1,25 m

0,50 m
0,40 m
3,00 m
1,00 m

1,00 m

1,00 m

1,00 m
1,00 m
1,00 m
1,00 m

Ziergehölze
einzelnstehend
in freier Hecke stehend

3,00 m
1,00 m
2,00 m
2,00 m
Formschnitthecken 0,20 – 0,50 m 1,00 m

3. Bebauung in Kleingärten

3.1. Bauantrag und Baubeginn

Der Bauantrag mit Lageplanskizze ist in einfacher Ausführung über die Baukommission an den Vorstand zu richten. Die Lageplanskizze des Gartens mit Laubengrundriss, Dachüberständen, Vordach bzw. Freisitzüberdachung ist zu bemaßen. Bei Ersatz-, Um- oder Anbauten sind die vorhandene und die geplante Bebauung zu skizzieren.

Die Bauanträge sind im Vorstand zu beraten. Der Entscheid ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Kopie erhält der Abteilungswart.

Mit den Bauarbeiten darf erst nach Vorliegen der Bauerlaubnis begonnen werden. Das Bauvorhaben ist innerhalb von 12 Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung der Bestätigung an, abzuschließen.

Für die Bauerlaubnis wird eine Gebühr nach der aktuellen Beitragstabelle mit der folgenden Jahresrechnung abgerechnet.

3.2. Bauabschluss

Die Fertigstellung ist dem Vorstand formlos anzuzeigen.

Bei der Abnahme sind die Übereinstimmung der realisierten Baumaßnahme mit dem Bauantrag und die Erfüllung der Auflagen zu prüfen. Abweichungen sind auf dem Bauantrag zu vermerken. Der Pächter ist schriftlich zur Nachbesserung oder zum Rückbau aufzufordern.

3.2.1. Klimagerechte Umgestaltung von Kleingartenanlagen und Kleingärten

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Die zu erwartende Klimaentwicklung ist mit Extremwetterereignissen, wie öfter und länger ausgeprägte Perioden ausgeprägter Trockenheit, Starkregen und Sturmereignissen verbunden. Um die Widerstandsfähigkeit gegen Extremwetterereignisse zu erhöhen, sind das vorhandene Stadtgrün zu erhalten und zu stärken sowie Wasserkreisläufe zu verbessern. Neben einer verantwortungsbewussten und ökologisch nachhaltigen kleingärtnerischen Betätigung sind die vorhandenen Gebäude und anderen baulichen Anlagen in Parzellen und Anlagen der Klimaentwicklung anzupassen.

Zusätzlich zur überdachten Fläche gem. § 3, Abs. 2 BKleingG eines Kleingartens, sollen nicht mehr als 10 % der Gartenfläche, incl. befestigter Wege, versiegelt sein.

Versiegelung:

  • Bedecken des natürlichen Bodens durch ober- und unterirdische Bauwerke, wie Gebäude, Gewächshaus, Überdachungen, Terrassen- und Wegebeläge, mineralischer Mulch.
  • Im Sinne dieser Ordnung zählen auch wasserundurchlässige Folien zur Versiegelung, wenn diese den Wasserkreislauf verhindern.
  • Vollversiegelung (100 %), darunter fallen Dachflächen, Betonflächen, Schwarzdecken, Plattenflächen mit Fugenverguss
  • Teilversiegelung (50 %), darunter fallen Pflaster und Platten ohne Fugenverguss, Gründächer
  • Schwachversiegelung (20 %), wassergebundene Decken, Rasengittersteine, Ökopflaster, stark wasserdurchlässige Pflaster (Fugenbreite > 1 cm)

3.2.2. Merkblatt für Bauanträge und Bauanzeigen an den Kleingärtnerverein

Die Vereinsvorstände tragen die Verantwortung für die Erhaltung des Kleingartencharakters der Anlage. Daran sind Flächennutzung und Baugeschehen in Kleingärten und Anlagen zu orientieren:

  • Gärtnerische Nutzung
    Anbau von Obst und Gemüse auf mind. einem Drittel der Fläche Hochbeete, Frühbeete, Gewächshaus, Komposter
  • Erholungsnutzung
    alle anderen Pflanzflächen, Flächen für Badebecken, Spielgeräte, Trampoline, Miniaturlandschaften (Biotope, Modellbahn, …)
  • Laube und Nebenanlagen Laube, Freisitz, An- und Nebenbauten, Wege, befestigte Flächen

Für zulässige bauliche Anlagen gem. BKleingG und RKO des LSK in Kleingärten, hat der Stadtverband den Vorständen das Erlaubnisrecht erteilt. Auf Verlangen sind dem Stadtverband als Zwischenpächter oder Eigentümer eines Gartengrundstücks, die vollständigen Bauunterlagen für Gebäude sowie Entwässerungsanlagen in Parzellen vorzulegen.

Sofern Vereine eigene Bauordnungen beschließen, können sie größere Grenzabstände definieren, die Aufstellung einzelner Geräte weiter einschränken oder untersagen, vereinsrelevante Fristen der Situation anpassen sowie Kosten des vereinsinternen Antragsverfahrens festlegen.

Bei allen Entscheidungen über Bauanträge oder zur Bewertung von Bauanzeigen ist zu sichern, dass

  • kein Unterpächter Beeinträchtigungen durch Regelverstöße seiner Nachbarn erleiden darf und
  • der Gesamteindruck der Parzelle einem Kleingarten entspricht; Erholungsbereiche sollten soweit möglich, zusammengefasst werden.

Die Errichtung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen setzt voraus:

  • Bauantrag
  • Bauanzeige

3.3. Gartenlaube

Im KG ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Weitere Gebäude und Baukörper sind im KG grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind die nachfolgend unter 3.4, 3.5, 3.7 und 3.8 genannten Baulichkeiten.

Für alle vor dem 3.10.1990 rechtmäßig errichteten Gartenlauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen gelten die Bestandschutzregeln gem. § 20a Punkt 7 BKleingG.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

3.3.1. Die Laube – was ist erlaubt, was nicht?

3.3.1.1. Laubengröße

Sowohl im § 3 des Bundeskleingartengesetzes wie auch in Punkt 3.1 der RKO ist festgelegt, dass pro Garten eine Laube mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist. Bei der „Grundfläche“ handelt es sich um die Bodenfläche der Laube (Außenmaße) zuzüglich der Dachfläche des Freisitzes. Dachüberstände, die ausschließlich dazu dienen, Regen von der Laube abzuhalten sowie Stufen in die Laube zählen nicht dazu. Lauben, die zu DDR-Zeiten rechtmäßig größer als 24 m² errichtet und baulich nicht verändert wurden, genießen Bestandsschutz.

3.3.1.2. Funktion der Laube

Bei der Laube handelt es sich nicht um ein Wochenend- und Erholungshäuschen. Die Funktionen der Laube sind: das Aufbewahren von Gerätschaften und Gartenbauerzeugnissen, der Schutz des Kleingärtners vor Unwetter, der vorübergehende Aufenthalt mit gelegentlichen behelfsmäßigen Übernachtungen.

3.3.1.3. Einfache Ausführung

Die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Der Gesetzgeber will damit einer Entwicklung zu Wochenend-/Ferienanlagen entgegenwirken, da Hauptzweck des Kleingartens der Anbau von Obst und Gemüse ist. Lauben können aus Fertigteilbausätzen oder in Eigenkonstruktion aus Holz oder Mauersteinen in einfacher Ausführung errichtet werden.

Die maximale bauliche Höhe der Trauf- und Firsthöhe der Lauben in unserer Anlage ist an die unmittelbar umliegenden Trauf- und Firsthöhen der Nachbarlauben anzupassen und weder im maximalen Rahmen noch der höchsten umliegenden Laube zu überschreiten.

3.4. Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben und anderer Baukörper in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG sowie der o.g. Regelung unter 3.1 und erfordert die schriftliche Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen. Um einen Sicht- und Windschutz am Sitzplatz zu erreichen, kann ein Rankgerüst, mit entsprechender Bepflanzung, mit einer maximalen Höhe von 2 m errichtet werden.

Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Den Grenzabstand legt der Vereinsvorstand fest, dieser darf jedoch 1 m nicht unterschreiten. Für die Außengrenze gilt die Sächsische Bauordnung.

Weitere Festlegungen, wie Fundamente, Außenmaße und Dachformen der Laube, obliegen dem Zwischenpächter, der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann. Die Verwendung von geschüttetem Beton ist im Kleingarten nicht erlaubt.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

3.4.1. Nicht erlaubte bauliche Anlagen

❌ einzeln stehende Geräteschuppen
❌ einzeln stehende Toilettenhäuschen
❌ Fahnenmasten
❌ zweckentfremdet genutzte Gewächshäuser
❌ ortsfeste bzw. gemauerte oder in den Boden eingelassene Badebecken
❌ ortsfeste Feuerstätten, die nach dem 3.10.1990 errichtet wurden
❌ bestandsgeschützte Feuerungsanlagen, die umgebaut, verändert oder erneuert wurden
❌ bestandsgeschützte Feuerungsanlagen ohne regelmäßige Überprüfungen durch den Schornsteinfeger
❌ Ställe zur Kleintierhaltung (außer bei Bestandsschutz)
❌ Sickergruben (Grube ohne Boden) für Fäkalien/Abwässer
❌ Pkw-Stellplätze, Garagen und Carports
❌ über die Sommersaison aufgebaute Pavillons
❌ große Trampoline
❌ gemauerte oder betonierte Brüstungen und Begrenzungsmauern
❌ Hochteiche
❌ Materialsammelstellen (Baustofflager)

3.4.2. Baumaßnahmen immer beantragen

Jegliche bauliche Maßnahmen sind beim Vereinsvorstand schriftlich zu beantragen! Auch wenn es manchmal nur um scheinbare Kleinigkeiten handelt – auch für Pergolen, Einfriedungen oder Wege und grundsätzlich natürlich für Lauben, Terrassen oder Veränderungen daran. Die Bauordnungen der Verbände und Vereine sind zu beachten. Erst nach schriftlicher Zustimmung darf mit dem Bau begonnen werden.

📑 Bau, Um- und Anbau von Laube bzw. Schuppen
📑 Sanierung an bestehenden Bauwerken, welche in die Statik eingreift (neues Dach)
📑 Terrassenbau, Veränderungen daran
📑 Bau von Gewächshaus, Frühbeet, Hochbeet
📑 Bau Pergola, Rankgitter, Sichtschutz
📑 Befestigung von Wegen (Platten, Schotter, Splitt, Pflaster)
📑 Einfriedungen (Zäune, Tore, Außenzäune)
📑 Teiche/Biotope
📑 Kinderplanschbecken, Kinderspielgeräte
📑 Aufschüttungen, Abgrabungen

3.4.3. Weitere Baukörper (Zweitbaukörper)

Weitere Baukörper wie Schuppen (auch Metallgeräteschuppen), Toilettenhäuschen oder überdachte Materiallager sind nicht zulässig. Da diese auch zu DDR-Zeiten nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig waren, müssen wir grundsätzlich davon ausgehen, dass vorhandene Zweitbaukörper unrechtmäßig errichtet worden sind. Wer sich auf einen Bestandsschutz berufen will, muss dies mit einer rechtmäßigen Genehmigung nachweisen können.

3.4.3.1. Sonnenschutz

Ist ein Sonnenschutz am Freisitz erwünscht, aber die maximal mögliche zu überdachende Fläche schon ausgeschöpft, sind Sonnenschirme, Sonnensegel und Markisen möglich, die beim Verlassen des Gartens wieder geschlossen/eingezogen werden. Nicht zulässig sind (über die Sommersaison) bleibende Planen auf Pergolen, Pavillons und Partyzelte. Für den Zweck von Feierlichkeiten kann der Vorstand Partyzelte für einen kurzen Zeitraum genehmigen.

3.4.3.2. Sichtschutz

An Sitzecken können maximal 2 m hohe Rankgerüste, die mit Pflanzen begrünt werden, errichtet werden. Geschlossene Sichtschutzwände und Brüstungen sind nicht zulässig.

