Änderungshistorie

  • Vom 18. September 1990,
  • geändert durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung am 01. Juni 1996 und Beschluss des Vorstands am 07. November 1997 nach Forderung des Finanzamtes,
  • geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01. Juni 2002,
  • geändert durch Beschluss des 8. Vereinstages am 17. April 2010,
  • geändert durch Beschluss des Vorstands auf der Grundlage § 17 Abs. 2 am 08. Juli 2010 nach Hinweisen des Amtsgerichts Dresden vom 07. Juni 2010,
  • geändert durch Beschluss des Vorstands auf der Grundlage § 17 Abs. 2 am 11. September 2014 nach Hinweisen der Finanzbehörde zum Feststellungsbescheid vom 25.07.2014 (Anlage zum Feststellungsbescheid 2011 – 2013)
  • geändert durch Beschluss des 15. Vereinstages vom 8. April 2017
  • zuletzt geändert durch Beschluss des 17. Vereinstages vom 13. April 2019.

DATUM DER EINTRAGUNG: 20.06.2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein “Am Waldrand“ e. V.

Er hat seinen Sitz in 01129 Dresden, Sternweg, und ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister unter der Nr. 4177 eingetragen.

Die Postanschrift lautet Anne-Frank-Straße, 15 01445 Radebeul.

Der Verein ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein. Er gestaltet und pflegt die Gemeinschaftsflächen, unterhält Gemeinschaftseinrichtungen und sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine saubere und ansprechende Umgebung der Kleingartenanlage.

§ 3 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus
    • den ordentlichen Mitgliedern,
      dazu gehören alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
      Die Mitgliedschaft kann unbefristet oder befristet geschlossen werden
    • den außerordentlichen Mitgliedern,
      dazu gehören Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    • den Fördermitgliedern,
      die ohne Pächter zu sein, die Zwecke des Vereins anerkennen und unterstützen.
  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, den Zweck des Vereins anerkennt und unterstützt und bereit ist, eine dem Wohl des Vereins dienende Aufgabe zu übernehmen. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss mindestens ein gesetzlicher Vertreter Mitglied im Verein und Vertragspartner für dieselbe Pachtsache sein. In Ausnahmefällen können auch juristische Personen Mitglied werden.Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Inhalt bei Fördermitgliedschaft wird jeweils individuell vereinbart. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.Der Entscheid über die Aufnahme oder Ablehnungen sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (z.B. Wartefristen mangels freier Gärten, Befristung der Mitgliedschaft).Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Bezahlung des Aufnahmebeitrags.Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist dem Antragsteller mit dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht schriftlich mitzuteilen.
  3. Befristete Mitglieder besitzen dieselben Rechte und Pflichten, wie unbefristete Mitglieder. Die Befristung ist an die Kopplung eines befristeten Pachtvertrages gebunden, welche jeweils bis zum 30.11. eines festgelegten Jahres gelten. Über die Aufhebung der Befristung oder Neuregelung einer erneuten Befristung entscheidet der Vorstand vor Ablauf. Eine automatische Verlängerung ist ausgeschlossen.
  4. Der Vereinstag kann Mitglieder, die außergewöhnliche Leistungen bei der Entwicklung des Vereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag ist vom Vorstand schriftlich zu begründen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht,
    • einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens im Pachtverhältnis zu stellen,
    • die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
    • im Vorstand oder in einer der Kommissionen mitzuarbeiten,
    • Anträge zur Beschlussfassung durch den Vereinstag zu stellen,
    • zu wählen und selbst gewählt zu werden.Jedes Mitglied hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können nicht gewählt werden und auch keine Anträge stellen.Alle Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an Abteilungsversammlungen, Fachberatungen und anderen Veranstaltungen im Verein.An den Vereinstagen nehmen die gewählten Delegierten der Abteilungen teil.Die Mitglieder können sich bei ihrem Abteilungswart beraten lassen und haben das Recht, ihr Anliegen in den monatlichen, öffentlichen Vorstandssitzungen vorzutragen. Die Termine der Vorstandssitzungen werden durch Aushang bekannt gemacht.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten.Jedes Mitglied hat die Pflicht, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen.Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, den Kleingarten dem Unterpachtvertrag entsprechend zu nutzen und zu bewirtschaften.Die finanziellen Beiträge, Umlagen und Entgelte sind bis zum festgelegten Termin an den Verein zu entrichten.Außerordentliche Mitglieder sind von Beiträgen und der Leistung von Gemeinschaftsarbeit befreit. Fördermitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung oder dem Ende einer befristeten Mitgliedschaft.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Rückständige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind innerhalb von 30 Tagen zu erfüllen.

(a) Nach dem Tode eines Mitgliedes bleibt das Pachtverhältnis bestehen, wenn Eheleute oder ihnen gleichzustellende Personen den Vertrag gemeinsam abgeschlossen haben oder kann auf Kinder oder Kindeskinder übertragen werden, wenn diese das Pachtverhältnis fortsetzen wollen und den Antrag zur Aufnahme als Mitglied stellen.

