Auf dieser Seite werden wir nach und nach Hinweise und Punkte zusammentragen, welche bei der Gartenabgabe zu beachten sind.

Kündigung

Die Kündigung für deinen Kleingarten muss bis zum 3. Werktag im Juli erfolgen und wird zum 30. November desselben Jahres wirksam. Kündigst du zu spät, wird diese zum 30. November des Folgejahres gültig.

Eine Kündigung kann nicht mehr zurück genommen werden. Sie setzt eine Reihe von Folgemaßnahmen in Kraft, auf die du vorbereitet sein solltest.

  1. Gartenbegehung
    Bei der Gartenbegehung wird geschaut, wie es um deinen Garten steht. Welche nicht mehr erlaubten Baulichkeiten, Anpflanzungen oder ähnlichem hast du im Garten? Darunter zählen auch zu viel versiegelte Flächen oder Asbest. Es ist deine Aufgabe dies alles so wieder herzustellen, wie dies von dir verlangt wird. Natürlich kannst du dir Hilfe holen – verantwortlich bist jedoch du als abgebender Pächter. Im übrigen ist es bei der Abgabe des Garten vollkommen unerheblich, wie du die Parzelle selber mal übernommen hast.
  2. Wertermittlung oder Rekultivierung
    Um Kosten zu sparen und einen realistischen Wert zu schätzen, führen wir vor der Wertermittlung die Gartenbegehung durch. Sagst du uns aber sofort, dass du keine Lust hast die Auflagen zu erfüllen, beauftragen wir auf deine Kosten sofort eine Wertermittlung mit den zu erwartenden Rekultivierungskosten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass du für die Aufräumaktionen weiterhin selbst verantwortlich bleibst.
    Solltest du alle Auflagen erfüllt haben, wird nur noch die Wertermittlung durchgeführt und du weißt ungefähr, was du als Ablösesumme maximal erwarten kannst.
  3. Neupächter
    Erst jetzt gehts auf die Suche nach Neupächtern. Dabei kannst du uns natürlich Pächter vorschlagen, doch wer den Garten erhalten wird, entscheidet am Ende der Vorstand und nicht du.

Lauben und Bestandsschutz

Alles zum Thema Bestandsschutz haben wir auf der Seite zur Gartenlaube niedergeschrieben. Oftmals wird mit dem Kopf geschüttelt, wenn nach einer Gartenbegehung Auflagen zum Rückbau erteilt werden. Doch gerade der Wildwuchs nach der Wende wird heute zum Problem für eine ganze Gartengemeinschaft und den Verein. Daher ist jedes Mitglied aufgefordert frühzeitig über die Folgen und spätestens bei der Gartenabgabe nachzudenken.

Unterlagen und Sonstiges bei Gartenübergabe

Folgende Unterlagen und sonstigen Gegenstände werden für einen Gartenübergabe an einen Neupächter benötigt:

  • Medienplan für den Garten (Energie + Wasser)
  • Alle vorhandenen Bauunterlagen und Baugenehmigungen
    • u.a. Laube, Gewächshaus Sichtschutz, Terrasse, Hochbeete etc.
  • Prüfprotokoll Stromversorgung / letzter Zählerwechsel
  • Schlüssel für Zuwege, den Garten und die Laube, ggf. Pollerschlüssel
  • Ggf. Parkkarte Forststraße
  • Ggf. Letzte Schornsteinreinigung (Bestandsschutz)
  • Ggf. Laubenversicherung
  • Ggf. Angaben zur aktuellen Abwasserentsorgung
  • Kaufvertrag in dreifacher Ausführung über Besitzwechsel (wird durch Vorstand mitgebracht)
    • des im Wertermittlungsprotokoll aufgeführten Eigentums und
    • über sonstigen Besitzwechsel

Grundsteuer

Es gibt aufgrund des Bestandsschutzes von Gebäuden, welche vor dem 03.10.1990 errichtet wurden noch immer jene, welche Größen von 24m² überschreiten. Für solche Gebäude wird ab 25m² (ab 2025 ab 30m²) Grundfläche Grundsteuer berechnet, welche das Finanzamt direkt beim aktuellen Pächter einfordert. Wer ist nun ab wann für welche steuerlichen Abgaben und die Ummeldungen zuständig?

Immer wieder kommt es vor, dass ehemalige Eigentümer von Gartenlauben einen Steuerbescheid bekommen, obwohl sie diese schon vor Monaten an einen Folgepächter verkauft hatten. Hierzu erst mal ein paar rechtliche Hintergründe:

  • Im Falle einer Veräußerung bleibt der bisherige Pächter Eigentümer so lange gegenüber dem Finanzamt zur Zahlung verpflichtet, bis das Finanzamt dem neuen Pächter (Erwerber) die Pachtfläche/die Laube zurechnet.
  • Die steuerliche Zurechnung erfolgt immer zum 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres und wird bis auf Ausnahmen automatisch vorgenommen, nachdem das Finanzamt Kenntnis erlangt hat.
  • Die im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen sind privatrechtlich und bleiben hiervon unberührt.
  • Nach der Zurechnung erhält der Erwerber einen Abgabenbescheid auf den 01. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Veräußerer steuerpflichtig.
  • Bei Gartenlauben in Kleingartensparten ist das Finanzamt vom Veräußerer durch Zusenden einer Kopie des Kaufvertragens selbst zu informieren.
  • Ändern sich die Eigentumsverhältnisse auf Grund von Erbschein/Testament, so sind diese ebenfalls in Kopie unter Angabe des Grundstückes dem Finanzamt zuzusenden.

Bitte setzen Sie sich in allen Fällen mit dem Finanzamt in Verbindung! Der Verein ist für die Ummeldung nicht verantwortlich.

Weitere Hinweise und das zuständige Finanzamt entnehmen Sie bitte der Seite der Stadt Dresden unter https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/grundsteuer.php.