3.4.3.3. Beton

Wege, Terrassen und sonstige Flächenbefestigungen dürfen nicht aus geschüttetem Beton errichtet werden.

3.4.3.4. Ver- und Entsorgungsanlagen

Für Lauben, die seit dem 3.10.1990 errichtet wurden, gilt, dass keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen installiert werden dürfen (Strom, Wasser, Abwasser). Ver- und Entsorgungseinrichtungen, die rechtmäßig (mit nachweisbarer Genehmigung) vor dem 3.10.1990 eingebaut wurden, unterliegen dem Bestandsschutz. Die Kleingärten selbst dürfen mit einem Strom- und Wasseranschluss ausgestattet sein (außerhalb der Laube).

Es gilt die Bauordnung des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. welche auf der Webseite des Stadtverbandes zum Download bereit steht. https://www.dresdner-gartenfreunde.de/grundsatzdokumente

Im weiteren Verlauf (Am Ende des Punktes 3) sind wichtige Auszüge aus der Bauordnung aufgeführt.

Ein autorisierter bemaßter Lageplan des Kleingartens im Format DIN A4 kann als PDF zugeschickt werden. Die Anwendung dieses Planes ist freiwillig, jedoch geeignet für Bauanträge und für die eigene Gartenplanung.

3.4.3.5. Sichtschutz

Ein geschlossener Sichtschutz ist nicht mehr zulässig und war darüber hinaus auf der Parzellengrenze auf Grund der Höhe über 1,20 m noch nie zulässig. Solange ein vorhandener und standfester Sichtschutz im KG vorhanden ist, darf dieser stehen bleiben. Spätestens bei nicht gegebener Standfestigkeit oder Gartenabgabe sind diese zu entfernen. Defekte Elemente dürfen nicht durch neue Elemente ersetzt werden.

Beeinträchtigt ein Sichtschutz, welcher den vorgeschriebenen Grenzabstand von mindestens 1 m zur Nachbarparzelle unterschreitet darüber hinaus, z.B. durch Schattenwirkung, die Bewirtschaftung der Nachbarparzelle, kann der Vorstand die Entfernung des Sichtschutzes auch unabhängig der oben benannten Ausnahmen verlangen.

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Ein Rankgerüst kann am Sitzplatz mit einer Maximalhöhe von 2 m errichtet werden. Der Aufstellort ist so zu wählen, dass der, gem. Anlage 3 der Rahmenkleingartenordnung des LSK geforderte Grenzabstand für das Pflanzgut, eingehalten werden kann. Eine Verwendung blickdichter Wände ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Einzelfall kann der Vereinsvorstand die Errichtung festlegen oder vorübergehend dulden, um z. B. nachbarschaftliche Auseinandersetzungen einzudämmen.

Diese bleiben bei Pächterwechsel ohne Bewertung und sind vor Neuverpachtung zu beseitigen.

3.4.3.6. Rankhilfen: Rankgerüste, Rosenbögen

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Rankhilfen sind so zu setzen, dass eine Beschattung der Anbaufläche des Nachbarn vermieden und der Einblick in die Parzelle nicht verhindert wird. Die Verankerung im Boden kann durch Einschlaghülsen erfolgen, eine Abweichung zum festgelegten Grenzabstand ist zulässig, wenn die Rankhilfe die Gartenpforte begrenzt und Nachbarflächen nicht beeinträchtigt werden.

3.4.3.7. Hochbeete, Frühbeetkästen, Folienzelte, Tomatendächer, wenn diese über eine Gartensaison hinaus bestehen sollen

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Sie können in einer, dem Garten angemessenen Größe errichtet werden. Ein Fundament oder Ausführung mit massivem Mauerwerk ist nicht zulässig, die Verwendung belasteter Materialien (Bitumen, Altöl, Asbest) ist verboten.

Kunststoffe unterliegen einem starken Verschleiß. Sie sind unverzüglich aus dem Kleingarten zu entsorgen, wenn sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen können und in Kleinteile zerfallen.

3.4.3.8. Beton

Betonflächen sind unzulässig. Dennoch gibt es in unserer Anlage verschiedene betonierte Flächen. Daher wird folgende Regelung zu bestehenden Betonflächen (Wege / Terrassen) in unserer Anlage getroffen. Solange diese erhaltensfähig sind, müssen diese bei einer Gartenabgabe nicht unbedingt entfernt werden. Sie werden mit 0 € bewertet. Ein neuer Pächter ist durch den Vorpächter über diesen Zustand zu unterrichten. Die letzte Entscheidung über eine mögliche Rekultivierung treffen die Wertermittler zusammen mit dem Vorstand, wenn diese nicht erhaltensfähig sind. In diesem Fall muss der aktuelle Pächter diese bei Gartenabgabe entfernen.

3.4.3.9. Hauptweg

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Er dient innerhalb des Kleingartens vorrangig der Erschließung der Laube und ist auf einem wasserdurchlässigen Untergrund in angemessener Stärke zu verlegen. Zusätzliche Wege sollen zu keiner weiteren Versiegelung der Parzelle führen.

3.4.3.10. Saisonal aufgestellte Partyzelte

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Es ist nur ein transportables Partyzelt ohne Fundament oder Betonverankerung zulässig, das je nach Witterung sowie außerhalb der Gartensaison zu entfernen ist.

Dabei handelt es sich um nicht fest mit dem Boden verankerte mobile Pavillons, die leicht auf- und wieder abgebaut werden können. Sie bestehen aus einem Gestänge aus Metall, das mit einer Bespannung aus Textilien oder robusten Kunststoffen versehen wird. Die Seitenwände lassen sich nach Belieben öffnen und schließen.

3.4.3.11. Pavillon

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Ein Pavillon nach dieser Ordnung ist eine fest im Boden verankerte Baulichkeit. Er besteht aus Holz, Stein oder Metall und kann nicht mehr beim Verlassen des Gartens abgebaut werden. Werden die Seiten eines Pavillons fest verschlossen, handelt es sich um ein Gebäude.

3.4.3.12. Trampoline

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Dem Vorstand sind mit dem Parzellenplan auch Modell und Größe des Trampolins, sowie die vorgesehene Verankerung im Boden mitzuteilen. Die maximale Größe des Trampolins darf einen Durchmesser von 2 m bzw. eine Grundfläche von 3,20 m² nicht überschreiten. Trampoline sind nach der Gartensaison abzubauen.

3.4.3.13. Spielgeräte

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Solange Kinder regelmäßig die Parzelle nutzen, können altersgerechte Spielgeräte aufgestellt werden. Werden diese selbst hergestellt, sind bevorzugt natürliche, heimische Materialien zu verwenden. Folgende Gerätegrößen sollen nicht überschritten werden:

  • Spielhaus 2 m² Grundfläche
  • Baumhaus/Stelzenhaus 2 m² Grundfläche, Höhe der Bodenplatte max. 2,0 m
  • Schaukel Pendel bis max. 1 m vor Gartengrenze
  • Sandkasten nur oberirdisch

Alternativ können andere Spielgeräte errichtet werden, die die genannten Größen nicht überschreiten sollen. Alle Geräte sind zurückzubauen, wenn keine regelmäßige Nutzung erfolgt.

Die maximale Standzeit nach Erteilung der Genehmigung beträgt 10 Jahre. Die Option zur Verlängerung besteht und muss dem Vorstand angezeigt werden. Der Vorstand entscheidet erneut.

3.5. Elektro- und Wasserversorgung

Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.

Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Regenwasser ist grundsätzlich als Gießwasser zu verwenden, ein Ableiten (Dachrinne, Regenfässer) außerhalb der eigenen Parzelle ist nicht gestattet. Der Umgang mit Abwasser richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Neubau von Abwasseranlagen im KG ist verboten. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden.

3.5.1. Versorgung

Der Verein bezieht Wasser und Energie aus dem öffentlichen Netz. Ab den Hauptzählern betreibt der Verein ein eigenes Verteilungsnetz, von dem aus die Gärten mit Wasser und Energie versorgt werden können. Das vereinseigene Leitungsnetz endet an zentralen Abnahmepunkten in der Nähe der Grenze zum Kleingarten. Befinden sich Abnahmepunkte innerhalb des Gartens, haben die Pächter den ungehinderten Zutritt zu gestatten. Abnahmepunkte dürfen weder verbaut, verstellt oder durch Bepflanzung schwer zugänglich gemacht werden.

Energie steht ganzjährig, Wasser nur in der frostfreien Zeit – hauptsächlich zwischen Anfang Mai und Ende September – zur Verfügung.

Die Kosten des Netzes, gemeinschaftlicher sowie individueller Verbrauch werden auf alle Gärten pauschal umgelegt. Für die Abrechnung des individuellen Verbrauchs sind nur geeichte Unterzähler zulässig. Zum Einbau dürfen ausschließlich Zähler aus dem Bestand des Kleingärtnervereins kommen. Die Kosten der Zähler werden auf den jeweiligen Garten umgelegt.

Wasserzähler sind nicht Frostsicher. Nach dem Ablesen im Herbst sind die Wasserzähler vom Pächter auszubauen oder ausbauen zu lassen. Die Gartenleitung ist zu leeren, das Absperrventil zu schließen und bis zum Anstellen des Wassers im Frühjahr geschlossen zu halten. Der Pächter trägt die Kosten für von ihm durch unsachgemäßen Umgang beschädigte Zähler. Diese sind zu tauschen.

Abteilungswarte oder deren Vertreter müssen die Zähler zweimal im Jahr kontrollieren und ablesen. Dazu haben die Pächter den Zutritt zu den Zählern zu gestatten. Die Tage der Ablesung sind rechtzeitig durch Aushang bekannt zu machen. Im Falle der Abwesenheit ist einer Person des Vertrauens zu bitten, den Zutritt zu den Zählern zu ermöglichen.

3.5.2. Störungen

Jeder Pächter ist verpflichtet, Störungen oder Havarien am Leitungsnetz zu vermeiden und beim Erkennen solcher, sofort die zuständige Kommission und den Vorstand zu informieren und mit zu helfen, Schäden einzudämmen.

3.5.3. Elektroanlage

In einer Parzelle sollten maximal 3 Stromkreise, in der Regel mit einer Phase betrieben werden. Ein FI-Schutzschalter ist vorgeschrieben. Die Stromkreise sind generell mit maximal 10 A abzusichern, unabhängig einer Prüfung. Höhere Absicherungen bis maximal 16 A sind durch die Energiekommission genehmigungspflichtig und von der Sicherung der Zuleitung zur Parzelle abhängig.

Mit Überprüfung elektrischer Anlagen sind diese auf moderne Sicherungskästen mit Hutschiene und Sicherungsautomaten umzurüsten. Erfolgt durch den Pächter keine Umrüstung, ist die Energiekommission berechtigt den Energieanschluss stillzulegen.

Alle ab 2023 einer Prüfung zu unterziehenden Anlagen sowie periodischen Zählerwechsel – 8 Jahre bei elektronischen und 16 Jahre bei mechanischen Zählern – sind nach haushaltsmöglichen Mitteln so umzubauen, dass die geeichten Zähler für den Garten zukünftig an der Hauptzuleitung zum Garten zu montieren sind. Der Umbau zum Hauptverteiler des Gartens erfolgt durch den Verein, die Zähler werden künftig gemietet und über die Jahresrechnung abgerechnet. Die Zuleitungen innerhalb des Gartens sowie der Sicherungskasten mit FI-Schutzschalter sind Eigentum des Pächters. Die Kosten der Prüfung trägt der Pächter.
Werden Mindestanforderungen an elektrische Anlagen nicht eingehalten oder eigenmächtig verändert, handelt es sich um eine Pflichtverletzung, welche zur Stilllegung der elektrischen Anlage und einem Ordnungsgeld führen. Bei Veränderung der Anlage ist eine neue Abnahme durchzuführen.

Bei einer Neuverpachtung/Gartenübergabe ist die Überprüfung einer elektrischen Anlage durch die Neupächter vorgeschrieben, sollte die letzte Prüfung mehr als 4 Jahre zurück liegen.