(b) Der Austritt – Kündigung durch das Mitglied – ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

(c) Der Vorstand kann den Ausschluss beantragen, wenn Mitglieder

  • die sich aus der Vereinssatzung, dem Unterpachtvertrag oder der Kleingartenordnung ergebenden Pflichten oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane vorsätzlich und schuldhaft verletzen oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln,
  • durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigen oder sich anderen Mitgliedern des Vereins gegenüber rücksichts- oder gewissenlos verhalten,
  • mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber mehr als drei Monate im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnungen und persönlicher Aussprache ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder
  • den gepachteten Kleingarten nicht kleingärtnerisch nutzen und bewirtschaften oder sichtlich vernachlässigen oder ohne Wissen des Vorstandes und ohne vorherige schriftliche Mitteilung an denselben Dritten zur Nutzung überlassen oder verkaufen.

Der Antrag auf Ausschluss muss schriftlich begründet werden. Für die Begründung genügt das Vorhandensein eines der o. g. Merkmale.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinstag nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes in einem Schlichtungsverfahren im Vorstand. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen. Der Ausschluss ist in Anwesenheit des Mitgliedes auszusprechen.

Bleibt das Mitglied unbegründet trotz fristgemäßer Einladung dem Vereinstag fern, kann der Vereinstag in Abwesenheit dessen Ausschluss beschließen.

Der Beschluss des Vereinstages ist endgültig und dem ausgeschlossenen Mitglied mit dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht schriftlich nachweisbar mit Postzustellurkunde zuzustellen.

(d) Die Streichung der Mitgliedschaft ist ein vereinfachtes Ausschlussverfahren. Es kann angewendet werden, wenn mit der Zeit oder durch veränderte Umstände jedes Interesse des Mitgliedes am Verein und am Kleingarten und das Bewusstsein der Vereinszugehörigkeit völlig erloschen sind.

(e) Ein Fördermitglied kann als Mitglied gestrichen, wenn es trotz Mahnung mit seinen individuell vereinbarten Verpflichtungen für mehr als zwei Monate in Verzug ist.

§ 6 Vereinsstrafen

  1. Der Verein kann Strafen gegen Mitglieder aussprechen, wenn diese ihre Pflichten gem. § 4 der Vereinssatzung grob oder wiederholt verletzen. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.Strafen können ausgesprochen werden, wenn Mitglieder
    1. durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen oder den Vereinsfrieden gefährden,
    2. gegen die Vereinssatzung oder den Unterpachtvertrag verstoßen,
    3. die Festlegungen der Kleingartenordnung missachten oder
    4. Beschlüsse des Vereinstages ignorieren oder diesen zuwider handeln.
  2. Als Strafen können angewendet werden
    1. Abmahnungen
    2. Ordnungsgelder
    3. Ausschluss aus dem Verein
  3. Die Strafen müssen dem Anlass angemessen sein. Wenn für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden eintritt, dann kann ein Ordnungsgeld zusätzlich zur Schadenregulierung verlangt werden.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die beschließenden Organe des Vereins sind

  • der Vereinstag
  • die Abteilungsversammlung
  • der Vorstand

Weitere, nichtbeschließende Organe sind

  • der Schlichtungsausschuss
  • die Kassenprüfer
  • zeitweilig und dauerhaft berufene Kommissionen

§ 8 Der Vereinstag

Der Vereinstag ist das höchste Organ des Vereins.

Der Vereinstag tritt

  • auf Beschluss des Vorstandes oder
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens drei der insgesamt sieben
    Abteilungsversammlungen oder
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder
  • wenn es die Belange des Vereins erfordern

zusammen und wird vom Vorstand einberufen.

Der Vereinstag setzt sich zusammen aus den Delegierten der Abteilungen und den Abteilungswarten, dem Vorstand, dem Kassenprüfer und einem Mitglied des Schlichtungsausschusses.

Die Delegierten werden von den Abteilungsversammlungen gewählt. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl der Kleingärten in den Abteilungen. Auf je acht angefangene Kleingärten ist ein Delegierter zu wählen.

Die Teilnehmer sind schriftlich einzuladen.

Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

Tagesordnung, Wahlvorschläge und vorliegende Anträge zur Beschlussfassung durch den Vereinstag müssen den Teilnehmern zusammen mit der Einladung zugehen.

Der Vereinstag ist vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden zu leiten.

Dem Vereinstag obliegt

  • die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes sowie des Berichts der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl neuer Vorstandsmitglieder,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Veränderungen im Verein einschließlich dessen Auflösung,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Kleingartenordnung,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Beitragsordnung,
  • die Beschlussfassung zum Haushalt
  • die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Vereinsbeiträge und das Entgelt für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit,
  • die Beschlussfassung über Anträge,
  • die Entscheidung über die Annahme von Anträgen, wenn diese vom Vereinstag mit einfacher Mehrheit als dringend anerkannt werden,
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes.