Der Verein gibt auf Empfehlung der Elektrokommission einen Standard für die elektrische Anlage vor und wird einen Rahmenvertrag mit Elektromeisterbetrieben abschließen, um die Sicherheitsstandards zu erfüllen und die Kosten der Pächter durch den gleichzeitigen Wechsel und die Überprüfung mehrerer Gärten zu verringern.

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Die Anschlussstelle (Zähler, Absicherung) muss spätestens an der Parzellengrenze und von außen einsehbar errichtet werden. Werden Zähler zur Abrechnung verwendet, sind die gesetzlichen Eichfristen einzuhalten.

Werden Mindestanforderungen an elektrische Anlagen nicht eingehalten oder eigenmächtig verändert, handelt es sich um eine Pflichtverletzung, welche zur Stilllegung der elektrischen Anlage und einem Ordnungsgeld führen. Bei Veränderung der Anlage ist eine neue Abnahme durchzuführen.

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Soweit Unterpächter Eigentümer und Betreiber einer Elektroanlage im Kleingarten sind, tragen sie ab der Übergabestelle der Gemeinschaftsanlage zum Kleingarten selbst Verantwortung. Die Übergabestelle ist durch den Verein zu definieren.

Aufgrund des Alters vieler Anlagen, mangelhafter oder fehlender Wartung, unbefugter Eingriffe und willkürlicher Anlagenerweiterungen sowie Missachtung von Anschlusswerten, kann der Verein nicht davon ausgehen, dass jede private Elektroanlage den Vorschriften entspricht und gefahrlos genutzt werden kann. Eine nicht verkehrssichere Anlage gefährdet auch Unbeteiligte sowie die Stromversorgung der Gesamtanlage. Der Vorstand ist berechtigt, Prüfungen der Elektroanlage im Kleingarten einzufordern. Liegt bei einem Pächterwechsel die letzte Prüfung länger als vier Jahre zurück, sollte die Nutzung der Anlage von der Vorlage eines aktuellen Prüfprotokolls abhängig gemacht werden.

Merkblatt für den Unterpächter „Elektroenergie im Kleingarten“

Gem. § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz ist in einem Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung zulässig, die in ihrer Beschaffenheit und nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf. Bestandgeschützte Einrichtungen gem. § 20 a Nr. 7 BKleingG bleiben unberührt, sie sind den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen anzupassen. Sofern die Kleingartenanlage nicht über einen eigenen Kundenanschluss zur Stromversorgung verfügt, ist der Verein auch nicht verpflichtet, einen solchen Anschluss herzustellen.

Neuanschluss eines Kleingartens an die elektrische Gemeinschaftsanlage

Wenn der Kleingarten bislang nicht mit Strom versorgt wird, kann ein Anschluss über die Gemeinschaftsanlage des Vereins beantragt werden. Der Anschluss des Gartens an die elektrische Gemeinschaftsanlage erfolgt gem. Festlegung des Vereins, spätestens jedoch an der Parzellengrenze, wo auch der Zähler und die Sicherungen von außen sichtbar zu installieren sind. Diese Regeln gelten bei Neuanlage einer Parzelle sowie Neubau einer Laube.

Elektroanlage des Unterpächters im Kleingarten bzw. in der Laube

Soweit eine Elektroanlage vorhanden ist, ist diese kein Bestandteil der Pachtsache, Sie war nicht Gegenstand von Sicherheitsprüfungen des Vereins oder der Wertermittlung vor Pächterwechsel. Aktuelle Installations- und Prüfunterlagen sind vom Vorpächter abzufordern. Der Verein haftet weder für die vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen noch für die Sicherheit der Anlage. Es wird empfohlen, die Anlage kurzfristig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand ab der Übergabestelle der Gemeinschaftsanlage zum Kleingarten prüfen zu lassen.

Als Eigentümer einer Elektroanlage sind Sie verpflichtet:

  • diese in einem ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Eingriffe nur durch dazu berechtigte Fachleute vornehmen zu lassen
  • auf Verlangen des Vereinsvorstands die Sicherheit der Anlage durch Prüfprotokolle zu belegen:
    • nach Erstellung einer Anlage (Errichterprotokoll nach DIN VDE 0100-600)
    • nach deren Instandsetzung/Veränderung sowie
    • als Wiederholungsprüfungen aller vier Jahre (Prüfprotokoll nach DIN VDE 0105-100)
    • zur Ermittlung des Energieverbrauchs einen geeichten Zähler bereitzustellen, sofern dieser nicht durch den Verein bereitgestellt wird.

Neben diesen gesetzlichen Pflichten sind folgende Forderungen einzuhalten:

  • Einhaltung der Elektroordnung und anderer relevanter Vereinsbeschlüsse
  • Führung eines Lageplans der Parzelle mit Angaben zu den vorhandenen Medien Strom/Wasser/Abwasser, insbesondere zu deren Verlauf, Tiefe, Alter und Material
  • Gestaltung des Zählerplatzes, so dass eine Verplombung möglich ist; der Zähler/Zählerplatz ist durch eine Elektrofirma zu verplomben, ein Bruch der Plombe ist dem Verein unverzüglich anzuzeigen
  • Eingriffe in die Gemeinschaftsanlage des Vereins sind nur nach vorheriger Zustimmung des Vereinsvorstandes zulässig und ausschließlich durch Fachleute vorzunehmen
  • Gestattung für Beauftragte des Vereins, Zähler und Zählerplatz nach vorheriger Anmeldung zu besichtigen

Der Vorstand ist berechtigt, die Anlage von der Versorgung auszuschließen:

  • bei Vorliegen sicherheitsrelevanter Mängel
  • wenn trotz Aufforderung durch den Vorstand, die Sicherheit der Anlage nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten durch ein Prüfprotokoll, nicht älter als vier Jahre, belegt wird
  • wenn kein geeichter Zähler zur Erfassung des Stromverbrauchs verwendet wird

Merkblatt zur Errichtung einer Photovoltaikanlage – Kleingarten

Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind bauliche Anlagen und unterliegen dem Baurecht. Eine Genehmigungsfreistellung im öffentlichen Baurecht, bedeutet jedoch keine Genehmigungsfreistellung solcher Anlagen auf Pachtland gem. BKleingG.

Die Gruppenverträge des LSK für Vereinshaus- und Laubenversicherungen schließen aktuell Risiken im Zusammenhang mit PV-Anlagen aus. Die Zustimmung zur Errichtung einer PV-Anlage setzt den Abschluss einer entsprechenden Versicherung voraus, die die Risiken der Errichtung und Nutzung einer PV-Anlage angemessen abdeckt. Vor Inbetriebnahme einer PV-Anlage und auf Verlangen des Vorstandes, haben deren Betreiber dem Vereinsvorstand den Versicherungsschutz nachzuweisen.

Eine Photovoltaikanlage kann durch den Unterpächter errichtet werden:

Ohne vorherige Zustimmung durch den Verpächter

  • Microanlage mit einer max. Solarmodul-Fläche von 600cm²
  • die Gesamtfläche mehrerer Microanlagen darf 1000 cm² nicht überschreiten

Nach Zustimmung durch den Verpächter

  • Minianlagen mit einer max. Fläche aller Solarmodule von 4 m², einer Spannung von max. 60 V DC sowie einer Leistung von max. 600 Wp
  • diese sind grundsätzlich fest auf dem Laubendach zu installieren und müssen jederzeit wieder zurückgebaut werden können; wenn dies aufgrund einer vom Pächter nicht beeinflussbaren Schattenlage der Laube nicht sinnvoll ist, kann davon abgewichen werden
  • die einzelnen Komponenten der Anlage können in der Laube untergebracht werden
  • der Einsatz von offenen Blei-Säure-Batterien sowie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist verboten

Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in eine vorhandene Elektroanlage in einer Kleingartenlaube, ist verboten. Die Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des, gem. § 20a Nr. 7 BKleingG bestehenden Bestandsschutzes der Elektroanlage.

Pächterwechsel:

  • eine PV-Anlage, incl. deren Komponenten werden bei einem Pächterwechsel nicht bewertet
  • eine formlose Übergabe vom abgebenden an den nachfolgenden Unterpächter durch eine freie Vereinbarung ist nicht zulässig
  • ein Nachpächter muss selbst eine Zustimmung zur Errichtung bzw. weiteren Nutzung einer vorhandenen Anlage stellen und darf diese erst nach vorliegender Zustimmung in Betrieb nehmen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Bauordnung ist der Verpächter jederzeit berechtigt, die Beseitigung der Anlage zu verlangen. Dies betrifft insbesondere alle Verstöße, die den Bestandsschutz der Laube bzw. deren Ausstattung zur Folge haben können.

3.5.4. Bauarbeiten oder Sicherung der Versorgung

Muss der Verein im Zuge von Bauarbeiten oder zur Sicherung einer stabilen Wasser- und Energieversorgung der Kleingärten Leitungen verlegen oder Reparaturen an diesen ausführen und müssen dazu Erdarbeiten in Kleingärten vorgenommen werden, müssen die Pächter die Arbeiten in ihren Kleingärten dulden und den mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Personen den Zutritt gestatten. Die Vorhaben müssen den betroffenen Pächtern rechtzeitig angekündigt und mit ihnen abgestimmt werden. Die Arbeiten sind zügig und sorgfältig zu erledigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Kleingarten wieder in den Zustand zu versetzen, der die uneingeschränkte weitere Nutzung ermöglicht.

Über alle Leitungen (Strom und Wasser), welche über die Kleingartenfläche des Pächters laufen, hat der Pächter die Pflicht, eine Zeichnung zu fertigen und diese dem Vorstand sowie einem Folgepächter zu übergeben.

3.6. Gewässerrandstreifen

Dieser Abschnitt der Rahmenkleingartenordnung ist für unserer KGA nicht zutreffend.

Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein Abstandsstreifen (Ufer bzw. Böschungsoberkante) an Gewässern einzuhalten. Dieser beträgt gem. § 34 BauGB im Innenbereich einer Gemeinde 5 m sowie im Außenbereich 10 m.

Weitere sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebende Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.

3.7. Gewächshaus

Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich.

Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

In Gewächshäusern und Frühbeetkästen können Pflanzen wunderbar vorgezogen und empfindliche Pflanzen fast ganzjährig angebaut werden. Diese baulichen Anlagen dienen zwar unmittelbar der kleingärtnerischen Nutzung, sollten aber trotzdem in Größe und Anzahl nicht überhand nehmen.

Daher wurde die Fläche eines Gewächshauses auf 12 m² und dessen Höhe auf 2,5 m beschränkt. Bei der Wahl des Standortes muss bedacht werden, dass die Nachbarparzelle nicht beeinträchtigt wird, z.B. durch Schattenwirkung. Es ist grundsätzlich ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten.

Vereine oder Verbände können in ihren Gartenordnungen festlegen, dass Gewächshäuser kleiner als 12 m² sein sollen. Dies wird sicher dann der Fall sein, wenn es sich um eher kleinere Gartenparzellen handelt. Wer ein Gewächshaus oder ein Frühbeet errichten möchte, stellt bei seinem Vereinsvorstand einen Bauantrag.

Bestehen Gewächshäuser aus DDR-Zeiten, die größer als 12 m² sind, unterliegen diese dem Bestandsschutz, wenn sie rechtmäßig errichtet wurden.

Die maximale Größe eines Gewächshauses in einer Parzelle unserer Anlage liegt im Ermessen des Vorstandes in Abstimmung mit der Baukommission. Sie ist an die Größe der Parzelle anzupassen und darf weder den maximalen Rahmen überschreiten noch die kleingärtnerische Tätigkeit der umliegenden Parzellen beeinträchtigen.

Für Gewächshäuser, welche vor 2023 genehmigt wurden und welche den verbindlichen Grenzabstand von 1m unterschreiten, gilt Bestandsschutz. Frühbeete oder nicht begehbare Kleinstgewächshäuser sind spätestens bei Gartenabgabe zu entfernen oder zu versetzen.

3.8. Feucht-Biotop

Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich als Feucht-Biotop bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereich zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen.

Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter einschränken.

Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

Gartenteiche sind wertvolle Biotope. Sie bieten nicht nur Fischen und Amphibien einen Lebensraum, sondern dienen auch Insekten, Vögeln und Kleinsäugern als Tränke. Wer einen Teich anlegen möchte, kann dies mit Hilfe einer handelsüblichen Kunststoffwanne, mit Teichfolie oder ganz naturell mit einer Lehm oder Tondichtung umsetzen.

Teiche sollen nicht tiefer als 1,10 m und nicht größer als 8 m² sein. Der Erdaushub muss im Garten verbleiben und kann auch gut in die Biotopgestaltung einbezogen werden.

Wer einen Teich anlegen möchte, stellt vorher beim Vereinsvorstand einen Antrag. Zum Schutz kleiner Kinder sollten um Teiche sinnvolle Abgrenzungen geschaffen werden. Schon geringe Wasserhöhen können gerade bei den Kleinsten lebensgefährlich werden. Durch geeignete Bepflanzungen oder kleine Zäune kann ein Herantreten und damit auch ein Hineinfallen verhindert oder erschwert werden. Gartenteiche sind als Biotop anzulegen, die Nutzung als Badeteich ist unzulässig.

Die maximale Größe eines Feuchtbiotops in einer Parzelle unserer Anlage liegt im Ermessen des Vorstandes in Abstimmung mit der Baukommission. Sie ist an die Größe der Parzelle anzupassen und darf weder den maximalen Rahmen überschreiten noch die kleingärtnerische Tätigkeit der umliegenden Parzellen beeinträchtigen.

3.9. Badebecken

Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 50 cm können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und den Zeitraum weiter einschränken.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

Die Rahmenkleingartenordnung legt fest, dass transportable Kinderplanschbecken vom Vorstand während der Gartensaison erlaubt werden können. Diese Pools sollen nicht mehr als 3 m³ Wasser fassen. Neu ist die Festlegung, dass die Poolhöhe nunmehr 0,6 m betragen kann. Die mögliche Füllhöhe ist mit maximal 0,5 m bestimmt.

Viele Gartenfreunde wollen größere Pools aufstellen, da es im Handel oft preiswerte Modelle gibt und nicht nur die Kinder, sondern auch die Pächter selbst gern im kühlen Nass sitzen wollen. Doch hier gibt es oft zahlreiche Probleme: Große Pools mit mehreren tobenden Badegästen bewirken auch eine große Geräuschkulisse, die vielen Nachbarpächtern die Ruhe rauben – die Vorstände und Schlichter können ein Lied davon singen.

Doch ein Kleingärtnerverein ist kein Freibad. Vielmehr sollen kleine Kinder die Möglichkeit haben, im und mit dem Wasser zu spielen. Große Kinder und Erwachsene können sich unter einer Freiluftdusche erfrischen und zum Schwimmen in Freibäder und zu Badeseen gehen.

Stehen in vielen Gärten übergroße Pools, geht der Charakter einer Kleingartenanlage verloren. Wir sind Kleingärtner und keine Pächter von Wochenend- und Erholungsgrundstücken. Unsere Gärten stehen unter dem Schutz des Bundeskleingartengesetzes, welches erschaffen wurde, damit Menschen preiswertes Pachtland zur Verfügung haben, um vorrangig Obst und Gemüse anzubauen.

Transportable Badebecken dürfen von Mai bis Oktober ebenerdig aufgestellt werden, wenn diese den obigen Angaben entsprechen. Ortsfeste und/oder in das Erdreich eingelassene Badebecken sind im Kleingarten nicht gestattet.

Regelungen zu bereits bestehenden und genehmigten Badebecken und Pools bleiben bis zum Verschleiß (Nutzbarkeit für das Baden ist nicht mehr möglich) oder der Abgabe durch Pächterwechsel bestehen. Für die Entsorgung ist der Pächter verantwortlich. Eine Umnutzung als „Wasserzisterne“ ist unzulässig.

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

In der Anzeige zur Aufstellung sind das Modell und die Beckengröße (HxBxT, DxH, oder Fassungsvermögen/Höhe) anzugeben. Zulässig sind 3 m³ Fassungsvermögen und Gesamthöhe 0,6 m, bei einem Füllstand von 0,50 m, dies entspricht einem zulässigen Durchmesser bis 2,76 m. Der Beckeninhalt darf nicht mit chemischen Produkten versetzt werden und ist bei Verschmutzung ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei Nutzung einer Pumpe ist diese so zu installieren, dass von deren Betrieb keine Geräuschbelästigung ausgeht. Es ist nicht gestattet, die Aufstellfläche mit einem Fundament zu versehen oder zu umbauen. Nach Ende der Gartensaison ist das Becken zu entfernen. Das Befüllen kann durch den Verein untersagt werden, wenn die Wasserversorgung der Anlage oder die Rechtslage dies erfordern.

3.10. Betreiben und Umgang von Feuerstätten

Es ist verboten, Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten zu errichten oder zu betreiben. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen erfolgt (Feuerungsanlagenverordnung Sachsen (SächsFeuVO)). Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle bzw. Grundstücke nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz).

Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte und dazugehörige Abgasanlage zu entfernen. Feuerschalen und transportable Grills sind i.d.S. keine Feuerstätten, Aufstellung und Betrieb sind durch den Verein zu regeln.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

3.10.1. Feuerstätten

Seit dem 3.10.1990 ist es nicht mehr zulässig, ortsfeste Feuerungsanlagen im Kleingarten und in den Baulichkeiten des Kleingartens zu errichten. Es handelt sich um Öfen und Kamine, die mit Festbrennstoffen, Öl oder Gas betrieben werden. Feuerungsanlagen, die vor dem 3.10.1990 installiert wurden, dürfen im Rahmen des Bestandsschutzes weiter betrieben werden – aber nur, wenn diese unverändert sind, d.h. Öfen oder Schornsteine bzw. Rauchabzüge dürfen nicht durch neue ersetzt worden sein. Des Weiteren müssen für diese Anlagen die Genehmigungen und alle gesetzlich vorgeschriebenen Kehrbescheinigungen vorliegen.

Zum Grillen dürfen nur Grillgeräte und Anzünder verwendet werden, die den Sicherheitsstandards entsprechen. Spiritus o. ä. zum Beschleunigen des Brennvorgangs sind nicht zulässig. Beim Grillen dürfen Personen in Nachbargärten nicht mehr als zumutbar belästigt werden, der Abstand beträgt mindestens 1 m zum Nachbargarten.

Eine zweckentfremdete Benutzung von Grillgeräten ist verboten. Löschwasser ist in Reichweite der Grillstätte bereit zu halten.

Beim Benutzen elektrischer oder gasbetriebener Geräte ist ein Sicherheitsabstand zu anderen brennbaren Gegenständen einzuhalten, so dass jede Brandgefahr ausgeschlossen wird.

3.11. Flüssiggase

Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:

Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

3.11.1. Flüssiggas

Transportable Koch- /Grill- und Heizgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind im Rahmen der dafür bestehenden Vorschriften möglich zu nutzen und überprüfen zu lassen.

Flüssiggasanlagen sowie die Lagerung von Flüssiggasflaschen ist aus brandschutztechnischen Gründen gegenüber dem Vorstand anzeigepflichtig. Nach geltendem Gesetz ist die Lagerung von maximal 2 Flüssiggasflaschen mit je maximal 11 kg erlaubt.

3.12. Rückbau/Beseitigung

Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurückzubauen. Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20 a Punkt 7 BKleingG bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn der Bestandsschutz wegfällt, sowie für alle Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

Kleingärtnervereine und/oder die regionalen Verbände sollten als Zwischen-/Verpächter bei regelmäßigen Anlagen-/Gartenbegehungen überprüfen, ob unrechtmäßige Baulichkeiten bestehen. Festgestellte Verstöße sollten den Unterpächtern schriftlich mitgeteilt und mit diesen sollte geklärt werden, bis wann die Verstöße abgestellt werden müssen. Ansonsten läuft die Kleingartenanlage Gefahr, dass Verstöße vom Grundstückseigentümer oder der Bauaufsichtsbehörde zum Anlass genommen werden, gegen die Kleingärtnerschaft vorzugehen. Vereinsvorstände müssen sehr konsequent jeden Pächterwechsel (auch in der Familie) nutzen, um die Parzelle mit ihren Baulichkeiten auf Rechtmäßigkeit zu prüfen (Wertermittler in Anspruch nehmen!) und die festgestellten Mängel spätestens zu diesem Zeitpunkt beseitigen zu lassen.

Sollte die Baulichkeit genehmigungsfähig sein, liegt es im Ermessen des Vorstands eine nachträgliche Genehmigung zu erteilen, welche mit den doppelten Gebühren belangt wird, anhand der zum Zeitpunkt der nachträglichen Genehmigung geltenden Beitragstabelle.

Durch die Nennung in der Kleingartenordnung, ist diesem Punkt Rechnung getragen.

Auszüge aus der Bauordnung des Stadtverbandes

3.12.1. Punkt 3. Gebäude und Bauliche Anlagen

Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Bauliche Anlagen sind u. a. auch:

  • Aufschüttungen und Abgrabungen
  • Photovoltaikanlagen, Steckersolargeräte
  • Lager- und Abstellplätze
  • Grundstücksentwässerungsanlagen aller Art
  • Sport- und Spielflächen
  • Brunnen aller Art
  • Kfz-Stellplätze
  • Einfriedungen aller Art, incl. Zugänge
  • Mauern und Stützwände
  • Wege

3.12.2. Punkt 3.1 Maße und Ausstattung einer Gartenlaube

Im Kleingarten ist nur eine Laube in einfacher Ausführung, massiv oder Holz, eingeschossig, ohne Unterkellerung, mit einer Grundfläche von max. 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die Dachform der Laube ist ortspezifisch zu gestalten. Die Firsthöhe soll max. 3,80 m betragen. Die Maße gelten ab Fußbodenoberkante. Ein Dachüberstand von mehr als 0,60 m zählt als überdachter Freisitz und ist bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen.

Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Insbesondere ist die Versorgung mit Wasser sowie Installation einer Abwasserentsorgungseinrichtung nicht zulässig, es sei denn, sie ist bestandsgeschützt.

3.12.3. Punkt 4 Zuständigkeiten

Laube (§ 3 Abs. 2 BKleingG) bzw. Überdachung, Pavillon, Terrasse, Gewächshaus
Bearbeitung durch KGV | Zustimmung durch KGV

Bauliche Kleinanlage
Bearbeitung durch KGV | Zustimmung durch KGV

Brunnen im Kleingarten
Bearbeitung durch SV | Zustimmung durch UWB

Transportable Badebecken, Kinderspielgeräte, Trampoline
Bearbeitung durch KGV | Zustimmung durch KGV

Photovoltaikanlagen
Bearbeitung durch KGV | Zustimmung durch SV

Regenwasserzisternen
Bearbeitung durch KGV | Zustimmung durch SV

3.12.4. Punkt 4.1.1 Antragsteller Pächter bei Vorhaben im Kleingarten

Bauantrag:

  • Gartenlauben, max. 24 m² Grundfläche incl. überdachtem Freisitz
  • Überdachungen incl. ganzjährig fest errichteter Pavillon, wenn Überdachung/Pavillon
    incl. der Laube eine max. Größe von 24 m² nicht überschreitet
  • Terrassen
  • Gewächshäuser
  • Photovoltaikanlage
  • Regenwasserzisterne
  • Gartenbrunnen

schriftliche Bauanzeige:

  • der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Kleinanlagen, wie zur dauerhaften Errichtung vorgesehene Rankhilfen, Frühbeete, Tomatendächer
  • Gartenzäune, befestigte Wege, Hochbeete, ortsfeste Komposter,
  • transportable Badebecken, Spielgeräte, Trampoline, saisonal aufgestellte Partyzelte, Miniaturlandschaften, Biotope
  • Gerätekiste, -schrank und -unterstand (handelsüblich, ohne Fundament, in Verbindung mit der Laube/Terrasse maximale Höhe 1,3 m)

3.12.5. Punkt 4.2.1 Antragsempfänger Vorstand des Kleingärtnervereins

Der Vorstand des Kleingärtnervereins entscheidet über die Vorhaben in Kleingärten gem. Nr. 4.1.1 dieser Bauordnung, mit Ausnahme

  • Photovoltaikanlage
  • in den Boden eingelassene Regenwasserzisterne
  • Gartenbrunnen

Diese Vorhaben sind zu prüfen und mit einer Stellungnahme, innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung dem Vorstand des Stadtverbandes zur weiteren Bearbeitung zu übergeben.