Jeder satzungsgemäß anberaumte Vereinstag ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Über den Vereinstag und dessen Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Die Beschlüsse des Vereinstages sind durch Aushang bekannt zu machen.

§ 9 Die Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung tritt

  • auf Einladung vom Abteilungswart oder seinem Stellvertreter
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder der Abteilung

zusammen.

Die Mitglieder der Abteilung sind schriftlich einzuladen.

Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

Tagesordnung, Wahlvorschläge und vorliegende Anträge zur Beschlussfassung durch den Vereinstag müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugehen.

Die Abteilungsversammlung ist vom Abteilungswart oder seinem Stellvertreter zu leiten.

Der Abteilungsversammlung obliegt

  • die Beschlussfassung zur Einbringung von Anträgen an den Vereinstag
  • die Wahl des Abteilungswartes
  • die Wahl der Delegierten für den Vereinstag

Jede satzungsgemäß anberaumte Abteilungsversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Über die Abteilungsversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Abteilungswart und von einem Mitglied der Abteilung zu unterschreiben und dem Vorstand zuzuleiten ist.

Wenn es die Belange der Abteilung erfordern, dann ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang.

§ 10 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende und Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer
  • der Fachberater
  • bis zu vier Beisitzer

Die Aufgaben der Beisitzer sind in einem Aufgabenverteilungsplan zu regeln.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und regelt und beschließt die Abläufe in entsprechenden Ordnungen.

Der Schatzmeister verwaltet das Vereinskonto und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.

Der Vorstand wird vom Vereinstag auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird ein anderes Mitglied in den Vorstand neu gewählt.

Vorstandsmitglieder können durch den Vereinstag abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.

Der Vorstand wird durch sieben Abteilungswarte unterstützt, die den Abteilungen der Gartenanlage vorstehen.

Zur zeitweiligen oder dauernden Unterstützung kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben Kommissionen bilden. Deren Vorsitzende werden vom Vorstand berufen.

Der Vorstand tritt turnusmäßig einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Mindestens einmal im Vierteljahr werden die Abteilungswarte zu dieser Sitzung eingeladen.

Wenn es die Belange des Vereins erfordern, sind außerordentliche Vorstandssitzungen einzuberufen. Dazu müssen die Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen ständiger Vertreter und mindestens vier weitere Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben.

Der Vorstand und die von ihm in die Kommissionen und andere Organe berufenen und bestellten Mitglieder sowie die Abteilungswarte üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallenden Kosten sind zu erstatten.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Geregelt wird dies in der „Ordnung über Aufwandsentschädigungen, Ehrungen und Erstattung von Auslagen“.

Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.

§ 11 Der Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss wird vom Vorstand bestellt. Den Vorsitz führt jeweils das an Jahren älteste Mitglied.

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, von denen jedes mindestens 40 Jahre alt ist und mindestens 10 Jahre dem Verein angehört.

Der Schlichtungsausschuss kann von jedem Mitglied zur Beilegung von Unstimmigkeiten innerhalb der Mitgliedschaft oder der Vereinsorgane, die sich aus der Satzung, dem Unterpachtvertrag oder anderen Vereinsdokumenten ergeben, angerufen werden.

Werden Streitigkeiten im Schlichtungsverfahren nicht beigelegt, dann kann eine zivilrechtliche Klärung angestrebt werden.

§ 12 Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden vom Vorstand in ihre Funktion berufen. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

Kassenprüfer unterliegen keiner Beaufsichtigung durch den Vorstand.

Die Kassenprüfer prüfen die Vereinsgeschäfte sachlich und rechnerisch (Kasse, Buchführung und Jahresabschluss) und stellen fest, ob sich der Vorstand bei seiner Geschäftstätigkeit an die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse gehalten hat. Die Kassenprüfer legen das Prüfergebnis schriftlich nieder und bringen es dem Vorstand und dem Vereinstag zur Kenntnis.

§ 13 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich aus

  • Beiträgen der Mitglieder
  • Umlagen
    Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs über den Rahmen der normal üblichen Geschäftstätigkeit hinaus kann der Vereinstag die Erhebung einer Umlage bis zur Höhe eines Mitgliedsbeitrages pro Jahr und Parzelle beschließen.
  • Zuwendungen und Spenden

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigung begünstigt werden.

§ 14 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 15 Haftung

Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder haften bei Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinstag mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Muss ein Vereinstag wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, dann ist ein neuer Vereinstag einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl  beschlussfähig ist, wenn in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wird.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller berechtigten Forderungen der Gläubiger dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. zu. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Kleingartenwesens in der Stadt Dresden einzusetzen.

§ 17 In-Kraft-Treten

Die Vereinssatzung in der vorliegenden Fassung wurde am 19.06.2019 unter VR 4177 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen und tritt an diesem Tage in Kraft.

Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Beschlussfassung durch den Vereinstag mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt sowie der Anerkennungsbehörde verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderung in geeigneter Weise zu informieren.

Dresden, den 13. April 2019

Ronny Richter

1. Vorsitzender