Der Vorstand des Kleingärtnervereins ist nicht berechtigt, eine Bauzustimmung zu erteilen:

  • wenn das Vorhaben gegen gesetzliche Bestimmungen und Festlegungen der RKO und dieser Bauordnung verstößt
  • auf Flächen, die sich außerhalb der gepachteten Flurstückgrenzen befinden
  • bei nicht vertragsgerechter Nutzung der Parzelle
  • als Ersatz von bestandgeschützten Gebäuden/Überdachungen (§ 20a Nr. 7 BKleingG), wenn dieser Ersatz gegen die Bestimmungen § 3 Abs. 2 BKleingG verstößt
  • bei ansonsten genehmigungsfähigen Bauvorhaben von Gartenlauben und Überdachungen, solange unzulässige Gebäude im Kleingarten bestehen
  • bei Unterschreitung festgelegter Grenzabstände beim Laubenbau

3.12.6. Punkt 5. Bestandsschutz nach § 20 a Nr. 7 BKleingG

Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die gem. § 3 Abs. 2 BKleingG zulässige Größe überschreiten sowie andere, der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen, können unverändert genutzt werden. Es besteht kein Bestandsschutz für Gebäude und bauliche Anlagen, die die zulässige Größe gem. § 3 Abs. 2 BKleingG überschreiten, wenn die Errichtung vor dem 03.10.1990 unrechtmäßig erfolgte, jedoch geduldet wurde. Gleiches gilt, wenn die Errichtung nach dem 03.10.1990 größer als gesetzlich zulässig erfolgte oder keine schriftliche Baugenehmigung vorgelegt werden kann. Diese baulichen Anlagen sind durch deren Eigentümer spätestens bis zum Pächterwechsel zurückzubauen.

3.12.7. Punkt 5.1. Nachweis

Die rechtmäßige Errichtung eines Gebäudes und anderer baulicher Anlagen und deren zulässige Nutzung vor dem 03.10.1990 sind durch den betreffenden Eigentümer nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht:

  • Laube:
    schriftliche Baugenehmigung der staatlichen Baubehörde
    bei fehlenden Unterlagen kann Bestandsschutz geltend gemacht werden, wenn Größe und Ausstattung dem bis dahin geltenden Recht entsprechen; dies ist der Fall bei Lauben mit einer Größe bis 40 m²
  • Abw.-sammelgrube:
    Dichtheitsnachweis nicht älter als 10 Jahre durch ein zertifiziertes Unternehmen und Nachweis jährlicher Entsorgung durch einen zugelassenen Entsorger
  • Feuerstätte:
    Genehmigung durch den Bezirksschornsteinfeger und jährliche Überprüfung gem. Kehr- und Überprüfungsordnung

3.12.8. Punkt 5.2. Veränderungen der Gebäude und anderer baulicher Anlagen

Der Eigentümer bestandsgeschützter Gebäude und baulicher Anlagen hat das Recht, den baulichen Zustand zu erhalten. Zulässig sind:

  • Anpassungen an geltende Gesetze
  • Instandhaltungen und Reparaturen, incl. Asbestsanierung

3.12.9. Punkt 5.3. Erlöschen des Bestandsschutzes

Ein Bestandsschutz erlischt, wenn das betreffende Gebäude, die bauliche Anlage

  • zerstört wird
  • Größe oder Statik verändert wird
  • eine Nutzungsänderung erfolgt, die von der ursprünglichen Genehmigung abweicht
  • erforderliche Nachweise nicht erbracht werden.

In diesen Fällen ist das Gebäude, die bauliche Anlage, auf die nach geltendem Recht zulässige Größe und Ausstattung zurückzubauen. Ist dies nicht möglich, ist das Gebäude, die bauliche Anlage insgesamt zurückzubauen.

3.12.10. Punkt 7.2. Haftung

Stadtverband und Vereinsvorstände sind nicht haftbar für den technischen Zustand und die Verkehrssicherheit und Statik von Gebäuden und anderer baulicher Anlagen in Kleingärten. Werden sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, sind die betreffenden Unterpächter nachweislich und unter Fristsetzung aufzufordern, die Verkehrssicherheit herzustellen. Bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter, ist der Vorstand berechtigt, die weitere Nutzung zu untersagen bzw. die Beseitigung nachweislich zu fordern. Gleiches gilt für eine Gefährdung des Kleingartens durch Dritte.

3.12.11. Punkt 7.3. Bauordnungen der Kleingärtnervereine

Die Vereinsvorstände haben das Recht, auf Grundlage dieser Bauordnung und der Rahmenkleingartenordnung des LSK, eigene, dieser Ordnung nicht widersprechende und auf die vereinsspezifischen Besonderheiten zugeschnittene Bauordnungen zu erarbeiten. Diese Bauordnungen sowie spätere Änderungen sind dem Stadtverband nachweislich zu übergeben.

Widersprechen einzelne Inhalte dieser Bauordnung gesetzlichen Regelungen, dem Zwischenpachtvertrag oder der Rahmenkleingartenordnung des LSK, sind diese Inhalte nicht wirksam. Führen Änderungen dieser Ordnung des Stadtverbandes dazu, dass bisher zulässige Sachverhalte unzulässig werden, können die Vereine Übergangsregelungen beschließen. Dies trifft nicht für den Neubau oder Veränderungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ab Inkrafttreten dieser Ordnung zu.

3.12.12. Punkt 7.4. Einbeziehung der Bauordnung in Unterpachtverträge

Diese Bauordnung ist zum Bestandteil der Unterpachtverträge zu machen und dem Unterpächter vor Vertragsschluss in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

Durch die Nennung in der Kleingartenordnung, ist diesem Punkt Rechnung getragen.

4. Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in der Kleingartenanlage vor dem 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, gelten die Bestimmungen des § 20 a Punkt 7 BKleingG. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.

4.1. Hunde und Katzen

Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.

Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung

Viele Kleingärtner haben einen Hund oder eine Katze als Haustier. Diese Tiere werden gern mit in den Kleingarten gebracht. Für die Dauer des Aufenthalts des Kleingärtners im Garten ist dies auch erlaubt. Diese Tiere müssen dann jedoch wieder mit nach Hause genommen werden.

Die Tierhalter müssen dafür sorgen, dass von den Tieren keine Gefahren oder Belästigungen für andere Gartenfreunde und auch nicht für Vögel und andere wilde Tiere in unseren Gärten ausgehen. Dazu gehört, dass Katzen nicht frei herumlaufen, denn sie sind instinktgeleitete Räuber, die neben Mäusen auch Vögel, Spitzmäuse, Eidechsen und Blindschleichen als Beute sehen. Das Füttern streunender Katzen ist verboten.

Hunde müssen so erzogen sein, dass diese nicht bei jedem Gartenfreund, der am Garten vorbeiläuft, anfangen zu bellen. Hunde müssen auf Gartenwegen an der Leine laufen, und es muss verhindert werden, dass sie Garteneinfriedungen überspringen oder gar Gartennachbarn oder Passanten anspringen.

Abgelegter Tierkot ist unverzüglich vom Tierführer zu beseitigen.

Grundlegend sind die Fütterung und Beherbergung von fremden und verwilderten Katzen untersagt. Diese sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen, welcher entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung (Fang, Kastration, Vermittlung etc.) einleitet. Wer Katzen füttert oder sie umsorgt wird Besitzer der Katzen und trägt alle Kosten.

4.1.1. Waschbären und Wildtiere

Durch die Waldlage unserer KGA sind neben Waschbären auch viele andere Waldtiere präsent. Damit diese nicht angelockt werden, ist das gezielte Füttern dieser verboten. Weiterhin ist bei der Kompostierung darauf zu achten, dass gerade Küchenabfälle in geschlossenen Kompostern entsorgt und Lebensmittel oder Ernteerzeugnisse unzugänglich aufbewahrt werden.

4.2. Bienen

Die Bienenhaltung im KG ist nach Zustimmung des Vorstandes zulässig. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf ist ein Sachverständiger zu konsultieren.

Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung

Bienen sind ausdrücklich erlaubt und erwünscht in unseren Kleingartenanlagen! Sie tragen einen erheblichen Anteil am Bestäuben unserer Nutzpflanzen bei und fördern damit höhere Erträge. Gartenfreunde, welche gern Bienen in ihrem Garten halten möchten, stellen beim Vorstand einen Antrag.

In vielen Kleingärtnervereinen bestehen Ängste gegenüber einer Bienenhaltung. Es wird argumentiert, dass die Bienen Kinder stechen könnten. Grundsätzlich ist dies natürlich möglich, jedoch können Kinder auch von Wildbienen, Wespen oder Honigbienen aus anderen Haltungen gestochen werden.

Bienen sind grundsätzlich friedliche Tiere. Der Imker sollte Gespräche mit betroffenen Gartennachbarn und am besten auch mit allen Kleingärtnern des Vereins führen, z.B. bei einer Mitgliederversammlung. Dabei können Fragen beantwortet und Ängste abgebaut werden.

Zudem ist es für die Mitglieder und die Kinder der Anlage eine Bereicherung, die Arbeit des Imkers zu begleiten und damit Wissen und Erfahrungen zu erwerben.

Je 200 m² Garten sind bis zwei Bienenvölker möglich. Der Abstand der Bienenkästen vom Nachbargrundstück sollte mehr als 5 m betragen, und die Flugfronten müssen so ausgerichtet sein, dass die Bienen zu ihren Sammelflügen über die eigene Parzelle abfliegen. Hecken können den Bienenflug in die Höhe lenken. Wassertränken verhindern, dass Bienen beim Nachbarn trinken.

Jeder Halter von Bienen ist verpflichtet, die Bienenhaltung vor Beginn der Tätigkeit mit dem genauen Ort der Bienenhaltung und der Anzahl der gehaltenen Völker beim Vorstand zu beantragen und bei positivem Entscheid beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Dresden anzuzeigen. Der jeweilige Imker hat eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

5. Wege und Einfriedungen

5.1. Pflege der Wege

Jeder Pächter hat die an seine Parzelle grenzenden Wege bis zur Wegmitte bzw. gemäß abweichenden Festlegungen des Vereins zu pflegen.

Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung

Die Pflege der Gemeinschaftswege vor der eigenen Parzelle gehört meist zu den unangenehmen Pflichten eines jeden Kleingärtners. Grundsätzlich legt der Verein (ggf. in Absprache mit dem Verband und unter Beachtung vertraglicher Vereinbarungen) selbst fest, auf welche Art und Weise Wege befestigt werden. Das kann durch Wegplatten, Splitt oder anderes tragfähiges Material erfolgen. Besser als eine Versiegelung der Flächen ist natürlich die Begrünung der Wege. Da genügt zur Pflege schon der Schnitt mit dem Rasenmäher. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen müssen frei von auflaufenden Wildkräutern gehalten werden. Dies darf nur manuell durch Herausreißen, mit einer Hacke oder durch thermische Verfahren (Gasbrenner, Heißdampf, Heißluft) erfolgen. Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln oder Salzen ist auf Wegen und Plätzen verboten.

Wege sind vor Erosion, z.B. durch Begrünung, zu schützen. Die Wegebefestigungen sind für eine gefahrlose Begehung notwendig und in ihrem Zustand zu belassen. Es ist unzulässig Schotter oder Splitt auszubringen, umzugraben oder Anschüttungen oder Anschrägungen vorzunehmen, welche die Erosion fördern.

Die Sauberhaltung der Wege ist Anliegerpflicht, bei Begrünung ist die Pflege bodentief vorzunehmen. Der Pächter hat den Weg vor dem Kleingarten (bis zur Mitte) zu pflegen. Wege mit Außengrenze der Gartenanlage sind in der vollen Breite sauber zu halten, sofern nicht entsprechende Leistungsvereinbarungen etwas anderes besagen. Der Pächter hat sich darüber zu informieren, ob eine solche Vereinbarung besteht, im Umkehrschluss informiert der Vorstand den Pächter, wenn eine solche Vereinbarung nicht mehr besteht.

5.2. Grenzgestaltung

Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn doch gewünscht, wird die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA durch den Verein beschlossen. Werden Formschnitthecken, Zäune o. ä. innerhalb des Vereinsgeländes erlaubt, dürfen diese eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Für Formschnitthecken als Außenbegrenzung gilt maximale Höhe von 2,00 m.

Eine andere Gestaltung der Außengrenze ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.

Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung

5.2.1. Hecken an Wegen

Erfolgt die Abgrenzung der Parzellen am Weg durch Zäune oder Formschnitthecken, dürfen diese, um den Einblick in die Parzellen zu gewährleisten, eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Maximale Höhe bedeutet bei diesen Hecken: vor dem Schnitt – also mit Neuaustrieb. Hecken müssten somit nach dem Formschnitt ca. 1,00 m hoch sein, damit der Neuaustrieb bis 1,2 m nachwachsen kann.

Wichtig beim Neuanpflanzen von Hecken als Wegbegrenzung ist die Einhaltung des in Anlage 3 der Rahmenkleingartenordnung geforderten Mindestabstandes von 1,00 m zur Wegkante (Grenzabstand). Es sollten nur solche Heckenpflanzen ausgewählt werden, die nicht stammbildend sind und durch Schnittmaßnahmen dauerhaft schmal gehalten werden können.

Gleiches gilt für Hecken zwischen den Parzellen. Diese sind oft genug Grund für Streitigkeiten bis hin zu handfesten Auseinandersetzungen zwischen den Kleingärtnern. Daher sollte überlegt werden, ob diese überhaupt notwendig sind. Grenzzäune zwischen den Parzellen sind wie auch Grenzhecken für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich und auch deshalb entbehrlich. Hecken und Zäune zwischen den Parzellen dürfen (neu) eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten (bisher: 80 cm).

5.2.2. Abgrenzung nach außen

Einfriedungen an der Außengrenze des Vereinsgeländes dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Die Art der Ausführung sollte mit den Nachbarn oder der jeweiligen Gemeinde abgesprochen werden. Beim Vorhandensein eines Bebauungsplanes oder einer Ortssatzung könnten auch darin Festlegungen getroffen worden sein.

Das äußere Erscheinungsbild des Vereinsgeländes ist das Aushängeschild des Vereins. Es trägt maßgeblich dazu bei, ob Interessenten in einem Verein einen Garten pachten möchten oder lieber nicht.

Die Errichtung und Pflege von Außenzäunen oder Hecken wird vom Verein geregelt. So kann es sein, dass Außenzäune Vereinseigentum sind oder im Eigentum des jeweiligen Unterpächters stehen. Entweder organisiert der Verein Arbeitseinsätze, um Außenhecken zu schneiden oder Zäune freizuschneiden und zu reparieren; oder es ist geregelt, dass dies durch die jeweiligen Pächter der Außengärten erfolgt, die dann meist dafür Pflichtstunden gutgeschrieben bekommen.

Empfohlene Gehölzart
Einschränkungen Bemerkungen
Philadelphus coronarius (Falscher Jasmin, Duftjasmin, Pfeifenstrauch) verschiedene Sorten keine Einschränkungen, viele Sorten mit Blütenduft, frische Triebe werden gern von Läusen besucht
Spiraea nipponica (Japanischer Spierstrauch) keine Einschränkungen
Lonicera x xylosteoides (Heckenkirsche) Sorte: „Clavey’s Dwarf“ leicht giftige rote Beeren
Ligustrum vulgare (Gewöhnlicher Liguster) verschiedene Sorten leichte Giftigkeit in allen Pflanzenteilen – besonders in den Beeren
Symphoricarpus orbiculatus (Korallenbeere) keine Einschränkungen
Ilex aquifolium (Gewöhnliche Stechpalme) Sorte: Alaska giftig in Blättern und Beeren, immergrün
Buxussempervirens (Gewöhnlicher Buchs) starkwachsende Arten giftig, Gefährdung durch Buchsbaumzünsler und Buchsbaum-Triebsterben
Cotoneaster dielsianus (Graue Felsenmispel) keine Einschränkungen, hoher Zierwert durch Laubfärbung und Fruchtbesatz, nicht anfällig für Feuerbrand
Berberis julianae (Julianes Berberitze) starke Dornen, immergrüne Pflanze, eventuell anfällig für Getreideschwarzrost! Nicht in die Nähe von Ackerflächen!
Berberis thunbergii (Thunbergs Berberitze) verschiedene Sorten Dornen, kein Zwischenwirt für Getreideschwarzrost!
Forsythia x intermedia (Gartenforsythia, Goldglöckchen) anfällig und dadurch Verbreitungsherd für Monilia laxa (Monilia-Spitzendürre)
Chaenomeles speciosa (Chinesische Zierquitte) leicht anfällig für Feuerbrand, Wildobst
Cornus mas (Kornelkirsche) regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich! Wildobst, Laubfärbung im Herbst
Morus alba & Morus nigra (Weiße Maulbeere & Schwarze Maulbeere) regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich! Traditionelle Heckenpflanze, Naschobst
Carpinusbetulus (Hainbuche, Weißbuche) regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich! Traditionelle Heckenpflanze, Winterlaub
Acer campestre (Feldahorn) regelmäßiger Schnitt nötig, sonst zu starker Zuwachs, Verjüngungsschnitt möglich! Traditionelle Heckenpflanze

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Die Höhe ist vom Vereinsweg bis zum oberen Zaunabschluss festzustellen und darf innerhalb der Kleingartenanlage 1,20 m nicht überschreiten. Material und Ausführung sollen sich nach der anlagentypischen Gestaltung richten und können vom Vorstand vorgegeben werden. Eine Kante (sog. Zarge) unter dem Zaun ist nur zulässig,

  • um den Weg in seiner Form zu halten
  • einen Höhenunterschied zwischen Weg und Kleingarten abzufangen oder
  • einer möglichen Bodenerosion vorzubeugen.

Zwischen einer sog. Zarge und dem Zaun ist ein Abstand zu wahren, der es Kleintieren (z. B. Kröten, Igel) ermöglicht, zwischen Wegen und Gärten zu wechseln

5.3. Instandhaltungsarbeiten

Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen und Innenabgrenzung beizutragen.

5.4. Gemeinschaftswege und -flächen

Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG oder den dafür ausgewiesenen Stellflächen abzustellen.

Verständnis Zur Rahmenkleingartenordnung

Neben den Vereinswegen gehören auch weitere Flächen wie Wiesen, Spiel- und Parkplätze oder Flächen um Vereinsheime zu unseren Kleingartenanlagen. Diese Flächen werden auch meist im Rahmen der Pflichtstunden gepflegt und erhalten. Das kurzzeitige Ablagern von Baumaterialien, Geräten oder Schüttgütern durch die Kleingärtner, darf nur nach Genehmigung des Vorstandes auf den dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. Für die Ordnung und Sicherheit am Lagerplatz ist der Verursacher zuständig und haftbar.

Oftmals ist das Wegenetz in den Kleingartenanlagen recht schmal. Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen oder von Transportgeräten sollte nur auf den dafür ausgewiesenen Stellen oder im eigenen Garten erfolgen.

6. Kompostierung und Entsorgung

6.1. Kompostierung

Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen.

Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

6.1.1. Der Kompost ist das „Gold des (Klein-)Gärtners“

Die preiswerteste Variante der Bodenverbesserung ist die Einarbeitung von Kompost. Durch die Kompostierung werden organische Abfälle im eigenen Garten zu hochwertigem Dünger umgearbeitet. Dabei ist es egal, ob wir den Kompost durch Kompostierung im Komposthaufen, durch Schnellkompostierung im Thermokomposter oder Flächenkompostierung z.B. durch Mulchen erzeugen.

Bei der Einrichtung von Kompostplätzen muss ein Mindestabstand von 1,0 m zur Parzellengrenze eingehalten werden. Um eventuellen Streitigkeiten mit Gartennachbarn vorzubeugen, muss im Vorfeld bei geringeren Grenzabständen das Einverständnis der Nachbarn eingeholt werden. Auch der Vorstand sollte bei derartigen Vereinbarungen informiert werden.

6.1.2. Was gehört auf den Kompost?

Rasenschnitt (vorher etwas antrocknen lassen)
✅ Ernterückstände vom Obst und Gemüse (Früchte, Blätter, Stängel oder Wurzeln)
✅ Baumschnitt- und Strauchschnitt (erst häckseln)
✅ einjährige Sommerblumen nach dem Abblühen
✅ Herbstlaub, Unkräuter
✅ ungekochte Küchenabfälle
✅ Kaffeesatz, auch mit Filtertüte, Teebeutel ohne Metall
✅ Stalldung, Pferdeäpfel
✅ Wolle, Federn und Tierhaare

6.1.3. Was darf nicht auf den Kompost?

❌ Äste von mit Feuerbrand befallenen Gehölzen
❌ mit Scharka befallenes Steinobst
❌ mit Kohlhernie befallene Kohlpflanzen
❌ Essensreste wie Brot, Wurst, Fleisch, Fisch
❌ Leder, Kunststoff wie Plastik, Verbundstoffe
❌ Textilien, Windeln
❌ behandeltes Holz, Gummi, Stein

6.1.4. Nur bedingt für den Kompost geeignet:

❔ Unkräuter, die bereits Samen ausgebildet haben
❔ Abfälle mit großen Stacheln/Dornen, die nicht schnell verrotten
❔ kranke Pflanzenteile

6.2. Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. Sickergruben sind verboten. Sammelgruben unterliegen nur dann dem Bestandsschutz, wenn sie vor dem 03.10.1990 nach geltendem Recht errichtet wurden. Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der geltenden bzw. kommunalen Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur Entsorgung voraus. Belege der Entsorgung sind in Kopie dem Vorstand zu übergeben und über den Parzellenwechsel hinaus 10 Jahre aufzubewahren. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Nähere Regelungen sind den jeweiligen örtlichen Bestimmungen zu entnehmen.

Bevorzugt sind Gemeinschaftstoiletten, nach Möglichkeit mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, sind im KG vor allem Trocken oder Trenntoiletten einzusetzen.

Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

6.2.1. Entsorgung von nicht kompostierbaren Abfällen

Jeder Kleingärtner gestaltet seinen Garten nach seinen eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen. In Baumärkten sind Kleingärtner willkommene Kunden. So entstehen vor allem im Hobbybereich des Gartens oft aus Bauholz oder Stein Dinge, die manchmal sogar die Grenze des Zulässigen überschreiten. Wie auch beim Abriss oder Rückbau von Baulichkeiten entstehen dabei nicht kompostierbare Abfälle und Müll, für deren Entsorgung der Kleingartenpächter vollumfänglich verantwortlich ist.

Keinesfalls dürfen diese Restmaterialien und Abfälle im Garten oder auf Gemeinschaftsflächen dauerhaft gelagert oder vergraben und auch nicht als Füllstoff für Hochbeete verwendet werden. Stellt der Kleingärtnerverein keine Mülltonnen (Restmüll, Grüner Punkt, Papier usw.) für seine Mitglieder zur Verfügung, sind diese Abfälle von jedem Kleingärtner selbst fachgerecht zu entsorgen, d.h. in den Müll-/Wertstofftonnen am Wohnort oder einer Mülldeponie/einem Wertstoffhof, welche für diesen Bereich zuständig sind.

6.2.2. Toiletten im Kleingarten

Toiletten sind ein Reizthema unter Kleingärtnern. Jeder möchte im Garten die Möglichkeit haben, seine Notdurft zu verrichten. Da der Neubau von Abwasseranlagen in Kleingärten sowie die Installation von Wasseranschlüssen in den Lauben grundsätzlich verboten sind, ist demzufolge auch die Ausstattung der Laube mit einem WC nicht möglich und schon gar nicht zulässig.

Leider besitzen auch nur wenige Kleingartenanlagen eine Gemeinschaftstoilette. Zulässig im Kleingarten sind mobile Trocken- oder Trenntoiletten. Werden chemische Zusätze zur Geruchsreduzierung verwendet oder werden Fäkalien mit Wasser vermischt, müssen diese einem Entsorgungsunternehmen überlassen werden. Ansonsten können die Fäkalien fachgerecht im Garten kompostiert werden, wenn dies die örtlichen Bestimmungen zulassen.

Das Versickernlassen von Fäkalien in Sickergruben sowie das Sammeln von Fäkalien in undichten Behältnissen ist verboten, ebenso das Ausbringen von Fäkalien direkt an Anpflanzungen.

Bestandsgeschützte Abwassersammelgruben dürfen nur dann weiterbenutzt werden, wenn sie regelmäßig vom zuständigen Entsorger geleert werden. Der Nachweis hierfür muss zehn Jahre lang vom Pächter und in Kopie vom Vereinsvorstand archiviert werden. Gerade uns Kleingärtnern sollte der Schutz unserer Umwelt Herzenssache sein.

6.2.3. Ortsfeste Komposter

Auszug aus der Bauordnung des Stadtverbandes

Sie sind so anzulegen, dass Gartennachbarn nicht belästigt werden. Ein Fundament ist nicht zulässig, der Kompost soll auf dem offenen Boden stehen und einen Austausch von Mikroorganismen zulassen (Bodenschluss).

6.2.4. Entsorgung von Abfällen und Grünschnitt

Ausschließlich für die Entsorgung von Abfall, gleich welcher Art, gibt es im Rahmen von abgeschlossenen Pflegeverträgen Ausnahmeregelungen. Wir weisen darauf hin, dass die dabei entstehenden Kosten zu Lasten der Gemeinschaft gehen.

Die Lagerung o. g. Abfälle im Pachtgarten ist nur für kurze Zeit bis zum alsbaldigen Abtransport zulässig. Das Ablegen von Grünschnitt und anderen Abfällen in den angrenzenden Waldrevieren, auf Wegen oder in den öffentlichen Abfallbehältern der angrenzenden Grundstücke und auf dem Wirtschaftshof unseres Vereins ist verboten.

6.2.5. Abwässer

Eine selbstständige Organisation durch nicht zugelassene Unternehmen oder die Entsorgung der anfallenden Abwässer auf der Parzelle oder in ungeeigneter Form in der Natur stellen schwere Umweltstraftaten dar, welche die fristlose Kündigung der Mitgliedschaft und des Unterpachtvertrages nach sich ziehen.

6.2.6. Abflusslose Gruben

Jeder Pächter hat den Nachweis einer Dichtheitsprüfung nach spätestens 10 Jahren zu erneuern und in Kopie dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Wird die Grube vor Ablauf von 10 Jahren außer Betrieb genommen oder ist der Weiterbetrieb der Grube aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich, ist der Pächter unter Einbeziehung der Baukommission verpflichtet die Grube sowie die Einleitungen auf seine Kosten zurück zu bauen. Die Baukommission wird die Abnahme vornehmen.

Die Entleerung einer abflusslosen Grube hat mindestens 1 Mal jährlich zu vom Verein bekanntgegebenen Terminen zu erfolgen. Wird die Leerung nicht vorgenommen, wird eine Zwangsentleerung mit den anfallenden Gebühren für 1m³ Abwasser zur nächsten Rechnungsstellung fällig. Erfolgen mehrere Jahre hintereinander keine Leerungen der Grube, gilt die Grube als „außer Betrieb genommen“ und muss zurückgebaut werden.

6.2.7. Trenntoiletten und Campingtoiletten

Trenn- oder auch Trockentoiletten unterliegen strengen Umweltauflagen. Die Entsorgung der Rückstände hat anhand der Auflagen zu erfolgen. Der Pächter mit dieser Form der Entsorgung muss mindestens 3, besser 5, Komposter nachweisen, da das Ausbringen der Komposterde erst nach 3 Jahren auf Blumenbeete und Rasen und nach 5 Jahren auf Anbauflächen erlaubt ist.

Campingtoiletten sind, solange es keine Abkippeinrichtung in der KGA gibt, an entsprechenden Sammelstellen zu entleeren oder in der heimischen Toilette zu entsorgen.

6.3. Verbrennen

Frische Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelreste u. ä.) und andere Abfälle (Plaste, Öle, Farben, Gummi) zu verbrennen, ist generell verboten. Gemäß Sächsischem Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) dürfen pflanzliche Abfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Feuerschalen und transportable Grills dürfen, nach Zustimmung des Vorstandes, mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen Vorschriften sind dabei verbindlich.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

Das Verbrennen von frischem Holz, wie es z.B. beim Obstbaumschnitt alljährlich anfällt, oder anderen Pflanzenresten (z.B. Laub) ist grundsätzlich und auch ganzjährig verboten. Gleiches gilt auch für alle anderen brennbaren Abfälle wie Möbel oder Verpackungsmüll.

Einzige Ausnahme ist das Betreiben von transportablen Grillgeräten und Feuerschalen mit trockenem, naturbelassenem Brennholz. Hierbei muss der Kleingärtner aber darauf achten, dass durch Rauch und Geruch keine Belästigung für die Gartennachbarn entsteht. Die örtlichen Polizeiverordnungen sind zu beachten.

In unserer gesamten Anlage gilt ein generelles Verbot von offenem Feuer, aufgrund des einzuhaltenden Grenzabstandes von mindestens 100 m zum Wald, auch in offenen oder selbstgebauten Feuerstätten oder zweckentfremdet benutzten Grillgeräten. Holzkohlegrills sind mit Sicherheitsanzünder zulässig und sind so aufzustellen, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Sie sind nicht unbeaufsichtigt zu betreiben und müssen beim Verlassen des Gartens mit Wasser abgelöscht werden.

6.4. Umgang mit Asbest

Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente

  • mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln, oder zu verblenden
  • zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden
  • im KG zu lagern oder zu vergraben
  • in Verkehr zu bringen

Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

Oftmals wurden zu DDR-Zeiten Fertigteillauben mit Wellasbestdacheindeckung oder mit glatten Asbestplatten als Wandverkleidung aufgebaut. Solange diese Bauelemente unbeschädigt sind, dürfen sie weiter an der Laube verbleiben. Sind sie jedoch gebrochen oder beschädigt, müssen sie fachmännisch abgebaut und unter Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen sachgerecht entsorgt werden. Der Nachweis hierfür ist dem Vereinsvorstand vorzulegen.
Es ist verboten, Teile dieser Platten zweckentfremdet im Garten einzusetzen. Jede mechanische Bearbeitung setzt die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern frei und ist deshalb unbedingt zu unterlassen. Eine Weitergabe von Asbestplatten an Dritte, das Lagern im Garten oder auf dem Vereinsgelände oder das Vergraben ist ebenso unzulässig.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1. Persönliche Arbeitsleistungen

Jeder Pächter ist gemäß Unterpachtvertrag verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, die Anzahl der Stunden und die Höhe des Ersatzbetrages legt die Mitgliederversammlung fest. Er hat sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

Sowohl in den Satzungen der Kleingärtnervereine als auch in den Unterpachtverträgen ist festgelegt, dass von den Mitgliedern/Unterpächtern Gemeinschaftsarbeiten bzw. Pflichtstunden und finanzielle Leistungen für Gemeinschaftseigentum zu leisten sind. Diese Leistungen sind vor allen Dingen notwendig, um die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen zu errichten, zu pflegen und zu reparieren. Das sind zum Beispiel die Strom- und Wasseranlagen, das Vereinsheim, Vereinswege, Tore und meist auch die Außenzäune. Jeder Verein legt mit Beschlüssen in den Mitgliederversammlungen fest, wie viele Stunden die Mitglieder/Unterpächter zu leisten haben, welche Summe sie als Ersatz zahlen müssen, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, und welche Umlagen erhoben werden, um Anschaffungen/Reparaturen zu finanzieren. Um Missverständnissen und Streit vorzubeugen, sollten die Beschlüsse so formuliert sein, dass aus ihnen eindeutig hervorgeht, ob die Leistung pro Garten oder pro Mitglied geleistet werden muss.

7.1.1. Beteiligung

Die Pächter eines jeden Gartens müssen sich an Gemeinschaftsarbeiten beteiligen. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden ist vom Arbeitsumfang abhängig, wird in unserem Verein vom Vorstand beschlossen und in der Beitragstabelle bekannt gemacht. Wer keine Gemeinschaftsarbeitsleistung erbringt, muss ein durch die Mitgliederversammlung beschlossenes Entgelt bezahlen.

Die Tage der Arbeitseinsätze werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gemacht. Zeiten außerhalb der vorgesehenen Tage sind mit dem Arbeitseinsatzleiter abzustimmen. Die Anmeldung bzw. Absage erfolgt telefonisch über die im Aushang angegebene Telefonnummer auf einen geschalteten Anrufbeantworter oder schriftlich über das Anmeldeformular bzw. die E-Mail des Arbeitseinsatzleiters.

Eine Abmeldung bei Verhinderung zu einem bereits angemeldeten Arbeitseinsatz hat durch die Teilnehmer eigenständig zu erfolgen. Dies ist auch kurzfristig, bis 3 Tage vor dem Termin, möglich.

7.1.2. Pflegeverträge

Wiederkehrende Arbeitsaufgaben können als Pflegeverträge (Leistungsvereinbarung) an einzelne oder Gruppen von Gartenfreunden vergeben werden. Die Erfüllung der Verträge wird kontrolliert.

Wenn die vertraglich geregelten Aufgaben nicht erfüllt werden, kann der Pflegvertrag fristlos gekündigt werden und der Pächter hat ersatzweise Gemeinschaftsarbeit im festgelegten Rahmen zu leisten. Ggf. bereits erbrachte Pflegeleistungen im laufenden Jahr werden eingeschätzt und von der zu erbringenden Gemeinschaftsarbeit abgezogen.

Für Arbeiten, die im Rahmen von Pflegeverträgen erbracht werden, besteht kein Versicherungsschutz über den Verein. Weitere Besonderheiten, wie Laufzeit, Arbeitsdetails etc., regelt der jeweilige Pflegevertrag.

7.1.3. Guthabenkonto

Pächter können für einen Garten mehr Stunden als die festgelegten Pflichtstunden erbringen. Dabei ist es möglich, maximal 15 Stunden als Guthaben pro Jahr und Garten anzusparen. Dies gilt auch für Vorsitzende von Kommissionen, Abteilungswarte sowie gewählte Vorstandsmitglieder bis zur maximalen Höhe.
Gibt es ein Guthaben, werden nicht erbrachte Pflichtstunden, u.a. bei Krankheit oder auch aus Altersgründen, von diesem abgezogen. Mit dem Wegfall der Mitgliedschaft (Tod/Kündigung) eines Pächters oder dem Abschluss eines neuen Unterpachtvertrages erlischt ein mögliches Guthaben dieses Pächters ohne Wertausgleich.

7.2. Verhalten in der KGA

Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass keine andere Person und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein unter Beachtung der örtlichen Vorschriften (Polizeiverordnungen).

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

Eine Kleingartenanlage ist geprägt von räumlicher Enge. Die Wege zu den Gärten sind oft schmal und die Gärten selbst sind nicht groß – es sind eben Kleingärten! Die Lauben stehen dicht an dicht, da kann von viel Privatsphäre kaum die Rede sein. Es ist unvermeidlich, seinen Nachbarn zu sehen, zu hören oder z.B. beim Grillen auch zu riechen.

Umso wichtiger ist es, sich so zu verhalten, dass Nachbarn oder die Gemeinschaft allgemein nicht mehr als nötig gestört werden. Das gilt selbstverständlich auch für Familienangehörige oder Gäste des Pächters. Neben dem nichterwerbsmäßigen Anbau von Obst und Gemüse zählt auch die Erholung zur kleingärtnerischen Nutzung. Unter Erholung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sehen wir neben der gärtnerischen Betätigung an frischer Luft als solche vor allem Ruhe und Entspannung.

Oft genügt ein kurzer Blick über den Gartenzaun, um festzustellen, ob der Nachbar gerade ein „Nickerchen“ macht. Dann sind lärmerzeugende Gartenarbeiten im Sinne einer guten Nachbarschaft unangebracht. Im Übrigen richten sich die Ruhezeiten im Verein nach der Polizeiverordnung der jeweiligen Gemeinde und der Gartenordnung des eigenen Vereins. Letztere dürfen nur strengere Regeln vorstehen als die Polizeiverordnung selbst.

In der Kleingartenanlage ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Dabei gelten die Regelungen der PolVO Absatz II § 3 – Schutz der persönlichen Ruhe der Landeshauptstadt Dresden.

7.2.1. PolVO Absatz II § 3 Abs. 1

Es ist untersagt, während der Ruhezeiten die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Die Ruhezeiten sind montags bis donnerstags und sonntags von 22 bis 7 Uhr des nächsten Tages, freitags und sonnabends von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages und an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr.

Private Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer stören, dürfen über den Abs. 1 hinaus nicht in der Zeit ab 20 Uhr durchgeführt werden.

Weil Kleingärten gem. § 1 BKleingG (1) auch der Erholung und Entspannung dienen, soll die Mittagsruhe an allen Tagen der Woche respektiert werden. Eltern sollen auf ihre Kinder einwirken, laute Spiele (z. B. Ballspiele) zu unterlassen.

Auch außerhalb der Ruhezeiten dürfen Rundfunk- und Fernsehgeräte, Musikinstrumente und andere akustische Geräte nur mit geringer Lautstärke betrieben werden, so dass Nachbarn nicht mehr als zumutbar belästigt werden. Ggf. sind Fenster und Türen von Lauben zu schließen.

7.2.2. Feuerwerkskörper

Das Zünden von Feuerwerkskörpern ist aufgrund der Brandgefahr in der gesamten Kleingartenanlage verboten. Ausnahmen kann der Vorstand im Rahmen von Veranstaltungen auf dem Vereinsplatz genehmigen. Weitere Genehmigungen der Behörden sind mit Ausnahme der Silvesternacht durch den Betreiber einzuholen.

7.3. Kfz in der KGA

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten. Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

Kraftfahrzeuge dürfen nicht im Garten abgestellt werden. Der Kleingärtnerverein legt fest, auf welchen Flächen in der Kleingartenanlage und zu welchen Zeiten diese mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen und in welchen Bereichen Kfz abgestellt werden können.

Wohnwagen und Zelte gehören auf den Campingplatz und nicht in eine Kleingartenanlage. Durch das Aufstellen würde die Charakteristik der Kleingartenanlage verloren gehen und unser Schutz durch das Bundeskleingartengesetz gefährdet werden.

Die Kleingartenanlage darf auch nicht dazu genutzt werden, dass dort Reinigungs-, Pflege- oder Reparaturarbeiten oder z.B. Räderwechsel an Kraftfahrzeugen vorgenommen werden. Die Gefahr, dass dabei Chemikalien, Öl oder Benzin in den Boden gelangen, wäre zu groß. Außerdem entsprechen derartige Arbeiten nicht der kleingärtnerischen Nutzung.

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dürfen die Wege in der Kleingartenanlage nicht befahren. Die Zufahrt zum Vereinsheim mit Gaststätte und einer begrenzten Zahl von Parkflächen kann nur über den Diebsteig erfolgen.

Eine Genehmigung für das kurzzeitige hineinschieben von Kraftfahrzeuganhänger in die Wege der Abteilungen kann der Abteilungswart erteilen.

Geparkt werden darf nur auf den ausgewiesenen Flächen. Außerhalb dieser Flächen und auf dem Diebsteig ist das Parken verboten. Dazu zählt auch das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern für mehr als 24 Stunden. Das Parken ist nur im hinteren Verlauf des Diebsteigs nach dem Adlerweg in Richtung Wald sowie auf dem Parkplatz zwischen Diebsteig und Laterne möglich. Die Parkplätze ab der Laterne sind durch den Wirt der Gaststätte angemietet und dienen Gästen der Gaststätte.

Während der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Baumaßnahmen des Kleingärtnervereins können weitere Einschränkungen wirksam werden.

Der Verein hat mit Sachsenforst einen Vertrag zum vorübergehenden Befahren und Parken auf der Forststraße zwischen Pollern und Schranke für maximal 24 Stunden. Parkkarten sowie Pollerschlüssel werden durch den Verein ausgegeben und dokumentiert. Unzulässiges Befahren und Parken gefährdet den gesamten Vertrag und ist untersagt.

7.4. Elektronische Überwachungseinrichtungen

Es ist nicht gestattet

  • das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen
  • der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die Parzellengrenzen überschreiten.

Über die Überwachungen von Gemeinschaftseinrichtungen entscheidet ausschließlich der Vorstand. Dabei sind deutlich sichtbar entsprechende Hinweisschilder anzubringen.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

Drohnen sind schon für relativ wenig Geld im Fachhandel erhältlich. Je größer und schwerer sie werden, umso größer sind auch die Gefahren bei einem Absturz. Mit einer Kamera ausgestattet liefern sie Bilder nicht nur vom eigenen Garten. Zum Schutz der ohnehin geringen Privatsphäre ist das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen verboten.

Zum Schutz vor Einbrechern installieren einige Gartenfreunde automatische Bildaufzeichnungsgeräte (Kameras) in ihren Gärten. Die Aufzeichnungsbereiche müssen dabei so eingerichtet werden, dass außerhalb der eigenen Parzelle befindliche Bereiche oder Personen nicht erfasst werden. Über die elektronische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen und die dabei erforderliche Kennzeichnung der überwachten Bereiche entscheidet der Vereinsvorstand. In jedem Fall sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu beachten.

Das Anbringen automatischer Bildaufzeichnungen bezieht sich auch auf Attrappen, da diese als solche nicht zu erkennen sind und den Eindruck einer echten Aufzeichnung erwecken. Dies gilt insbesondere, wenn der Eindruck der Aufzeichnung über die eigene Parzellengrenze hinaus entsteht.

7.5. Pflichten des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet,

  • allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und zum Schutz der Natur und Umwelt sowie zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.
  • sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

In unseren Gärten erzeugen wir gesundes Obst und Gemüse für uns selbst und unsere Familien. Grundlage dafür ist ein gesunder, nährstoffreicher und unbelasteter Boden, schadstofffreies Wasser und saubere Luft. Die Erhaltung und der Schutz dieser natürlichen Ressourcen muss Grundlage des Handelns eines jeden Kleingärtners sein. Behördliche Anordnungen und Gesetze sind dabei unbedingt einzuhalten.

Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit hört weder an der eigenen Gartengrenze noch am Außenzaun des Vereinsgeländes auf. In den örtlichen Satzungen ist geregelt, inwiefern sich Grundstückseigentümer an der Pflege von Gehwegen oder dem Grundstück vorgelagerten Flächen beteiligen müssen.

Durch den Pachtvertrag sind diese Pflichten oft über den Zwischenpächter an die Kleingärtnervereine übergegangen. Nun muss der Verein – und damit letztendlich die Mitglieder – mit eigenen Mitteln für Ordnung und Sauberkeit auf diesen Flächen sorgen. Im Winter gehört auch die Räum- und Streupflicht dazu.

7.6. Vertragswidriges Verhalten

Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LSK sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.

Kommt der Pächter den Verpflichtungen aus der Rahmenkleingartenordnung in Bezug auf öffentliche Flächen in der KGA oder anliegende Flächen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

Verständnis zur Rahmenkleingartenordnung

In der Rahmenkleingartenordnung des LSK ist der Spielraum festgelegt, in dem wir uns bewegen müssen, um uns vertragsgerecht zu verhalten. Sie legt zum einen Minimalanforderungen wie z.B. bei der Größe der Anbaufläche fest, aber auch maximale Kenngrößen wie z.B. bei der Laubengröße oder der Größe der Kinderplanschbecken.

Verstößt ein Pächter gegen eine oder mehrere dieser Regeln, wird er vom Vereinsvorstand, der für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich ist, eine Mahnung erhalten. In dieser ist der Verstoß genau bezeichnet, und es wird eine Frist zur Beseitigung festgelegt. Stellt der Pächter die gemahnten Unzulänglichkeiten nicht ab, kann dieses Fehlverhalten zu einer Kündigung des Unterpachtvertrages führen.

Beruht die Mahnung auf Tatsachen, die sich außerhalb des Kleingartens auf dem Vereinsgelände oder sogar außerhalb des Vereinsgeländes befinden, so darf der Verein nach vorheriger Abmahnung und Androhung sogar Firmen beauftragen, um z.B. Müll, Bauschutt oder Ähnliches entsorgen zu lassen. Die Kosten hierfür werden dann dem säumigen Pächter in Rechnung gestellt.

In der Satzung und der Beitragsordnung sind Strafen durch Ordnungsgelder verankert. Verstöße gegen abgeschlossene Verträge und geltende Verordnungen kann der Vorstand beschließen. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Festlegung eines Ordnungsgeldes ist nicht mit einer „Genehmigung“ gleichzusetzen. Der Mangel ist zu beseitigen, der Vorstand kann andernfalls weitere Maßnahmen und Ordnungsgelder beschließen.

8. Schlussbestimmungen

Die Kleingartenordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Vereinstag/Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen, die der Erläuterung dienen oder einen Sachverhalt richtigstellen, kann der Vorstand beschließen. Änderungen, welche die ursprünglichen Gesetze und Verordnungen betreffen bedürfen keiner Beschlussfassung und sind zu ergänzen.

8.1. Gesetze und Verordnungen

Die wichtigsten Vorschriften für die Kleingartenordnung

  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
  • Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. (integriert in die KGO mit näheren Erläuterungen zum Umgang)
  • Bauordnung des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. (Textpassage übernommen in die KGO)
  • Sächsische Bauordnung
  • Handbuch für den Gartenfachberater im Sächsischen Kleingärtnerverein
  • Gehölzschutzsatzung der Landeshauptstadt Dresden
  • Pflanzen- und Artenschutzgesetz
  • Abfallsatzung der Landeshauptstadt Dresden
  • Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden (Textpassage übernommen in die KGO)

Die Gesetze und Verordnungen können beim Vorstand eingesehen werden.

8.2. Haftung

Für Schäden und deren Folgen, die wegen Verletzung der Bestimmungen der Kleingartenordnung durch den Pächter und/oder den mit ihm gemeinsam oder in seinem Auftrag handelnden Personen entstehen und/oder anderen zugefügt werden, haftet der Pächter.

Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss des LSK am 12.10.1991, sowie deren 1. Änderung am 06.11.2009 und die 2. Änderung am 15.11.2019 durch den Gesamtvorstand des LSK beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2020 nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft.

Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Rahmenkleingartenordnung und entsprechender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen. Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus den Änderungen der Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.

Führen Änderungen dieser Ordnung dazu, dass bisher zulässige Sachverhalte unzulässig werden, können die Verbände Übergangsregelungen beschließen. Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
Dresden, 15. November 2019

8.3. Änderungsverlangen

Der Vorstand wird ermächtigt Änderungen an Passagen der Kleingartenordnung vorzunehmen, welche Bestandteile der übernommenen Textpassagen anderer Verordnungen betrifft. Auch darf der Vorstand Richtigstellungen beschließen, welche dem ursprünglichen Sinn der Formulierung gleichstehen. Dies gilt ebenso, wenn sich die Grundlagen für eigene Formulierungen durch übergeordnete Verordnungen ändern. Der Vorstand darf diesbezüglich auch Streichungen vornehmen.

Die Mitglieder sind unverzüglich nach Änderung in geeigneter Weise zu informieren.

8.4. In-Kraft-Treten

Die Kleingartenordnung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Änderungen der Kleingartenordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Dresden, den 29. April 2023

Ronny Richter
1. Vorsitzender